Hintergrund: Das Rechtsinstitut "Staatszielbestimmung"
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Von: News-Service (Hintergrundinformation)
Datum: 19.05.00
Uhrzeit: 07:57:38
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Hintergrund: Das Rechtsinstitut Staatszielbestimmung
Staatszielbestimmungen sind programmatische Normen im Verfassungsrecht. Sie werden auch Verfassungsaufträge genannt. Staatszielbestimmungen beinhalten Grundsätze, nach denen sich das gesamte staatliche Handeln richten soll. Unstrittig ist, dass Staatszielbestimmungen keinerlei subjektive Rechte für Einzelne oder Gruppen beinhalten, sondern sich primär an staatliche Organe richten. Ihre hauptsächliche Bedeutung haben Staatszielbestimmungen als Auslegungsmaßstab anderer Rechtsnormen. Der Verfassungsgerichtshof hat in letzter Zeit unter anderem das Staatsziel Umweltschutz als Grundlage für einschlägige Erkenntnisse herangezogen.
Die Österreichische Bundesverfassung ist in ihrer Stammfassung aus 1920 bzw 1929 bewußt sehr sparsam bei Staatszielbestimmungen. Die Verfassung wurde traditionell als Verfahrensordnung des politischen Prozesses, als Spielregelverfassung verstanden. Sie sollte die Existenz der verschiedenen staatlichen Organe (Regierung, Parlament, Bundespräsident, Gerichte, usw.), ihre Kompetenzen und ihre Beziehungen zueinander regeln, weiters die Entstehung von Rechtsnormen und deren Vollziehung sowie Rechtsschutzmechanismen für den Einzelnen. Programmatische und inhaltliche Aussagen sollten hingegen dem Politischen vorbehalten sein.
Erst in den letzten Jahrzehnten wurden vermehrt Staatszielbestimmungen ins Verfassungsrecht aufgenommen. Als Staatszielbestimmungen im Verfassungsrecht des Bundes werden derzeit angesehen: die dauernde Neutralität (seit 1955), das Verbot nazistischer Tätigkeiten (seit 1955), der Rundfunk als öffentliche Aufgabe(seit 1974), die umfassende Landesverteidigung (seit 1975), der umfassende Umweltschutz (seit 1984), die Gleichbehandlung von Behinderten (seit 1997) und die Gleichstellung von Mann und Frau (seit 1998).
Die Landesverfassungen einiger Bundesländer enthalten ebenfalls Staatszielbestimmungen.
(Franjo Schruiff)