§ 655c BGB - Vergütung - dejure.org
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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 10 - Maklervertrag (§§ 652 - 656) |
Untertitel 2 - Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen (§§ 655a - 655e) |
Gliederung
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§ 655c
Vergütung
1Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. 2Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 396), in Kraft getreten am 21.03.2016 Gesetzesbegründung verfügbar
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | BGBl. I S. 396 |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | BGBl. I S. 2355 |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | BGBl. I S. 3138 |
Rechtsprechung zu § 655c BGB
9 Entscheidungen zu § 655c BGB in unserer Datenbank:
In diesen Entscheidungen suchen:
- BGH, 10.05.2012 - III ZR 234/11
Darlehensvermittlungsvertrag: Pflicht zur Angabe der einem weiteren Vermittler ...
- OLG Nürnberg, 29.07.2003 - 3 U 1225/03
Gesetzes- und sittenwidrige Verwendung einer Telefonmehrwertdienstnummer (sog. ...
- OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 3 U 25/09
Darlehensvermittlungsvertrag: Pflichtverletzung des Maklers durch unterlassenen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.02.2013 - 4 L 123/12
Zur Definition einer Umschuldung i.S.d. GemO von Sachsen-Anhahlt
- LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 33/15
(Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und ...
- LSG Sachsen, 29.11.2018 - L 3 AS 170/18
- LSG Sachsen, 19.04.2018 - L 3 AL 183/15
Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung
- LSG Sachsen, 19.10.2017 - L 3 AL 35/16
- OLG München, 18.03.2010 - 29 U 5513/09
Wettbewerbswidrige Verbraucherdarlehensvermittlung: Entrichtung eines ...
Querverweise
Auf § 655c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Maklervertrag
- Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
- § 655d (Nebenentgelte)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)