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Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994

753-1-UG

Fundstelle: GVBl 1994, S. 822

Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969)

Änderungen

  1. Art. 4 und 103 Abs. 1 Satz 1 geänd. (Art. 11 § 3 G v. 26.7.1995, 353)

  2. Art. 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 geänd. (§ 3 G v. 26.7.1997, 348)

  3. mehrfach geänd. (Art. 4 G v. 26.7.1997, 311)

  4. mehrfach geänd. (§ 3 G v. 10.7.1998, 403)

  5. mehrfach geänd. (§ 3 G v. 23.2.1999, 36)

  6. mehrfach geänd. (§ 6 G v. 27.12.1999, 532)

  7. Art. 95 €-Änderungen (§ 54 G v. 24.4.2001, 140)

  8. mehrfach geänd. (§ 1 G v. 25.5.2003, 325)

  9. mehrfach geänd. (§ 1 G v. 24.7.2003, 482)

  10. mehrfach geänd. (Art. 24 G v. 26.7.2005, 287)

  11. mehrfach geänd. (G v. 8.12.2006, 1004)

  12. Art. 59 Abs. 3 neu gefasst. (§ 5 G v. 10.4.2007, 271)

  13. Art. 17a, 41f, 59, 61 und 75 geänd. (§ 11 G v. 20.12.2007, 958)

  14. mehrfach geänd. (G v. 20.12.2007, 969)

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Gewässer und ihre Einteilung, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele
Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich
Art. 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer
Art. 3 Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung
Art. 3a Bewirtschaftungsgrundsätze
Art. 3b Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
Art. 3c Bewirtschaftungsziele, Fristen
Zweiter Teil
Eigentum an den Gewässern
Art. 4 Gewässereigentum und Duldungspflicht
Art. 5 Eigentum an den Gewässern erster Ordnung
Art. 6 Eigentum an Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden
Art. 7 Überflutungen
Art. 8 Natürliche Verlandungen
Art. 9 Künstliche Verlandungen
Art. 10 Wiederherstellung eines Gewässers
Art. 11 Uferabriß
Art. 12 Uferlinie
Art. 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln
Art. 14 Duldungspflicht
Dritter Teil
Benutzung der Gewässer, Gewässerschutz
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen über die Benutzung der Gewässer
Art. 15 Benutzungsbedingungen und Auflagen
Art. 16 Gehobene Erlaubnis
Art. 17 Beschränkte Erlaubnis
Art. 17a Beschränkte Erlaubnis im vereinfachten Verfahren
Art. 18 Andere Einwendungen im Bewilligungsverfahren
Art. 19 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
Art. 20 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
Erster Titel
Erlaubnisfreie Benutzungen
Art. 21 Gemeingebrauch
Art. 22 Regelung des Gemeingebrauchs
Art. 23 (aufgehoben)
Art. 24 Anliegergebrauch
Art. 25 Notstand
Art. 26 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
Zweiter Titel
Schiff- und Floßfahrt
Art. 27 Schiffbare Gewässer, Schiffahrts- und Floßordnung
Dritter Titel
Art. 28 bis 30 (aufgehoben)
Vierter Titel
Besondere Bestimmungen für Stauanlagen
Art. 31 Festgesetzte Wasserhöhe
Art. 32 Auflassen von Stauanlagen
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers
Art. 33 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen
Art. 34 Erdaufschlüsse
Abschnitt IV
Gewässerschutz
Erster Titel
Wasserschutzgebiete, Wasserversorgung
Art. 35 Festsetzung der Wasserschutzgebiete, Schutzanordnungen
Art. 36 Reinhaltung von Anlagen und Wasser
Art. 36a Öffentliche Wasserversorgung
Zweiter Titel
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Art. 37 Anzeigepflicht, Rechtsverordnungen
Dritter Titel
Heilquellen
Art. 38 Begriff
Art. 39 Staatliche Anerkennung
Art. 40 Heilquellenschutz
Art. 41 Übergangsbestimmungen
Vierter Titel
Abwasserbeseitigung
Art. 41a Abwasserbegriff, Geltungsbereich
Art. 41b Zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete
Art. 41c Genehmigungspflicht für Einleitungen in Sammelkanalisationen
Art. 41d (aufgehoben)
Art. 41e Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
Art. 41f (aufgehoben)
Art. 41g Gewässerschutzbeauftragter bei Körperschaften
Art. 41h Anforderungen an Abwassereinleitungen
Art. 41i Abwasserbehandlungsanlagen
Fünfter Titel
Regelungen der Europäischen Gemeinschaften und
internationaler Übereinkommen für den Gewässerschutz
Art. 41j Umsetzung durch Rechtsverordnung
Vierter Teil
Unterhaltung und Ausbau
Abschnitt I
Unterhaltung
Art. 42 Unterhaltungspflicht
Art. 43 Unterhaltungslast
Art. 44 Übertragung und Aufteilung der Unterhaltungslast
Art. 45 Ersatzvornahme
Art. 46 Ausführung der Unterhaltung
Art. 47 Kosten der Unterhaltung, Kostenbeiträge
Art. 48 Festsetzung der Kostenbeiträge, des Kostenersatzes und der Kostenvorschüsse
Art. 49 Sicherung der Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung
Art. 50 Beteiligte
Art. 51 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
Art. 52 Schutzvorschriften
Art. 53 Alte Unterhaltungslast
Abschnitt II
Ausbau
Art. 54 Ausbaupflicht
Art. 55 Ausführung des Ausbaus
Art. 56 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften
Art. 57 Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften
Art. 58 Planfeststellung, Plangenehmigung
Art. 58a Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen
Fünfter Teil
Anlagen in oder an Gewässern, Schutz vor Hochwasser und Dürre
Abschnitt I
Anlagen in oder an Gewässern
Art. 59 Genehmigung und Unterhaltung von Anlagen
Art. 59a Beschneiungsanlagen
Art. 60 Hafen- und Ländeordnungen
Abschnitt II
Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser-, Eis- und Murgefahr
Erster Titel
Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre; Unterrichtung der Öffentlichkeit; persönliche Hochwasservorsorge
Art. 61 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre
Art. 61a Allgemeine Information der Öffentlichkeit über Hochwassergefahren
Art. 61b Hochwassernachrichtendienst
Art. 61c Persönliche Hochwasservorsorge
Zweiter Titel
Überschwemmungsgebiete
Art. 61d Überschwemmungsgebiete, Gewässer und Gewässerabschnitte mit Schadenspotenzial
Art. 61e Pflicht zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an Gewässern oder Gewässerabschnitten mit Schadenspotenzial
Art. 61f Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an sonstigen Gewässern oder Gewässerabschnitten
Art. 61g Vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten
Art. 61h Rechtsfolgen der Festsetzung und vorläufigen Sicherung
Art. 61i Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren
Art. 61j Überschwemmungsgefährdete Gebiete
Dritter Titel
Fachliche Grundlagen des Hochwasserschutzes
Art. 61k Hochwasserschutzpläne
Art. 61l Umsetzung von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und internationaler Übereinkommen für den Hochwasserschutz“
Art. 62 Schutzanordnungen, Hochwasserabfluss
Art. 63 Wild abfließendes Wasser
Vierter Titel
Verpflichtungen zur Bekämpfung von Wasser-, Eis- und Murgefahr
Art. 64 Verpflichtungen der Anlieger
Art. 65 Verpflichtungen der Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen
Art. 66 Verpflichtungen der Gemeinden
Art. 67 (aufgehoben)
Sechster Teil
Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Messwesen, Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten
Abschnitt I
Gewässeraufsicht
Art. 68 Aufgaben und Zuständigkeit
Art. 68a Sanierung von Gewässerverunreinigungen
Art. 69 Bauabnahme
Art. 70 Eigenüberwachung
Abschnitt II
Gewässerkundlicher Dienst
Art. 71 Besondere Pflichten im Interesse der technischen Gewässeraufsicht
Abschnitt III
Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten
Art. 71a Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm
Art. 71b Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
Art. 71c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, Unterrichtungspflichten
Siebter Teil
Enteignung
Art. 72 Enteignung
Art. 73 (aufgehoben)
Achter Teil
Entschädigung, Ausgleich
Art. 74 Art und Ausmaß der Entschädigung und des Ausgleichs, Entschädigungs- und Ausgleichspflichtiger
Neunter Teil
Zuständigkeit und Verfahren
Abschnitt I
Zuständigkeit
Art. 75 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Art. 76 Aufsicht
Abschnitt II
Verfahren
Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 77 Antragstellung, Pläne
Art. 78 Private Sachverständige
Art. 78a Prüflaboratorien
Art. 79 (aufgehoben)
Art. 80 Entscheidungen in nicht förmlichen Verfahren
Art. 81 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung
Art. 82 Sicherheitsleistung
Zweiter Titel
Besondere Bestimmungen
Art. 83 Besondere Verfahrensbestimmungen
Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Verfahren
Art. 85 Erlaß von Rechtsverordnungen, Aufstellung von Plänen
Art. 86 (aufgehoben)
Art. 87 Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren
Zehnter Teil
Wasserbuch, Abwasserkataster
Art. 88 Wasserbuch
Art. 89 Abwasserkataster
Art. 90 bis 93 (aufgehoben)
Art. 94 (aufgehoben)
Elfter Teil
Bußgeldbestimmung
Art. 95 Ordnungswidrigkeiten
Zwölfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 96 Alte Rechte und alte Befugnisse
Art. 97 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
Art. 98 Vorkehrungen bei Erlöschen alter Rechte oder alter Befugnisse
Art. 99 Alte Erlaubnisse
Art. 100 Bundeswasserstraßen
Art. 101 Einschränkung von Grundrechten
Art. 102 Änderung von Vorschriften
Art. 103 Übergangsbestimmungen, Erhebung eines Entgelts
Art. 103a Übergangsbestimmungen zu Gewässern zweiter Ordnung
Art. 104 Inkrafttreten
Anlage I Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
Anlage II Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern
Anlage III Umweltverträglichkeitspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme

Erster Teil

Gewässer und ihre Einteilung,
Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele

Art. 1

(Zu § 1 WHG)
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245) bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) 1 Das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf

  1. Be- und Entwässerungsgräben,

  2. Teiche und Weiher, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. 2 Die §§ 1a , 1b , 18a bis 21 , 22 , 26 , 34 , 36 , 36a , 36b und 41 WHG und die Art. 3a bis b, 6 bis 11, 13, 21, 22, 35 bis 37, 41a bis 41h, 63, 68, 68a, 71a bis 75, 81, 85, 87, 95 und 101 dieses Gesetzes, ferner die Vorschriften über das Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer bleiben unberührt.

