Art. 12 EG - (ex-Art. 6) - dejure.org
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EG
__paste_bez__ __paste_norm__ EG-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EG-Vertrag
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Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Rechtsprechung zu Art. 12 EG
Querverweise
Auf Art. 12 EG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 294 (ex-Art. 221)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- Urheberrecht
- § 120 II Nr. 2 (Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten)