§ 330 AO - Ersatzvornahme - dejure.org
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Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen (§§ 328 - 336) |
1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 328 - 335) |
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung
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§ 330
Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
Rechtsprechung zu § 330 AO
18 Entscheidungen zu § 330 AO in unserer Datenbank:
In diesen Entscheidungen suchen:
- BFH, 05.02.1986 - I R 78/82
Vermögensübernahme - GmbH - Veräußerung - Aktivvermögen
- BFH, 08.08.1978 - VII R 125/74
Anfechtungserklärung - Leistungsgebot - Vollstreckung - Erbfolge - Minderjähriges ...
- BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79
Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen ...
- BFH, 09.12.1980 - VIII R 122/78
Empfangsberechtigter - Zwangsvollstreckung - Zustellung - Zustellungsmangel
- BFH, 14.07.1981 - VII R 49/80
Duldungsbescheid - Anfechtungsgesetz - Einspruch - Anfechtungstatbestand - ...
- BFH, 13.10.1983 - I R 155/79
Haftung für Grundschulden - Eintragung einer Auflassungsvormerkung - ...
- BFH, 02.03.1983 - VII R 120/82
Duldungsbescheid - Anfechtungsgegner - Zwangsvollstreckung - Rückgewährsanspruch ...
- BFH, 08.12.1981 - VII R 105/78
Verjährung eines Haftungsanspruchs - Unterbrechung der Verjährung
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.1995 - 1 K 61/95
- FG Düsseldorf, 16.06.2010 - 4 K 904/10
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Querverweise
Auf § 330 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 315 (Wirkung der Einziehungsverfügung)