dejure.org

§ 3 UrhG - Bearbeitungen - dejure.org

  • Meistgenutzte Gesetze
  • Kurzübersicht
  • Ausführliche Übersicht
  • Alles
  • Gesetze
  • Rechtsprechung
  • Bundesgesetzblatt
  • Suchanfragen
  • Neue Einträge
  • Letzte Ereignisse
  • Textmarker

Zitiervorschläge

https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html

__paste_bez__ __paste_norm__ UrhG (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ UrhG

__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz

Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

§ 123
Überschrift

(1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz.

...

§ 123
Überschrift

(1)

1Erster Satz im ersten Absatz.

2Zweiter Satz im ersten Absatz.

3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2)

1Erster Satz im zweiten Absatz.

...


  

§ 3
Bearbeitungen

1Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. 2Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 3 UrhG

§ 3 UrhG in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 UrhG: