Art. 4 GG - dejure.org
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GG (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GG
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.