Art. 26 EG - (ex-Art. 28) - dejure.org
- Meistgenutzte Gesetze
- Kurzübersicht
- Ausführliche Übersicht
- Alles
- Gesetze
- Rechtsprechung
- Bundesgesetzblatt
- Suchanfragen
- Neue Einträge
- Letzte Ereignisse
- Textmarker
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.
EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel I - Der freie Warenverkehr (Art. 23 - 31) |
Kapitel 1 - Die Zollunion (Art. 25 - 27) |
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EG
__paste_bez__ __paste_norm__ EG-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EG-Vertrag
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.
Rechtsprechung zu Art. 26 EG
Querverweise
Auf Art. 26 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Grundsätze
- Art. 14 (ex-Art. 7a)