§ 51 BImSchG - Anhörung beteiligter Kreise - dejure.org
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Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
Rechtsprechung zu § 51 BImSchG
Querverweise
Auf § 51 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 29b (Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen)
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37d (Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen)
- Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- Lärmminderungsplanung
- § 47f (Rechtsverordnungen)