§ 203 StPO - Eröffnungsbeschluss - dejure.org
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Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 198 - 211) |
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
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Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Rechtsprechung zu § 203 StPO
1.019 Entscheidungen zu § 203 StPO in unserer Datenbank:
In diesen Entscheidungen suchen:
- BGH, 06.06.2023 - 5 StR 136/23
Verfahrenshindernis aufgrund eines unwirksamen Eröffnungsbeschlusses (große ...
- OLG Hamm, 08.10.2024 - 4 Ws 154/24
Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Auswertung des über den ...
- BGH, 06.11.2024 - 4 StR 383/24
Verwerfung der Revision
- OLG Schleswig, 08.11.2024 - 1 ORs SRs 67/24
Zur Durchführung des Strafbefehlsverfahrens nach Ablehnung eines Antrags auf ...
- OLG Nürnberg, 08.11.2024 - Ws 389/24
Anschuldigung, Gesellschafterversammlungsbeschlüsse, Staatsanwaltschaft, ...
- OLG Zweibrücken, 12.12.2024 - 1 Ws 141/24
Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Cannabis
- LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2023 - 18 KLs 105 Js 10084/20
Zuständigkeit der allgemeinen Großen Strafkammer für Abrechnungsbetrug gegenüber ...
- OLG Koblenz, 07.12.2023 - 1 Ws 22/23
Vortäuschung von Aktiengeschäften mittels "Cum-Ex"-Gestaltung in Form von sog. ...
- OLG Stuttgart, 23.09.2024 - 7 Ws 29/24
KCanG, Auswertung eines Messenger-Dienstes, SkyECC-Daten, Katalogtat
- VG Regensburg, 20.08.2019 - RO 10A DS 19.1307
Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters
§ 203 StPO in Nachschlagewerken
- § 203 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hauptverfahren
Querverweise
Auf § 203 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 203 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 157 (Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter)
- Hauptverhandlung
- § 264 II (Gegenstand des Urteils)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 383 I 1 (Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld) (zu §§ 203 ff)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Bußgeld- und Strafverfahren
- § 82 II (Bußgelderkenntnis im Strafverfahren)