§ 3 UrhG - Bearbeitungen - dejure.org
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__paste_bez__ __paste_norm__ UrhG (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
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§ 3
Bearbeitungen
1Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. 2Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
Rechtsprechung zu § 3 UrhG
§ 3 UrhG in Nachschlagewerken
- § 3 UrhG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bearbeitung (Urheberrecht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 UrhG:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Inhalt des Urheberrechts
- Verwertungsrechte
- § 23 (Bearbeitungen und Umgestaltungen)