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Atzungsrecht – Historisches Lexikon

Autor: Claudius Gurt | Stand: 31.12.2011

Als Atzungsrecht (Gemeinatzung, «Trattrecht», Weiderecht) wird das kollektive Vor- und Nachweiderecht der Gemeindegenossen auf privaten Gütern oder auf den zur intensiven Nutzung ausgegebenen Gemeindegütern bzw. das Recht zur Ganzjahresweide auf Gemeindeboden (→ Allmende, Waldweide) bezeichnet. Die Berechtigung zur Gemeinatzung richtete sich (gleich wie beim Alpauftrieb) nach der Anzahl der mit eigenem Futter überwinterten Tiere. Der im Frühjahr bis Ende Mai dauernde und im Herbst ab Anfang Oktober einsetzende allgemeine Weidegang schränkte die freie Bewirtschaftung, besonders den Ackerbau, stark ein, sodass die Gemeinatzung seit dem späten 18. Jahrhundert als Haupthindernis für den wirtschaftlichen Fortschritt empfunden und bekämpft wurde.

In Liechtenstein verordnete Fürst Alois II. durch Verfügung vom 20.6.1843 die Aufhebung und Ablösung des Atzungsrechts auf privatem Grund und Boden, wobei die vormals Atzungsberechtigten zu entschädigen waren. Nur in der Gemeinde Triesen bestand dieses Atzungsrecht auf bestimmten Fluren (Heureuten, Forst, Säga usw.) weiter und wurde erst 1975 nach entsprechendem Beschluss der Bürgerversammlung abgelöst.

Literatur

Zitierweise

<<Autor>>, «Atzungsrecht», Stand: 31.12.2011, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein online (eHLFL), URL: <<URL>>, abgerufen am 14.2.2025.