dejure.org

Art. 229 EG - (ex-Art. 172) - dejure.org

  • Meistgenutzte Gesetze
  • Kurzübersicht
  • Ausführliche Übersicht
  • Alles
  • Gesetze
  • Rechtsprechung
  • Bundesgesetzblatt
  • Suchanfragen
  • Neue Einträge
  • Letzte Ereignisse
  • Textmarker

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 4 - Der Gerichtshof (Art. 220 - 245)   

Gliederung

Alte Fassung

Zitiervorschläge

https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html

__paste_bez__ __paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ EG

__paste_bez__ __paste_norm__ EG-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ EG-Vertrag

Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

§ 123
Überschrift

(1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz.

...

§ 123
Überschrift

(1)

1Erster Satz im ersten Absatz.

2Zweiter Satz im ersten Absatz.

3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2)

1Erster Satz im zweiten Absatz.

...


  

Aufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfaßt.

Rechtsprechung zu Art. 229 EG

188 Entscheidungen zu Art. 229 EG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 188 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 229 EG verweisen folgende Vorschriften: