dejure.org

§ 31b PartG - Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts - dejure.org

  • Meistgenutzte Gesetze
  • Kurzübersicht
  • Ausführliche Übersicht
  • Alles
  • Gesetze
  • Rechtsprechung
  • Bundesgesetzblatt
  • Suchanfragen
  • Neue Einträge
  • Letzte Ereignisse
  • Textmarker

Parteiengesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 31a - 31e)   

Gliederung

Zitiervorschläge

https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html

__paste_bez__ __paste_norm__ PartG (https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ PartG

__paste_bez__ __paste_norm__ Parteiengesetz (https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ Parteiengesetz

Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

§ 123
Überschrift

(1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz.

...

§ 123
Überschrift

(1)

1Erster Satz im ersten Absatz.

2Zweiter Satz im ersten Absatz.

3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2)

1Erster Satz im zweiten Absatz.

...


  

§ 31b
Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts

1Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31c vorliegt. 2Betreffen Unrichtigkeiten in der Vermögensbilanz oder im Erläuterungsteil das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen, beträgt der Anspruch 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. 3Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. 4§ 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 31b PartG

25 Entscheidungen zu § 31b PartG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 25 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 31b PartG verweisen folgende Vorschriften:

    Parteiengesetz (PartG) 
      Staatliche Finanzierung
        § 19a (Festsetzungsverfahren)
      Rechenschaftslegung
        § 23b (Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht)