Art. 45 GG - dejure.org
- Meistgenutzte Gesetze
- Kurzübersicht
- Ausführliche Übersicht
- Alles
- Gesetze
- Rechtsprechung
- Bundesgesetzblatt
- Suchanfragen
- Neue Einträge
- Letzte Ereignisse
- Textmarker
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GG (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GG
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 3Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 08.10.2008
(BGBl. I S. 1926), in Kraft getreten am 01.12.2009 Gesetzesbegründung verfügbar
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2009 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 23, 45 und 93] | 08.10.2008 | BGBl. I S. 1926 |