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§ 153 StGB - Falsche uneidliche Aussage - dejure.org

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§ 123
Überschrift

(1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz.

...

§ 123
Überschrift

(1)

1Erster Satz im ersten Absatz.

2Zweiter Satz im ersten Absatz.

3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2)

1Erster Satz im zweiten Absatz.

...


  

§ 153
Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008

(BGBl. I S. 2149)

, in Kraft getreten am 05.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht

InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.11.2008

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie31.10.2008BGBl. I S. 2149
26.06.2001Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz)19.06.2001BGBl. I S. 1142

Rechtsprechung zu § 153 StGB

§ 153 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 153 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)
          § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)

Redaktionelle Querverweise zu § 153 StGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 391 (Zeugenbeeidigung)
          Beweis durch Sachverständige
            § 410 (Sachverständigenbeeidigung)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 452 (Beeidigung der Partei)
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            § 480 (Eidesbelehrung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 57 (Belehrung)
          § 59 (Vereidigung)
        Sachverständige und Augenschein
          § 79 (Vereidigung des Sachverständigen)
    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
              § 94 (Eidliche Vernehmung)
              § 96 VII (Hinzuziehung von Sachverständigen)