Art. 2

Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

1.

Gewässer erster Ordnung:

die Bundeswasserstraßen und die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage I) aufgeführten Gewässer,

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

Gewässer, die in das nach Art. 3 aufzustellende Verzeichnis eingetragen sind,

3.

Gewässer dritter Ordnung:

alle anderen Gewässer.

(2) Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in der Anlage zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1 Soll ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke mit nur örtlicher Bedeutung die Eigenschaft einer Bundeswasserstraße erhalten oder verlieren, so kann das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen die hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes erforderliche Vereinbarung mit dem Bund abschließen. 2 Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, in diesem Fall durch Rechtsverordnung die Ordnung des Gewässers zu bestimmen.

Art. 3

Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung

(1) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung aufzustellen.

(2) In dieses Verzeichnis sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer aufzunehmen, die wasserwirtschaftlich, insbesondere wegen ihrer Wasser-, Geschiebe-, Schwebstoff- oder Eisführung, wegen ihrer ökologischen Funktionen oder wegen ihrer Nutzbarkeit von größerer Bedeutung sind.

Art. 3a

(Zu § 1a Abs. 1 WHG)
Bewirtschaftungsgrundsätze

1 Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, dass ihre nachhaltige Entwicklung gewährleistet ist. 2 Sie sind nach den Grundsätzen in § 1a Abs. 1 und 2, §§ 25a bis 25d und 33a WHG zu bewirtschaften. 3 Bei der Bewirtschaftung der Gewässer sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die direkt von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete zu berücksichtigen.

Art. 3b

(Zu § 1b Abs. 3 WHG)
Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

1 Die Gewässer des Freistaates Bayern werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:

1.

Donau

a)

mit den Planungsräumen Iller-Lech, Altmühl- Paar, Isar, Naab-Regen und Inn

b)

mit dem den in Nr. 1a genannten Planungsräumen zugeordneten Grundwasser

2.

Rhein

a)

mit den Planungsräumen Unterer Main, Oberer Main und Regnitz

b)

mit dem Planungsraum Bodensee

c)

mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen des Neckars

d)

mit dem den in Nrn. 2a, 2b und 2c genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser

3.

Elbe

a)

mit dem Planungsraum Saale-Eger

b)

mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen der Moldau

c)

mit dem den in Nrn. 3a und 3b genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser

4.

Weser

a)

mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen der Fulda und der Werra

b)

mit dem den in Nr. 4a genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser.

2 Die Gebiete sind in Anlage II dargestellt.

Art. 3c

(Zu §§ 25c und 33a WHG)
Bewirtschaftungsziele, Fristen

(1) 1 Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

  1. bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG),

  2. bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG),

  3. beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG),

  4. bei den Schutzgebieten im Sinn von Art. 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in Nrn. 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

2 § 25d und § 33a Abs. 4 WHG bleiben unberührt.

(2) 1 Die in Abs. 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. 2 Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

Zweiter Teil

Eigentum an den Gewässern

Art. 4

Gewässereigentum und Duldungspflicht

(1) Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich auf das dort oberirdisch vorhandene Wasser, nicht auf das Grundwasser.

(2) 1 Der Eigentümer eines Gewässers hat dessen Benutzung durch einen Dritten im Rahmen einer nach Art. 16 oder 17 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung zu dulden. 2 Durch Benutzungsbedingungen und Auflagen sind Art, Maß und Dauer der Duldungspflicht, insbesondere die Folgen der Beendigung der Benutzung zu regeln. 3 Für den Gewässereigentümer ist auf Antrag ein Entgelt festzusetzen.4 Für die Benutzung staatseigener Gewässer für den Wasserkraftausbau mit einer Nutzleistung ab 1100 kW kann das Entgelt als Nutzungsgebühr erhoben werden.5 Die Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühr, das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.

Art. 5

Eigentum an den Gewässern erster Ordnung

Soweit das Eigentum an einem Gewässer erster oder zweiter Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Freistaat Bayern zusteht, kann der Freistaat Bayern das Eigentum nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung in Anspruch nehmen.

Art. 6

Eigentum an Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden

(1) Bildet ein fließendes Gewässer kein selbständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:

  1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,

  2. für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

Art. 7

Überflutungen

(1) 1 Werden an Gewässern, die ein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. 2 Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.

(2) Ist die Überflutung künstlich herbeigeführt, so hat derjenige, der sie verursacht hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(3) 1 Werden an Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke dauernd überflutet, so ist Art. 6 anzuwenden. 2 Für künstliche Überflutungen gilt Absatz 2.

Art. 8

Natürliche Verlandungen

(1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung an fließenden Gewässern wächst den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt und sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat.

(2) 1 An stehenden Gewässern, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. 2 Die früheren Anlieger haben Zutritt zum Gewässer, soweit es erforderlich ist, um den Gemeingebrauch in der bisherigen Weise auszuüben.

(3) 1 Verlandet ein Gewässer an einer Stelle, an der mehrere Ufergrundstücke aneinandergrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze auf dem Land. 2 Schneiden sich hierbei die Grundstücksgrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen.

Art. 9

Künstliche Verlandungen

Verlandungen, die durch künstliche Einwirkungen entstanden sind, stehen im Eigentum des Gewässereigentümers.

Art. 10

Wiederherstellung eines Gewässers

(1) Hat ein Gewässer durch natürliche Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die davon Betroffenen insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wieder herzustellen.

(2) 1 Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn die Wiederherstellung nicht binnen fünf Jahren, gerechnet vom Schluß des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeführt ist. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde.

Art. 11

Uferabriß

(1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück in der Natur nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne daß der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter das abgerissene Stück wieder weggenommen hat.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

Art. 12

Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Linie des Mittelwasserstands unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses (Uferlinie) bestimmt.

(2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, durch die Kreisverwaltungsbehörde festgestellt und auf Kosten desjenigen, der die Kosten der Uferlinienfeststellung zu tragen hat, kenntlich gemacht.

Art. 13

Verlassenes Gewässerbett, Inseln

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert.

(2) Die Art. 11, 12 und 14 gelten für Inseln entsprechend.

Art. 14

Duldungspflicht

(1) 1 Die Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, daß Festpunkte eingebaut, Flußeinteilungszeichen und Höhenmaße aufgestellt und Meßeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten einschließlich der Zufahrt und der Anlagen zu ihrer Ver- und Entsorgung errichtet, betrieben und unterhalten werden. 2 An Gewässern, die der Schiff- und Floßfahrt dienen, haben sie ferner zu dulden, daß Schiffe und Flöße landen und befestigt werden und daß im Notfall während der erforderlichen Zeit die Ladung ausgesetzt wird.

(2) 1 Die Anlieger und Hinterlieger haben ferner zu dulden, daß die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte die Ufergrundstücke betreten, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der Wasserbenutzungsanlage das erfordert; auf die Interessen des Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. 2 Gebäude und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis der Verfügungsberechtigten betreten werden.

(3) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens.

Dritter Teil

Benutzung der Gewässer, Gewässerschutz

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen über die
Benutzung der Gewässer

Art. 15

(Zu § 4 WHG) Benutzungsbedingungen und Auflagen

Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um

  1. nachteilige Wirkungen für die Ordnung des Wasserhaushalts, für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Gewässer, den Bergbau, die öffentliche Gesundheit, den Sport und die Erholung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau, den Natur- und Landschaftsschutz, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen,

  2. eine technisch einwandfreie Gestaltung von Anlagen zur Gewässerbenutzung sicherzustellen.

Art. 16

(Zu § 7 WHG) Gehobene Erlaubnis

(1) 1 Soll eine Erlaubnis für eine Benutzung von Gewässern erteilt werden, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung sowie der Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, so gelten für diese Erlaubnis § 8 Abs. 3 sowie § 10 WHG und Art. 18 entsprechend. 2 Das gleiche gilt, wenn dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, sein Vorhaben ohne eine gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten durchzuführen.

(2) Die Erlaubnis kann insbesondere beschränkt oder widerrufen werden, wenn

  1. durch die Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen (§ 4 WHG, Art. 15) oder nachträgliche Anordnungen (§ 5 WHG) verhütet oder ausgeglichen werden kann,

  2. die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 WHG sinngemäß gegeben sind.

(3) 1 Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung kann der Betroffene von dem Inhaber der Erlaubnis Schadensersatz, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlangen. 2 Vertragliche Ansprüche, ferner Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.

Art. 17

Beschränkte Erlaubnis

(1) 1 Eine beschränkte Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird. 2 § 8 Abs. 3 sowie § 10 WHG und Art. 18 sind auf die beschränkte Erlaubnis nicht anzuwenden. 3 Wer nach Art. 18 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 WHG zu entschädigen wäre, wenn eine Bewilligung oder eine Erlaubnis nach Art. 16 erteilt würde, kann in diesem Umfang Schadensersatz vom Benutzer verlangen.

(2) 1 Nur eine beschränkte Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein Gewässer zu vorübergehenden Zwecken und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr benutzt werden soll. 2 Die beschränkte Erlaubnis ist dann dem Zweck des Unternehmens entsprechend zu befristen.

