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§ 45 AO - Gesamtrechtsnachfolge - dejure.org

Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50)   

Gliederung

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§ 123
Überschrift

(1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz.

...

§ 123
Überschrift

(1)

1Erster Satz im ersten Absatz.

2Zweiter Satz im ersten Absatz.

3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2)

1Erster Satz im zweiten Absatz.

...


  

§ 45
Gesamtrechtsnachfolge

(1) 1Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. 2Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) 1Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. 2Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.