§ 270 AO - Allgemeiner Aufteilungsmaßstab - dejure.org
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Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
Gliederung
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§ 270
Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl. I S. 2131), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar
Rechtsprechung zu § 270 AO
121 Entscheidungen zu § 270 AO in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 270 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 44 (Gesamtschuldner)