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§ 330 AO - Ersatzvornahme - dejure.org

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Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen (§§ 328 - 336)   
   1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 328 - 335)   

Gliederung

Zitiervorschläge

https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html

__paste_bez__ __paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ AO

__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung

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Optimierung der Satzdarstellung

§ 123
Überschrift

(1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz.

...

§ 123
Überschrift

(1)

1Erster Satz im ersten Absatz.

2Zweiter Satz im ersten Absatz.

3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2)

1Erster Satz im zweiten Absatz.

...


  

§ 330
Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

Rechtsprechung zu § 330 AO

18 Entscheidungen zu § 330 AO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 330 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 315 (Wirkung der Einziehungsverfügung)