(3) 1 Die beschränkte Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen. 2  Art. 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 17a

Beschränkte Erlaubnis im
vereinfachten Verfahren

(1) 1 Für folgende Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten wird die beschränkte Erlaubnis im vereinfachten Verfahren erteilt:

1.

Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s (bis zu etwa 3 Wohneinheiten) und Wiedereinleiten des abgekühlten und in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser;

2.

Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser oder ähnlichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer, wenn

a)
-

das zu entsorgende Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer sonstigen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben regelnden Satzung nach dem Baugesetzbuch liegt,

-

das Wasserwirtschaftsamt bei der Aufstellung des Bebauungsplans oder beim Erlaß der Satzung als Träger öffentlicher Belange beteiligt war,

-

auf der Grundlage dieser Beteiligung über die Zulässigkeit der Einleitung entschieden werden kann und wenn,

-

ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 78 darüber vorgelegt wird, daß die Planung der einzelnen Kleinkläranlage den Anforderungen aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, im Übrigen den Anforderungen nach § 18b WHG und Art. 41e;

b)
-

wenn das Bauvorhaben in einem von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt bezeichneten Gebiet liegt und dabei bekanntgegebene Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden; die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen gelten für die Bezeichnung entsprechend, und wenn

-

ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 78 darüber vorgelegt wird, daß die Planung der einzelnen Kleinkläranlage den bekanntgegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, im Übrigen den Anforderungen nach § 18b WHG und Art. 41e;

c)
-

wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid nach Art. 71 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt worden ist, der auch über die Abwasserentsorgung entschieden hat, und

-

ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 78 darüber vorgelegt wird, daß die Planung der einzelnen Kleinkläranlage den Anforderungen des Vorbescheids an die Abwasserentsorgung, im Übrigen den Anforderungen nach § 18b WHG und Art. 41e;

3.

Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten, Aufstauen, Absenken und Umleiten von oberflächennahem Grundwasser für einen vorübergehenden Zweck und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das oberflächennahe Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer,

4.

Einleiten von Regenerationsmitteln in das Grundwasser zur ordnungsgemäßen Brunnenregeneration;

5.

Zutagefördern von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen für die öffentliche Wasserversorgung und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer;

6.

Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem oder freigelegtem Grundwasser zum Zweck der Kies- oder Sandwäsche im Rahmen eines im gleichen Gebiet zugelassenen Kies- oder Sandabbaus und Wiedereinleiten des Waschwassers ohne weitere nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer;

7.

Absenken von Grundwasser zur Bodenentwässerung von bestehenden Sportplätzen bis zu einer Größe von drei Hektar und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer.

2 Der Antrag hat:

-

den genauen Ort der Benutzungen,

-

die benutzten Gewässer,

-

Beginn und Ende der Benutzungen zu bezeichnen und

-

eine Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen und gegebenenfalls des Absenktrichters, bei Erdaufschlüssen mit Angabe der Eindringtiefe,

-

in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 ein Gutachten eines privaten Sachverständigen nach Art. 78,

zu enthalten. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3, 5, 6 und 7 ist im Antrag auch darzulegen, ob ein Teil der Benutzungen dem Gemeingebrauch nach Art. 21 Abs. 1 unterfällt.

(2) 1 Für die nach Absatz 1 beantragte Benutzung gilt die beschränkte Erlaubnis als erteilt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags versagt. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekanntgegeben werden muß, die Frist um höchstens drei Monate verlängern. 3 Teilt die Kreisverwaltungsbehörde schon vor Ablauf der Frist mit, daß gegen die mit dem Antrag angestrebten Benutzungen keine Bedenken bestehen, gilt die beschränkte Erlaubnis bereits mit Zugang dieser Mitteilung als erteilt. 4 Beginn und Ende der Benutzung sind der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen; bei Benutzungen nach Absatz 1 Nr. 2, im übrigen auf Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde, ist die ordnungsgemäße Errichtung der der Benutzung dienenden Anlagen durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen nach Art. 78 an die Kreisverwaltungsbehörde nachzuweisen.

(3) Die beschränkte Erlaubnis im vereinfachten Verfahren ergeht unbeschadet Rechte Dritter.

Art. 18

(Zu § 8 WHG) Andere Einwendungen
im Bewilligungsverfahren

(1) 1 Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, daß durch die Benutzung

  1. der Wasserabfluß verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst verändert wird,

  2. der Wasserstand verändert wird,

  3. die bisherige Benutzung eines Grundstücks beeinträchtigt wird,

  4. das Wasser für seine Wassergewinnungsanlage entzogen oder geschmälert wird,

  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird,

auch ohne daß dadurch ein Recht beeinträchtigt wird. 2 Geringfügige Nachteile und solche, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 WHG entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

Art. 19

Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis-
oder Bewilligungsanträge

1 Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. 2 Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen hiernach einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. 3 Soweit durch Vertrag oder förmlichen Bescheid eine Erlaubnis oder Bewilligung in Aussicht gestellt ist, darf sie einem Dritten nicht erteilt werden, es sei denn, daß der durch die Inaussichtstellung Begünstigte zustimmt. 4 Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

Art. 20

(Zu § 12 WHG)
Vorkehrungen bei Erlöschen
einer Erlaubnis oder Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden,

1.

die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise

a)

bestehen zu lassen,

b)

auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen,

2.

auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung zu verhüten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung und, soweit erforderlich, für den Betrieb der Anlage zu sorgen.

(3) 1 Kann die Verpflichtung nach den Absätzen 1 oder 2 wegen Mittellosigkeit nicht erfüllt werden, so haben die in Art. 45 bezeichneten Körperschaften nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit einzutreten. 2 Diejenigen, die von der Erfüllung der Verpflichtung einen Vorteil haben, können zu den Kosten herangezogen werden. 3  Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 gelten entsprechend.

(4) Steht eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 in Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen für die Benutzung
oberirdischer Gewässer

Erster Titel

Erlaubnisfreie Benutzungen

Art. 21
(Zu § 23 WHG)
Gemeingebrauch

(1) 1 Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 23 WHG und, soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. 2 Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten; weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt 3 Zum Gemeingebrauch gehören auch

1.

das Einleiten von Grundwasser und Quellwasser,

2.

das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen, das nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist, entsprechend den nach Art. 41e bekanntgemachten Regeln der Technik; dies gilt nicht für Niederschlagswassereinleitungen von Verkehrsflächen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind,

3.

das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für

a)

das Tränken von Vieh,

b)

den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft und

c)

Übungen zum Zweck des Feuerschutzes und der öffentlichen Notwasserversorgung.

4 Die Kreisverwaltungsbehörden können bestimmen, an welchen Gewässern oder Gewässerteilen weitere Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere das Tauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotoren als Gemeingebrauch zulässig sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Gewässer in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie auf ablaßbare, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.

Art. 22
Regelung des Gemeingebrauchs

Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall Gewässer oder Gewässerteile nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 bestimmen sowie die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.

Art. 23
Durchführung von Veranstaltungen

(1) Personen, die an einer organisierten Veranstaltung teilnehmen, üben Gemeingebrauch nur aus, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist.

(2) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde kann für organisierte Veranstaltungen Regelungen nach Art. 22 treffen. 2  Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes bleibt unberührt.

Art. 24
(Zu § 24 WHG) Anliegergebrauch

In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch).

Art. 25
Notstand

1 Wenn in Fällen gemeiner Gefahr Wasser entnommen werden muß oder Stoffe in ein Gewässer eingebracht werden müssen, so bedarf es hierfür keiner Erlaubnis oder Bewilligung. 2 Eine Entschädigung ist nur für den hierbei an Grundstücken einschließlich der Fischerei oder an Anlagen entstehenden Schaden zu leisten. 3 Die Entschädigung hat derjenige zu bezahlen, dem die Beseitigung der gemeinen Gefahr obliegt.

Art. 26
(Zu § 25 WHG)
Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluß nachteilig beeinflußt wird.

Zweiter Titel

Schiff- und Floßfahrt

Art. 27
Schiffbare Gewässer,
Schiffahrts- und Floßordnung

(1) 1 Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schiff- und Floßfahrt benutzen. 2 Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (Zulassung).

(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder wenn das Gewässer seine Bedeutung für die Schiff- und Floßfahrt verloren hat, kann das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen die Zulassung aufheben.

(3) Die Zulassung zur Schiff- und Floßfahrt und die Aufhebung sind öffentlich bekanntzugeben.

(4) 1 An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen sind (Absatz 1), darf die Schiff- und Floßfahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. 2 Die Genehmigung kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern.

(5) 1 Für alle oberirdischen Gewässer kann durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden aus den in Absatz 4 Satz 3 genannten Gründen die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt geregelt oder beschränkt werden. 2 Wenn eine einheitliche Regelung oder Beschränkung über den Bereich eines Regierungsbezirks hinaus erforderlich ist, so erläßt das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr die Rechtsverordnung. 3 (aufgehoben)

(6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Dritter Titel

Art. 28 bis 30
(aufgehoben)

Vierter Titel

Besondere Bestimmungen für Stauanlagen

Art. 31
Festgesetzte Wasserhöhe

1 Der Unternehmer einer Stauanlage hat die festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten. 2 Er hat alles zu tun, um das Überschreiten oder das Unterschreiten der festgesetzten Wasserhöhen zu verhindern.

Art. 32
Auflassen von Stauanlagen

1 Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde für dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2  Art. 20 gilt entsprechend.

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen für die Benutzung
des Grundwassers

Art. 33

(Zu § 33 WHG)
Beschränkung und Erweiterung der
erlaubnisfreien Benutzungen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist außer in den Fällen des § 33 Abs. 1 WHG nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.

(2) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann durch Rechtsverordnung Maßgaben festlegen, mit denen Anforderungen an das schadlose Versickern von Niederschlagswasser näher geregelt werden und im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung die erlaubnisfreien Benutzungen nach Absatz 1 einschränken und die in § 33 Abs. 2 WHG vorgesehenen Bestimmungen treffen, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zuläßt.

Art. 34

(Zu § 35 WHG)
Erdaufschlüsse

(1) 1 Sollen Sand- oder Kiesgruben oder Schächte ausgehoben, Ein- oder Anschnitte im Gelände angebracht oder ähnliche Arbeiten vorgenommen werden, die in den Boden eindringen und eine Freilegung von Grundwasser oder eine Einwirkung auf die Höhe, Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers nach vorhandenen amtlichen Unterlagen erwarten lassen, so hat das der Unternehmer vorher der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. 2 Beauftragt der Unternehmer einen Dritten mit der Durchführung der Arbeiten, so obliegt diesem die Anzeige. 3 Bei genehmigungspflichtigen Anlagen nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz gilt der Antrag auf Genehmigung als Anzeige.

(2) Ergibt sich, daß auf das Grundwasser eingewirkt wird, so hat die Kreisverwaltungsbehörde die Arbeiten so lange zu untersagen, bis die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist.

(3) Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne daß die Arbeiten untersagt wurden, so kann sie der Unternehmer beginnen und so lange durchführen, bis er auf Grundwasser einwirkt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, die von Staatsbaubehörden oder unter deren Aufsicht ausgeführt werden oder die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.

(5) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für Anordnungen nach § 35 Abs. 2 WHG zuständig.

Abschnitt IV

Gewässerschutz

Erster Titel

Wasserschutzgebiete; Wasserversorgung

Art. 35
(Zu § 19 WHG)
Festsetzung der Wasserschutzgebiete,
Schutzanordnungen

(1) 1 Wasserschutzgebiete werden von den Kreisverwaltungsbehörden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 2 Die Wasserschutzgebiete können in Zonen, für die unterschiedliche Schutzanordnungen gelten, eingeteilt werden. 3 Allgemeine Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Abs. 2 WHG sind in der Rechtsverordnung festzulegen. 4 Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können an Stelle eines Verbots auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden; insbesondere können an Stelle eines Verbots des Aufbringens von Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln Festlegungen getroffen werden, wie die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über deren Bewirtschaftung und das Aufbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln zu führen oder Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen sind; § 19 Abs. 3 und 4 WHG gelten entsprechend. 5 Der Bereich, für den Anordnungen nach Satz 3 oder 4 gelten, ist in der Rechtsverordnung anzugeben.

(2) Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Abs. 2 WHG sowie Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 4 können von der Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnungen für den Einzelfall erlassen werden, wenn ein Wasserschutzgebiet nach Absatz 1 festgesetzt ist.

Art. 36
Reinhaltung von Anlagen und Wasser

1 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit oder Gesundheit kann die Kreisverwaltungsbehörde Rechtsverordnungen erlassen über die Reinhaltung

  1. der Einrichtungen, die der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen,

  2. des für die Wasserversorgung bestimmten Wassers; § 19 WHG bleibt unberührt.

2 Soweit die Rechtsverordnung eine Enteignung enthält, ist dafür angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 36a
(Zu § 1a Abs. 3 WHG)
Öffentliche Wasserversorgung

1 Die Wasserversorgung ist eine Leistung der Daseinsvorsorge. 2 Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

Zweiter Titel

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Art. 37
Anzeigepflicht, Rechtsverordnungen

(1) 1 Wer

  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinn des § 19g WHG betreiben will,

  2. Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben will oder

  3. solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat das rechtzeitig der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. 2 Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung des Betriebs. 3 Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann durch Rechtsverordnung festlegen, daß eine Anzeigepflicht für bestimmte Stoffe, Stoffmengen, Anlagen oder Handlungen entfällt, wenn eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

(2) Der Anzeige sind die erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen beizufügen.

(3) 1 Bedarf das Unternehmen nach anderen Vorschriften einer vorherigen Anzeige, Genehmigung oder Zulassung, so ist eine Anzeige im Sinn des Absatzes 1 nicht erforderlich. 2 (aufgehoben)

(4) 1 Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, zur Reinhaltung der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinn des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. 2 Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann insbesondere hinsichtlich der Anlagen im Sinn des Absatzes 1 Nr. 1 Vorschriften erlassen über

  1. technische Anforderungen an Anlagen. Sind danach die Grundsatzanforderungen durch Rechtsverordnung bestimmt, können sie durch öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen näher umschrieben werden,

  2. die Zulässigkeit von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 WHG, in Heilquellenschutzgebieten nach Art. 40 dieses Gesetzes und in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung und Wasseranreicherung,

  3. die Überwachung von Anlagen durch den Betreiber. Dabei ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan zu fordern; für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, kann ein Anlagenkataster verlangt werden, in dem die wesentlichen Merkmale der Anlage, die für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen und die Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden zu beschreiben sind,

  4. die Überprüfung von Anlagen durch Sachverständige im Sinn des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sowie die Zulassung, Überwachung und Überprüfung dieser Sachverständigen. Dabei kann bestimmt werden, daß Sachverständige im Sinn des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen sind, die Organisationen aber ihrerseits der Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt bedürfen. An die Fachkenntnis, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der Sachverständigen können Anforderungen gestellt werden. Von den Organisationen kann die Aufstellung von Prüfungsgrundsätzen, die stichprobenweise Kontrolle von Prüfungen, die Durchführung eines Erfahrungsaustauschs sowie der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und eine Haftungsfreistellung der Länder, in denen die Sachverständigen prüfen, verlangt werden,

  5. die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben und den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft sowie die Bestimmung von Tätigkeiten im Sinn des § 191 Abs. 1 Satz 2 WHG, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,

  6. die Bestimmung, Überwachung und Überprüfung von technischen Überwachungsorganisationen im Sinn des § 191 Abs. 2 Nr. 2 WHG .

Dritter Titel

Heilquellen

Art. 38
Begriff

Heilquellen sind natürlich zutagetretende oder künstlich erschlossene Wasser- und Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

Art. 39
Staatliche Anerkennung

(1) 1 Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). 2 Mit der Anerkennung können dem Unternehmer besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die zur Sicherung des Bestands und der Beschaffenheit der Heilquelle erforderlich sind.

(2) Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

(3) 1 Für die Anerkennung und den Widerruf ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig. 2 Das Verfahren regelt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung.

Art. 40
Heilquellenschutz

(1) 1 Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. 2 § 19 Abs. 2 bis 4 WHG sowie Art. 35 gelten entsprechend.

(2) 1 Handlungen außerhalb eines Quellenschutzgebiets, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden, können durch die Kreisverwaltungsbehörde untersagt werden, soweit sie nicht schon durch das Wasserhaushaltsgesetz oder dieses Gesetz verboten sind. 2 Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen. 3 § 19 Abs. 3 und 4 WHG gelten entsprechend.

Art. 41
Übergangsbestimmungen

(1) Die Bezeichnung als öffentlich benutzte Heilquelle nach Art. 20 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 gilt als staatliche Anerkennung im Sinn des Art. 39 Abs. 1 .

(2) 1 Ein nach Art. 20 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 festgesetzter Bereich einer Heilquelle gilt als Quellenschutzgebiet im Sinn des Art. 40 Abs. 1 . 2 Bis zum Erlaß von Schutzanordnungen nach Art. 40 Abs. 1 gelten Art. 20 Abs. 1 bis 3 des Wassergesetzes vom 23. März 1907.

Vierter Titel

Abwasserbeseitigung

Art. 41a
Abwasserbegriff, Geltungsbereich

(1) Abwasser im Sinn dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.

(2) 1 Die Art. 41b bis 41h gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. 2 Art. 41b gilt nicht für Niederschlagswasser, das erlaubnisfrei versickert oder im Rahmen des Gemeingebrauchs in oberirdische Gewässer eingeleitet werden darf.

(3) Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

Art. 41b
(Zu § 18a Abs. 2 WHG)
Zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete

(1) 1 Zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung sind die Gemeinden verpflichtet, soweit nicht nach dem Abwasserbeseitigungsplan oder nach den Absätzen 3 und 5 ein anderer verpflichtet ist. 2 Sie wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.

(2) 1 Durch Satzung können Gemeinden oder Zweckverbände bestimmen, daß die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf,

  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt,

  2. wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder

  3. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

2 Liegt eine der in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vor, so können die Kreisverwaltungsbehörden andere zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete von der Übernahme von Abwasser widerruflich befreien.

(3) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung an Stelle der Gemeinden, soweit sie nach anderen Vorschriften zur Entwässerung verpflichtet sind und es sich nicht um die Abwasserbeseitigung von bebauten Grundstücken handelt.

(4) Ist das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer einem Dritten erlaubt oder bewilligt oder besteht hierfür ein altes Recht oder eine alte Befugnis, so bedarf es insoweit keiner Regelung nach Absatz 2; der kommunale Anschluß- und Benutzungszwang bleibt unberührt.

(5) 1 Hat eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Übernahme des Abwassers nach Absatz 2 Satz 1 abgelehnt oder ist ein anderer zur Abwasserbeseitigung Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung entbunden, so hat derjenige diese Pflicht zu erfüllen, der befugt ist, das Abwasser in ein Gewässer einzuleiten, oder bei dem das Abwasser anfällt. 2 Die Verpflichtung des zur Einleitung Befugten geht der Verpflichtung desjenigen vor, bei dem das Abwasser anfällt, soweit in einem wasserrechtlichen Bescheid keine andere Regelung getroffen ist.

(6) Verpflichtete nach den Absätzen 1, 3 und 5 können sich zur gemeinsamen Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung zusammenschließen.

(7) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungsverpflichteten nach den Absätzen 1, 3 und 5 zu überlassen.

Art. 41c
Genehmigungspflicht für Einleitungen in
öffentliche Abwasseranlagen

(1) 1 Soweit in der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf es nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. 2 Adressat der Genehmigung ist der Abwassererzeuger. 3 Die Genehmigung kann widerrufen werden und ist zu befristen. 4 Die §§ 4 bis 6 WHG, die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) und Art. 15 gelten entsprechend.

(2) 1 Die Genehmigung gilt als widerruflich erteilt,

-

soweit eine serienmäßig hergestellte abwassertechnische Einrichtung, für die eine Bauartzulassung nach Art. 41f Abs. 1 oder ein Verwendbarkeitsnachweis oder eine Zulassung im Sinn des Art. 41f Abs. 2 vorliegt, entsprechend der Zulassung oder des Nachweises eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet wird und dadurch Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG als eingehalten gelten,

-

wenn dies der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig angezeigt wird.

2 Der Anzeige sind die erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen beizufügen.

(3) 1 Für vorhandene Einleitungen ist die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu beantragen. 2 Sie gilt bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag als erteilt. 3 Innerhalb der Frist nach Satz 1 kann gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde erklärt werden, daß spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Genehmigungspflicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt werden; Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Kreisverwaltungsbehörde kann mit Zustimmung des Trägers der Abwasseranlage die Frist nach Satz 3 höchstens um ein weiteres Jahr verlängern.

(4) Verbote oder Genehmigungspflichten nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

Art. 41d

(aufgehoben)

Art. 41e
(Zu § 18b WHG)
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

(1) 1 Regeln der Technik im Sinn des § 18b Abs. 1 WHG werden vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt. 2 Es genügt, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle verweist.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs. 1 WHG und nach Absatz 1, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

(3) 1 Für den Betrieb von Abwasseranlagen ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt. 2 Gemeinden oder Zweckverbände können durch Satzung bestimmen, daß ihnen über die ordnungsgemäße Herstellung, Änderung, Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlage, des Grundstücksanschlusses, des Kontrollschachts und sonstiger vom Grundstückseigentümer zu unterhaltender Abwasseranlagen und über die Ausführung größerer Unterhaltungsarbeiten an diesen Anlagen eine Abnahmebestätigung eines Sachverständigen nach Art. 78 vorzulegen ist. 3 Durch Satzung kann auch bestimmt werden, daß die Einhaltung der Einleitungsbestimmungen für Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, sowie die Durchführung der nach den kommunalen Entwässerungssatzungen notwendigen wiederkehrenden Überprüfungen der Grundstücksanschlüsse durch eine Bestätigung eines Sachverständigen nach Art. 78 nachgewiesen wird.

Art. 41f
Eignung von abwassertechnischen Einrichtungen,
Bauartzulassung (zu § 18b WHG)

(1) 1 Abwassertechnische Einrichtungen oder Teile von ihnen müssen so beschaffen sein, eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, daß eine Ausreinigung der Abwässer nach den Anforderungen gemäß § 7a WHG unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4 und 5 WHG) gewährleistet ist. 2 Werden abwassertechnische Einrichtungen serienmäßig hergestellt, so können sie der Bauart nach zugelassen werden. 3 Die Bauartzulassung wird vom Landesamt für Umwelt erteilt, sie kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(2) Die Bauartzulassung entfällt für solche abwassertechnische Einrichtungen oder Teile von ihnen,

1.

die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Union (CE-Kennzeichnung), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige nach Art. 15 Abs. 7 Nr. 1 BayBO festgelegte Klassen und Leistungsstufen aufweist

oder

2.

bei denen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird

oder

3.

die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

Art. 41g
(Zu den §§ 21a bis 21g WHG)
Gewässerschutzbeauftragter bei Körperschaften

Für den Gewässerschutzbeauftragten bei Einleitungen im Sinn des § 21g Satz 1 WHG gelten folgende Regelungen:

  1. Gewässerschutzbeauftragter ist der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte,

  2. § 21b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WHG ist nicht anzuwenden, soweit es sich nicht um Eigenbetriebe der öffentlichen Hand handelt.

Art. 41h
(Zu § 7a WHG)
Anforderungen an Abwassereinleitungen

Entsprechen Einleitungen von Abwasser in Gewässer nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 WHG, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen (§§ 5 und 9a Abs. 2 WHG), durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme des Rechts oder der Befugnis (§§ 7 , 12 und 15 Abs. 4 WHG) oder durch Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 sicherzustellen, daß innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden.

Art. 41i
(Zu § 18c WHG)
Abwasserbehandlungsanlagen

1 Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die einer unmittelbaren Gewässerbenutzung vorgeschaltet ist, bedürfen einer Planfeststellung. 2 Für die Planfeststellung gelten Art. 58 und § 9a WHG entsprechend.

Fünfter Titel

Regelungen der Europäischen Gemeinschaften
und internationale Übereinkommen für den Gewässerschutz

Art. 41j
Umsetzung durch Rechtsverordnung

Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, (§ 1a Abs. 1 WHG), insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

  5. die durchzuführenden Verfahren,

  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,

  7. Meßmethoden und Meßverfahren,

  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen,

  9. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,

  10. die Ermittlung des Zustands der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,

  11.  die Einstufung und Darstellung des Gewässerzustandes,

  12. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen.

Vierter Teil

Unterhaltung und Ausbau

Abschnitt I

Unterhaltung

Art. 42

(Zu § 28 WHG)
Unterhaltungspflicht

1 Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 2 Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung der Gewässer. 3 Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 4 Sie muss den im Maßnahmenprogramm und in den Hochwasserschutzplänen an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. 5 Sie umfaßt insbesondere die Verpflichtung,

  1. das Gewässerbett für den Wasserabfluß zu erhalten und zu räumen und es zu reinigen,

  2. die Ufer und in angemessener Breite die anschließenden Uferstreifen für den Wasserabfluß möglichst naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften,

  3. die biologische Wirksamkeit des Gewässers zu erhalten und zu fördern,

  4. das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu halten,

  5. feste Stoffe aus dem Gewässer zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,

  6. die Ufer zu schützen, um Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit oder Beteiligte zu verhüten oder zu beseitigen, sofern der Aufwand für den Uferschutz in angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht.

Art. 43

(Zu § 29 WHG)
Unterhaltungslast

(1) Es obliegt die Unterhaltung

  1. der Gewässer erster Ordnung unbeschadet der Aufgaben des Bundes an den Bundeswasserstraßen dem Freistaat Bayern,

  2. der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,

  3. der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Beteiligten.

(2) An Stelle des Trägers der Unterhaltungslast nach Abs. 1 Nr. 3 obliegen dem Freistaat Bayern

  1. die Unterhaltung der Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden,

  2. die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserspeichern mit überwiegend übergebietlicher Bedeutung, die der öffentlichen Wasserversorgung, dem Gewässerschutz, dem Hochwasserschutz und der Niedrigwasseraufhöhung dienen,

  3. die Unterhaltung der ausgebauten Wildbachstrecken.

(3) Den Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als es durch diese Anlagen bedingt ist.

(4) Den Baulastträgern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als es zum Schutz dieser Anlagen erforderlich ist.

(5) Die Unterhaltung von Hafengewässern obliegt dem Träger des Hafens.

Art. 44

Übertragung und Aufteilung der Unterhaltungslast

(1) 1 Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für Gewässer dritter Ordnung der Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde bedarf, können Dritte die Unterhaltungslast übernehmen. 2 Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Unterhaltung von Gewässern lassen die Unterhaltungslast als solche unberührt.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.

(4) Haben mehrere Unterhaltungspflichtige dieselbe Gewässerstrecke teilweise zu unterhalten, so kann die Kreisverwaltungsbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, daß einzelne Unterhaltungspflichtige an Stelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.

Art. 45

(Zu § 29 Abs. 2 WHG)
Ersatzvornahme

1 Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts ( § 29 Abs. 1 WHG ) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind für Gewässer erster und zweiter Ordnung, für Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden, und für Wildbäche der Staat, und für Gewässer dritter Ordnung die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen. 2 Der Pflichtige hat die Kosten zu ersetzen; von ihm können angemessene Vorschüsse verlangt werden.

Art. 46

(Zu § 29 Abs. 1 WHG)
Ausführung der Unterhaltung

Obliegt die Unterhaltung dem Freistaat Bayern, so wird sie von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.

Art. 47

Kosten der Unterhaltung, Kostenbeiträge

(1) Die Kosten der Unterhaltung treffen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) Wer nach Art. 43 Abs. 1 die Unterhaltungslast trägt, kann zu den Kosten der Unterhaltung folgende Beiträge verlangen:

  1. für Gewässer erster Ordnung vom Eigentümer bis zu zehn v. H. der Unterhaltungskosten,

  2. für Gewässer zweiter Ordnung von den Beteiligten bis zu 25 v. H. der Unterhaltungskosten,

  3. für Gewässer dritter Ordnung von den Beteiligten die vollen Unterhaltungskosten, wenn der Träger der Unterhaltungslast eine Gemeinde ist; sind an Gewässern dritter Ordnung Wasser- und Bodenverbände Träger der Unterhaltungslast, so gilt das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände.

(3) 1 Die Kosten der Unterhaltung für Gewässer dritter Ordnung oder der Kostenbeitrag verteilen sich auf die Beteiligten je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluß, den eine Anlage in oder an einem Gewässer auf dessen Unterhaltung ausübt. 2 Die Träger der Unterhaltungslast können von den Beitragspflichtigen angemessene Vorschüsse verlangen.

(4) Die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen haben die Mehrkosten der Unterhaltung der Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlagen verursacht werden.

Art. 48

Festsetzung der Kostenbeiträge,
des Kostenersatzes und der Kostenvorschüsse

(1) 1 Besteht über Kostenbeiträge, Kostenersatz oder über die Kostenvorschüsse der Beteiligten Streit, so werden sie von der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt. 2 Wenn nichts anderes bestimmt ist, so richtet sich die Höhe des Kostenbeitrags und der Kostenvorschüsse nach Art. 47 Abs. 3 .

(2) 1 Bleiben wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen im wesentlichen gleich, so kann die Kreisverwaltungsbehörde das Verhältnis der Kostenbeiträge der Beteiligten auch für die Zukunft festsetzen. 2 Das gleiche gilt, wenn vor Durchführung einer Unterhaltungsmaßnahme der Träger der Unterhaltungslast oder ein Beteiligter die Festsetzung beantragt.

