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§ 134 BGB - Gesetzliches Verbot - dejure.org

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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ BGB

__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch

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Optimierung der Satzdarstellung

§ 123
Überschrift

(1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz.

...

§ 123
Überschrift

(1)

1Erster Satz im ersten Absatz.

2Zweiter Satz im ersten Absatz.

3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2)

1Erster Satz im zweiten Absatz.

...


  

§ 134
Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Rechtsprechung zu § 134 BGB

13.724 Entscheidungen zu § 134 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 134 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Draufgabe, Vertragsstrafe
            § 344 (Unwirksames Strafversprechen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 817 (Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten)
    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerschuldverhältnis
          § 40 (Gesetz- oder sittenwidriges Handeln)
          § 41 I (Unwirksame Rechtsgeschäfte)
    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Vorschriften für Unternehmen
              Art. 81 II (ex-Art. 85)