§ 22a AO - Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der... - dejure.org
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Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 - 29a) |
Gliederung
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§ 22a
Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl. I S. 1266), in Kraft getreten am 31.07.2014 Gesetzesbegründung verfügbar
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | BGBl. I S. 1266 |
Rechtsprechung zu § 22a AO
Querverweise
Auf § 22a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 4 (Hebeberechtigte Gemeinde)