(3) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt dem Unterhaltungspflichtigen, dem ein Kostenbeitrag, Kostenersatz oder Kostenvorschuß zuerkannt wurde, auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids, wenn die Voraussetzungen der Art. 19 und 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gegeben sind. 2 Für die Vollstreckung der Forderung gelten die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 in ihrer jeweiligen Fassung, soweit die Art. 25 bis 28 VwZVG nichts anderes bestimmen.

Art. 49

Sicherung der Unterhaltung der
Gewässer dritter Ordnung

1 Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. 2 In den Rechtsverordnungen kann den Trägern der Unterhaltungslast insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltung durchzuführen ist.

Art. 50

Beteiligte

Beteiligte im Sinn dieses Abschnitts sind die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren.

Art. 51

(Zu § 30 WHG)
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) 1 Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. 2 Sie haben alles zu unterlassen, was sie Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern und die Fischereiberechtigten haben zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben auch zu dulden, daß auf ihren Grundstücken der Aushub vorübergehend gelagert und, soweit es nicht die bisherige Nutzung dauernd beeinträchtigt, eingeebnet wird.

(4) 1 Der Träger der Unterhaltungslast hat dem Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und nach dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen. 2 § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend, auch für Fischereiberechtigte. 3 Auf die Interessen der Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 52

Schutzvorschriften

Zum Schutz baulicher Anlagen, die der Unterhaltung eines Gewässers dienen, kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen oder Anordnungen im Einzelfall treffen.

Art. 53

(Zu § 29 WHG)
Alte Unterhaltungslast

(1) 1 Eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Unterhaltungslast bleibt zunächst aufrechterhalten. 2 Sie geht am 1. Januar 1964 auf den nach diesem Gesetz zuständigen Träger über, soweit nicht bis dahin eine abweichende Regelung nach Art. 44 Abs. 1 oder 3 getroffen ist.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf besonderen Titeln beruhenden Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern, von Wasserbenutzungsanlagen und von sonstigen Anlagen in oder an Gewässern sowie zur Leistung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern bleiben unberührt.

Abschnitt II

Ausbau

Art. 54

Ausbaupflicht

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist, sind

  1. der Träger der Unterhaltungslast nach Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2,

  2. der Freistaat Bayern für Wildbäche zum Ausbau des Gewässers verpflichtet.

(2) Die Aufgabe nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Art. 55

Ausführung des Ausbaus

Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.

Art. 56

Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus,
Schutzvorschriften

(1) 1 Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger zu dulden, daß der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2 Der Gewässereigentümer hat den Ausbau eines Gewässers, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, zu dulden.

(2) Art. 51 Abs. 2 bis 4 und Art. 52 gelten entsprechend.

Art. 57

Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich,
Anwendung anderer Vorschriften

(1) Die Kosten des Ausbaus trägt der Unternehmer.

(2) 1 Ist der Unternehmer zum Ausbau verpflichtet, so kann er von denen, die von dem Ausbau Vorteile haben, je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr), Beiträge und Vorschüsse verlangen. 2 Die örtlich zuständigen Gemeinden können diese Beiträge und Vorschüsse übernehmen. 3 Der den Gemeinden erwachsende Aufwand kann auf die nach Satz 1 Verpflichteten umgelegt werden.

(3) 1 Erlangt jemand durch einen Ausbau, der in einem anderen Bundesland durchgeführt wird, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Ausbau durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten. 2 Das gilt nur, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(4) Art. 48 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß.

Art. 58

(Zu § 31 WHG)
Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4 und 5 Abs. 1 Nrn. 1a und 2 WHG und Art. 15 entsprechend.

(2) Planfeststellung und Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(3) 1 Ist zu erwarten, daß der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinn des Art. 18 eintreten und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. 2 Ist das nicht möglich oder wären Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

  1. der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder

  2. bei Nachteilen im Sinn des Art. 18 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt;

der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Bei der Planfeststellung gilt § 10 WHG für nachträgliche Entscheidungen mit der Maßgabe entsprechend, daß eine Entschädigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

(5) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 11 WHG entsprechend.

Art. 58a

Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen

(1) Flächen, die sich zur Hochwasserrückhaltung und -entlastung eignen, sollen vorrangig für diese Zwecke genutzt werden.

(2) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 31 Abs. 2 WHG für gesteuerte Flutpolder mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter.

Fünfter Teil

Anlagen in oder an Gewässern,
Schutz vor Hochwasser und Dürre

Abschnitt I

Anlagen in oder an Gewässern

Art. 59

Genehmigung und Unterhaltung von Anlagen

(1) 1 Anlagen in oder an Gewässern erster und zweiter Ordnung, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, insbesondere

  1. Gebäude, Brücken, Stege und Fähren,

  2. Überführungen,

  3. Unterführungen,

  4. Hafen- und Ländeanlagen,

  5. Bade-, Wasch- und Bootshäuser

dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet oder wesentlich geändert werden. 2 Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können.

(2) Die Regierungen können durch Rechtsverordnung die Genehmigungspflicht auch für Gewässer dritter Ordnung oder Teile davon begründen, wenn und soweit das aus Gründen der Wasserwirtschaft, insbesondere der Unterhaltung, des Ausbaus und der Gewässerökologie, der öffentlichen Sicherheit, des öffentlichen Verkehrs oder des Schutzes von Leben, Gesundheit oder Eigentum geboten ist.

(3) 1 Für die nach Abs. 1 beantragte Anlage gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags anders entscheidet. 2 Teilt die Kreisverwaltungsbehörde schon vor Ablauf der Frist mit, dass gegen die mit dem Antrag angestrebte Genehmigung keine Bedenken bestehen, gilt die Genehmigung bereits mit Zugang dieser Mitteilung als erteilt. 3 Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens zwei Monate verlängern. 4 § 9a WHG gilt entsprechend.

(4) 1 Die Genehmigung kann befristet werden. 2 Sie darf nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Absatz 2 aufgezählten Gründe, es erfordern. 3 Bei der Entscheidung ist auch das öffentliche Interesse an der Errichtung oder am Fortbestand der Anlagen zu berücksichtigen.

(5) In der Genehmigung kann die Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde zur Beseitigung der Anlagen vorbehalten werden.

(6) Art. 20 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(7) 1 Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel. 2 Abs. 5 und 6 sind auf die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung anzuwenden.

(8) 1 Der Unternehmer hat Wasserbenutzungsanlagen in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten. 2 Sonstige Anlagen in oder an Gewässern sind so zu unterhalten, daß nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhütet werden.

Art. 59a

Beschneiungsanlagen

(1) 1 Anlagen oder Einrichtungen, die der Herstellung und Verteilung von künstlichem Schnee dienen, um eine Schneedecke zu erzeugen, dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, aufgestellt oder betrieben werden. 2 Dies gilt auch für Erweiterungen und sonstige wesentliche Änderungen.

(2) Ist mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 eine Gewässerbenutzung oder der Ausbau eines Gewässers verbunden, so ist die Genehmigung nach Absatz 1 zusammen mit der dafür erforderlichen Gestattung zu erteilen.

(3) 1  Art. 15 und 59 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. 2 Bedingungen und Auflagen sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung sind insbesondere zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. 3 Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.

(4) 1 Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist durchzuführen, wenn

  1. der mit der Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 künstlich erzeugte Schnee auf einer Fläche aufgebracht und verteilt werden soll, die mehr als 15 ha beträgt, oder

  2. sich die zum Betrieb einer Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 notwendigen technischen Einrichtungen ganz oder zu wesentlichen Teilen auf einer Höhe von mehr als 1800 m üNN befinden.

2 Bei der Ermittlung der Fläche im Sinn von Satz 1 Nr. 1 sind einzelne Flächen innerhalb eines Skigebiets zusammenzurechnen, wenn sie sich auf einer Skiabfahrt befinden, deren Anfangs- und Endpunkt durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind, oder wenn gemeinsame technische Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser oder Energie benutzt werden. 3 Befindet sich die Anlage oder Einrichtung in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Nationalpark nach Art. 8 BayNatSchG, einem Naturschutzgebiet nach Art. 7 BayNatSchG oder einem Wasserschutzgebiet nach § 19 WHG oder werden Flächen nach Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG von dem Vorhaben betroffen, so gilt Satz 1 Nr. 1 bei einer Fläche, die mehr als 7,5 ha beträgt. 4 Bei Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Beschneiungsanlage ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

  1. der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder

  2. die durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Beschneiungsanlage bei einheitlicher Betrachtung erstmals

die Schwellenwerte nach Satz 1 oder Satz 3 erfüllt. 5 Im Fall des Satzes 4 Nr. 2 ist der geänderten oder erweiterten Beschneiungsanlage derjenige Teil des Bestandes nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist. 6 In den Fällen des Absatzes 2 sind nach wasserrechtlichen Vorschriften notwendige Umweltverträglichkeitsprüfungen mit denen, die nach den Sätzen 1, 3 oder 4 erforderlich sind, in einem Verfahren zusammenzufassen.

Art. 60

Hafen- und Ländeordnungen

1 Zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten und die Reinhaltung, den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers nicht zu beeinträchtigen, kann die Kreisverwaltungsbehörde Rechtsverordnungen über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und über das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Hafen- und Ländeordnungen) erlassen. 2 Dabei ist vorzuschreiben, wem jeweils der Vollzug der Hafen- und Ländeordnung obliegt. 3 Abweichend von Art. 75 Abs. 1 können als Vollzugsbehörden auch bestimmt werden:

  1. Behörden des Freistaates Bayern oder seiner Aufsicht unterstehender Gemeinden und Gemeindeverbände oder

  2. Gesellschaften oder juristische Personen des Privatrechts (Beleihung).

,,4 Eine Beleihung ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und der Beliehene die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. 5 Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Kreisverwaltungsbehörde. 6 Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend.

