dejure.org§ 15 AO - Angehörige - dejure.org
(1) Angehörige sind:
| 1. | der Verlobte, |
| 2. | der Ehegatte oder Lebenspartner, |
| 3. | Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, |
| 4. | Geschwister, |
| 5. | Kinder der Geschwister, |
| 6. | Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, |
| 7. | Geschwister der Eltern, |
| 8. | Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). |
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
| 1. | in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; |
| 2. | in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; |
| 3. | im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), in Kraft getreten am 22.12.2018 Gesetzesbegründung verfügbar