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Art. 58 GG - dejure.org

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__paste_bez__ __paste_norm__ GG (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ GG

__paste_bez__ __paste_norm__ Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)

__paste_bez__ __paste_norm__ Grundgesetz

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Optimierung der Satzdarstellung

§ 123
Überschrift

(1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz.

...

§ 123
Überschrift

(1)

1Erster Satz im ersten Absatz.

2Zweiter Satz im ersten Absatz.

3Dritter Satz im ersten Absatz.

(2)

1Erster Satz im zweiten Absatz.

...


  

1Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. 2Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.

Rechtsprechung zu Art. 58 GG

12 Entscheidungen zu Art. 58 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

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