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§ 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei - dejure.org

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§ 123
Überschrift

(1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz.

...

§ 123
Überschrift

(1)

1Erster Satz im ersten Absatz.

2Zweiter Satz im ersten Absatz.

3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2)

1Erster Satz im zweiten Absatz.

...


  

§ 260
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Änderungsübersicht

InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017

Änderung

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Änderung

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872