§ 86 AO - Beginn des Verfahrens - dejure.org
Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e) |
3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
I. Allgemeines (§§ 85 - 92) |
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 86
Beginn des Verfahrens
1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1. | von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, | |
2. | nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. |