Abschnitt II

Schutz vor Hochwasser und Dürre,
Wasser-, Eis- und Murgefahr

Erster Titel

Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser
und Dürre; Unterrichtung der Öffentlichkeit;
persönliche Hochwasservorsorge

Art. 61
Grundsätze für den Schutz
vor Hochwasser und Dürre

(Zu § 31a Abs. 1 und § 31b Abs. 6 WHG )

(1) Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf

  1. Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,

  2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,

  3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung hinwirken.

(2) Bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 61a
Allgemeine Information der
Öffentlichkeit über Hochwassergefahren

(Zu § 31a Abs. 3 WHG )

1 Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz informiert die Öffentlichkeit durch seine ihm nachgeordneten wasserwirtschaftlichen Fachbehörden

  1. über ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete an Gewässern erster und zweiter Ordnung,

  2. allgemein über die Hochwassergefahren, geeignete bauliche Vorsorgemaßnahmen für in Überschwemmungsgebieten gelegene bauliche Anlagen sowie sonstige Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.

2 Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Satz 1 Nr. 1 an Gewässern dritter Ordnung obliegt den Gemeinden.

Art. 61b
Hochwassernachrichtendienst

(Zu § 31a Abs. 3 WHG )

(1) Zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr kann das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung einen vom Landesamt für Umwelt geleiteten Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst (Hochwassernachrichtendienst) einrichten.

(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.

Art. 61c
Persönliche Hochwasservorsorge

(Zu § 31a Abs. 2 WHG )

Die Vorsorgepflichten nach § 31a Abs. 2 WHG gelten zum Schutz vor Gefahren durch ansteigendes Grundwasser entsprechend.

Zweiter Titel

Überschwemmungsgebiete

Art. 61d
Überschwemmungsgebiete, Gewässer und
Gewässerabschnitte mit Schadenspotenzial

(Zu § 31b Abs. 1, 2 und 5 WHG)

(1) 1 Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 31b Abs. 1 WHG sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden vorrangig für die Gewässer und Gewässerabschnitte im Sinn des Abs. 3 zu ermitteln und fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und in den jeweiligen Gebieten von den Kreisverwaltungsbehörden ortsüblich entsprechend Art. 61g Abs. 2 Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen. 2 Gleiches gilt für Wildbachgefährdungsbereiche an den ausgebauten Wildbächen. 3 An Gewässern dritter Ordnung können auch die Gemeinden im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt die Überschwemmungsgebiete ermitteln, fortschreiben, auf Karten darstellen und den Kreisverwaltungsbehörden zur Bekanntmachung nach Satz 1 und zur Festsetzung übermitteln. 4 Die Wasserwirtschaftsämter stellen den Gemeinden hierzu geeignete, bei ihnen vorhandene Daten zur Verfügung.

(2) 1 Für die Ermittlung ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser); für die Ermittlung des vom Bemessungshochwasser betroffenen Überschwemmungsgebiets kann, soweit eine genauere Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, der Flächenumgriff auch auf Grund geeigneter Höhenangaben und früherer Hochwasserereignisse geschätzt werden. 2 Für Wildbachgefährdungsbereiche ist das Bemessungshochwasser unter Berücksichtigung der wildbachtypischen Eigenschaften auf den Bereich mit hohem Schadenspotenzial zu beziehen. 3 Abweichend von Satz 1 gilt für Gewässer und Gewässerabschnitte im Wirkungsbereich von Stauanlagen, die den Hochwasserabfluss maßgeblich beeinflussen können, für die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten jeweils ein gesondertes Bemessungshochwasser, das im Einzelfall auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden festgelegt wird.

(3) 1 Gewässer oder Gewässerabschnitte mit hohem Schadenspotenzial im Sinn des § 31b Abs. 2 Satz 4 WHG sind solche, durch die bei einem Bemessungshochwasser im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinn des § 34 BauGB oder Grundstücke überschwemmt oder durchflossen werden, für die nach § 1 Abs. 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung eine Baufläche oder ein Baugebiet im Flächennutzungsplan dargestellt oder im Bebauungsplan festgesetzt ist. 2 Gewässer oder Gewässerabschnitte mit nicht nur geringfügigem Schadenspotenzial im Sinn des § 31b Abs. 2 Satz 1 WHG sind solche, in denen bei einem Bemessungshochwasser überregional bedeutsame Infrastruktureinrichtungen, insbesondere Fernstraßen oder Bahnlinien, überschwemmt oder durchflossen werden. 3 In den Karten nach Abs. 1 sind Überschwemmungsgebiete an Gewässern oder Gewässerabschnitten mit hohem oder nicht nur geringfügigem Schadenspotenzial jeweils zu kennzeichnen; Art. 85 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 61e
Pflicht zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
an Gewässern oder Gewässerabschnitten mit Schadenspotenzial

(Zu § 31b Abs. 2 Sätze 3, 4 und 8 WHG)

(1) 1 Für die Gewässer und Gewässerabschnitte im Sinn des Art. 61d Abs. 3 sind Überschwemmungsgebiete von den Kreisverwaltungsbehörden durch Rechtsverordnung für die vom Bemessungshochwasser erfassten Gebiete festzusetzen. 2 Die für Gewässer im Sinn des Satzes 1 auf Grund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind, soweit erforderlich, dem Bemessungshochwasser anzupassen.

(2) Für Gewässer und Gewässerabschnitte im Sinn des Art. 61d Abs. 3, die zugleich Wildbäche im Sinn des Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 sind, sind von den Kreisverwaltungsbehörden die Wildbachgefährdungsbereiche durch Rechtsverordnung festzusetzen.

Art. 61f
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
an sonstigen Gewässern oder Gewässerabschnitten

(Zu § 31b Abs. 6 WHG )

Soweit eine Verpflichtung nach Art. 61e nicht besteht, können Überschwemmungsgebiete für den Bereich des Bemessungshochwassers durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt werden, wenn der Schutz oder die Wiederherstellung der Funktion von Rückhalteflächen oder zum Schutz vor Hochwassergefahren Regelungen nach Art. 61h Abs. 1 oder Art. 61i erforderlich sind.

Art. 61g
Vorläufige Sicherung
von Überschwemmungsgebieten

(Zu § 31b Abs. 5 WHG )

(1) 1 Überschwemmungsgebiete im Sinn des Art. 61d, die von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden oder von den Gemeinden ermittelt und kartiert wurden und noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn sie als solche ortsüblich bekannt gemacht sind. 2 Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2008 bekannt gemachte Überschwemmungsgebiete entsprechend. 3 Die vorläufige Sicherung nach Satz 1 entfällt, soweit ein Überschwemmungsgebiet bereits in einem für verbindlich erklärten Regionalplan als Vorranggebiet für den Hochwasserschutz ausgewiesen ist; § 31b Abs. 4 Sätze 3 und 4 WHG gelten im Vorranggebiet entsprechend.

(2) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Bekanntmachung im Sinn des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Übermittlung der vollständigen Karten zu bewirken. 2 Für die Bekanntmachung gelten Art. 85 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend; in der Bekanntmachung sind Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme in das Kartenwerk zu bestimmen und dessen Fundstelle im Internet anzugeben. 3 Auf die Rechtsfolgen der vorläufigen Sicherung nach Art. 61h ist hinzuweisen; in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 sind die Bekanntmachungen entsprechend zu ergänzen.

(3) 1 Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. 2 Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. 3 Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden.

Art. 61h
Rechtsfolgen der Festsetzung
und vorläufigen Sicherung

(Zu § 31b Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 und 4 WHG )

(1) 1 In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und festgesetzten Wildbachgefährdungsbereichen bedürfen

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

  2. das Errichten oder Ändern von Anlagen,

  3. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baumbeständen, Strauch- und Heckenpflanzungen im Abflussbereich

der Genehmigung, soweit diese Handlungen nicht der Benutzung, der Unterhaltung, dem Ausbau oder der hoheitlichen Gefahrenabwehr dienen. 2 In vorläufig gesicherten Gebieten gelten Satz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechend. 3  § 31b Abs. 4 Sätze 3 und 4 WHG bleiben unberührt.

(2) 1 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn und soweit durch das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

  2. der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden,

  3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und

  4. die mit dem Vorhaben verbundenen baulichen Anlagen hochwasserangepasst ausgeführt werden,

oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags von der zuständigen Behörde anders entschieden wird. 3 Wird schon vor Ablauf der Frist durch die Behörde mitgeteilt, dass gegen die beantragte Genehmigung keine Bedenken bestehen, gilt die Genehmigung bereits mit Zugang dieser Mitteilung als erteilt. 4 Die zuständige Behörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 2 bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens zwei Monate verlängern. 5 Ist eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften zu erteilen, so entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel; über die Voraussetzungen des Satzes 1 ist in dem anderen Verfahren zu entscheiden, Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(3) Landwirtschaftliche oder sonstige Grundstücke sind so zu nutzen, dass mögliche Erosionen oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermieden oder verringert werden.

(4) 1  § 31b Abs. 4 WHG gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB entsprechend. 2 Die Zulassung nach § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG wird von den Landratsämtern erteilt, soweit sie nach § 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen zuständig sind, sonst von der Regierung.

Art. 61i
Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren

(Zu § 31b Abs. 2 Sätze 6 und 7 und Abs. 3 WHG )

(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann in der Rechtsverordnung gemäß Art. 61e und Art. 61f Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in Art. 61h Abs. 1 und 2 zulassen und die zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten anordnen, insbesondere

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, zur Verringerung oder Vermeidung möglicher Erosionen von landwirtschaftlich genutzten oder sonstigen Flächen,

  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,

  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,

  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser.

2 In der Rechtsverordnung kann für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren unerlässlich ist. 3 Überschwemmungsgebiete und Wildbachgefährdungsbereiche sollen in Zonen, für die unterschiedliche Ge- und Verbote sowie Schutzanordnungen gelten, eingeteilt werden. 4 Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Vermeidung eines Verbots auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden.

(2) 1 In der Rechtsverordnung können Festsetzungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen getroffen werden. 2 Soweit eine hochwassersichere Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen nicht möglich ist, kann diese durch Rechtsverordnung verboten werden. 3 Für bestehende und neue Heizölverbraucheranlagen können Prüfungen durch Sachverständige im Sinn von Art. 37 Abs. 4 Nr. 4 und Nachrüstpflichten festgesetzt werden.

(3) In der Rechtsverordnung können die Betreiber von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen im Wirkungsbereich des Bemessungshochwassers verpflichtet werden, durch bauliche und betriebliche Maßnahmen Störungen der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung durch Hochwasser vorzubeugen und soweit wie möglich zu vermeiden.

(4) Stellt eine Anordnung in einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 bis 3 eine Enteignung dar, so ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 61j
Überschwemmungsgefährdete Gebiete

(Zu § 31c WHG )

(1) 1 Für Gewässer erster und zweiter Ordnung oder für Abschnitte dieser Gewässer mit Schadenspotenzial nach Art. 61d Abs. 2 sind überschwemmungsgefährdete Gebiete, die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können, durch den Träger der Hochwasserschutzeinrichtung zu ermitteln, zu kartieren und zu veröffentlichen. 2 Sonstige überschwemmungsgefährdete Gebiete sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln, zu kartieren und zu veröffentlichen, soweit dies in Hochwasserschutzplänen oder Hochwasserrisikomanagementplänen festgelegt ist. 3 Art. 85 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1 Entlang von Hochwasserschutzeinrichtungen gelten in einem Abstand von 60 Metern Art. 61h Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 entsprechend. 2 Soweit darüber hinaus erforderlich, kann die Kreisverwaltungsbehörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten gemäß Abs. 1 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall Vorschriften entsprechend Art. 61i zum Schutz vor Hochwassergefahren erlassen. 3 Für bauliche Anlagen kann in der Rechtsverordnung nach Satz 2 eine Genehmigung gefordert werden; Art. 61h Abs. 2 und Art. 61i Abs. 4 gelten entsprechend.

Dritter Titel

Fachliche Grundlagen des Hochwasserschutzes

Art. 61k
Hochwasserschutzpläne

(Zu §§ 31d und 32 WHG )

(1) 1 Für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich im Freistaat Bayern befinden, werden, soweit dies erforderlich ist, auf der Ebene der Planungsräume im Sinn des Art. 3b Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufgestellt. 2 Soweit bestehende Pläne den Anforderungen des Satzes 1 und des Abs. 2 entsprechen, entfällt die Aufstellungspflicht.

(2) Für die Aufstellung, Koordinierung und Veröffentlichung der Hochwasserschutzpläne sowie die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung gelten Art. 71a Abs. 1, 2 Sätze 2 und 3, Abs. 5 und Art. 71b entsprechend.

Art. 61l
Umsetzung von Regelungen der Europäischen
Gemeinschaft und internationaler Übereinkommen
für den Hochwasserschutz

1 Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften für die Bewertung und das Management von durch Hochwasser bedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erlassen. 2 Dabei können insbesondere Maßgaben und Fristen für die Aufstellung, Koordinierung, Aktualisierung und Fortschreibung sowie den Mindestinhalt für

  1. eine erste Bewertung des Hochwasserrisikos in den Planungsräumen nach Art. 3b,

  2. Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie Hochwasserrisikomanagementpläne für Gebiete mit einem potenziellen signifikanten Hochwasserrisiko,

festgelegt und deren Abstimmung mit den Bewirtschaftungsplänen, Managementprogrammen sowie die Einbeziehung von Hochwasserschutzplänen geregelt werden.

Art. 62
Schutzanordnungen, Hochwasserabfluss

(1) Zur Vermeidung von Hochwassergefahren können von der Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnungen im Sinn des Art. 61i Abs. 1 Sätze 1 und 3 für den Einzelfall Verbote, Beschränkungen, Duldungspflichten und Handlungspflichten erlassen werden, wenn ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt ist.

(2) Um einen schadlosen Hochwasserabfluß sicherzustellen, kann die Kreisverwaltungsbehörde anordnen, Hindernisse zu beseitigen, Eintiefungen aufzufüllen, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen zu treffen und die Grundstücke so zu bewirtschaften, daß ein Aufstau und eine Bodenabschwemmung möglichst vermieden werden.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 obliegen den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke.

(4) Stellt eine Anordnung nach Abs. 1 und 2 eine Enteignung dar, so ist dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 63
Wild abfließendes Wasser

(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks darf

  1. den außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgenden Abfluß von Wasser, das auf seinem Grundstück entspringt oder sich dort natürlich ansammelt (wild abfließendes Wasser) nicht so verändern, daß belästigende Nachteile für die tiefer liegenden Grundstücke entstehen,

  2. den natürlichen Zufluß wild abfließenden Wassers zu den tiefer liegenden Grundstücken nicht so verändern, daß belästigende Nachteile für die höher liegenden Grundstücke entstehen.

(2) 1 Wird eine solche Veränderung des natürlichen Zu- oder Abflusses durch Umstände herbeigeführt, die der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte nicht zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die Herstellung des ursprünglichen Zustands durch den zu dulden, der durch die Veränderung Nachteile erleidet. 2 Für Schäden, die bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands entstehen, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Ersatz zu leisten.

(3) Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf Grund von Privatrechtsverhältnissen bleiben unberührt.

(4) 1 Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Kreisverwaltungsbehörde eine Veränderung des Zu- und Abflusses und zu diesem Zweck auch eine andere Bewirtschaftung oder Bepflanzung von Grundstücken anordnen. 2 Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Vierter Titel

Verpflichtungen zur Bekämpfung
von Wasser-, Eis- und Murgefahr

Art. 64
Verpflichtungen der Anlieger

1 Die Anlieger haben, soweit es zur Bekämpfung von Wasser-, Eis- und Murgefahr erforderlich ist, einen Uferstreifen von allen Hindernissen freizuhalten, die das Begehen und an Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie an Wildbächen auch das Befahren der Anliegergrundstücke wesentlich erschweren oder unmöglich machen. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde kann verlangen, daß die Anlieger solche Hindernisse beseitigen. 3 Eingriffe, die das Landschaftsbild verunstalten oder gefährden würden, dürfen nur angeordnet werden, soweit es die Abwehr von Wasser-, Eis- und Murgefahr zwingend erfordert.

Art. 65
Verpflichtungen der Unternehmer
von Wasserbenutzungsanlagen

1 Soweit es die Abwehr von Wassergefahr erfordert, sind die Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen verpflichtet, ihre Anlagen einschließlich der Nachrichtenmittel für eine Hochwasserrückhaltung einzusetzen. 2 Die Anordnungen über Beginn, Ausmaß und Durchführung der Hochwasserrückhaltung und über den Nachrichtendienst erläßt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

Art. 66
Verpflichtungen der Gemeinden

(1) 1 Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet. 2 Sie haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.

(2) Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, daß ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel (Absatz 1 Satz 2) bereitzuhalten.

Art. 67
(aufgehoben)

Sechster Teil

Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Messwesen,
Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm,
Zugang und Erfassung von Daten
sowie Unterrichtungspflichten

Abschnitt I

Gewässeraufsicht

Art. 68

Aufgaben und Zuständigkeit

(1) 1 Die Gewässeraufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. 2 Die technische Gewässeraufsicht

-

ermittelt die für die Wasserwirtschaft notwendigen Daten und Grundlagen (gewässerkundliches Meßwesen),

-

überwacht die Gewässer sowie die sie beeinflussenden Anlagen und Nutzungen stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen (Gewässer- und Anlagenüberwachung),

-

errichtet und betreibt die dazu dienenden Meß- und Untersuchungseinrichtungen.

3 Bei Anlagen, die Bestandteil einer nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisation oder eines nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts sind, sollen die Angaben in einer für gültig erklärten Umwelterklärung bei der Festlegung des Umfangs der Überwachung angemessen berücksichtigt werden. 4  Art. 70 bleibt unberührt.

(2) 1 Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. 2 Die technische Gewässeraufsicht obliegt den dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen - Oberste Wasserbehörde - nachgeordneten Fachbehörden. 3 In den Bergbaubetrieben obliegt die Gewässeraufsicht den Bergbehörden.

(3) 1 Die Kreisverwaltungsbehörden können im Rahmen des Absatzes 1 Anordnungen für den Einzelfall, insbesondere auch zur Beseitigung rechtswidriger Anlagen, erlassen. 2 Soweit der Bergbehörde die Gewässeraufsicht nach Absatz 2 Satz 3 obliegt, ist diese an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde zum Erlaß der Anordnungen befugt.

(4) § 21 WHG gilt sinngemäß in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht eine Benutzung des Gewässers ist.

(5) Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Art. 68a

Sanierung von Gewässerverunreinigungen

(1) 1 Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits durch die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind. 2 Verantwortlich ist der Verursacher, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. 3 Im übrigen gilt Art. 9 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes sinngemäß. 4 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.

(2) 1 Die Kreisverwaltungsbehörden können bei Gewässerverunreinigungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen, insbesondere

  1. Untersuchungsmaßnahmen anordnen,

  2. die Begrenzung, Verminderung oder Beseitigung durch geeignete Maßnahmen fordern, um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu verhüten, auszugleichen oder zu beseitigen,

  3. Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen anordnen.

2 Die Kreisverwaltungsbehörden können verlangen, daß ein Sanierungsplan, der die zu ergreifenden Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 oder 3 enthält zur Genehmigung vorgelegt wird. 3 Die Genehmigung schließt die nach Bau- und Wasserrecht erforderlichen Verwaltungsakte mit Ausnahme einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung nach §§ 7 und 8 WHG mit ein. 4 Erstreckt sich eine Gewässerverunreinigung auf mehrere Grundstücke, kann die Kreisverwaltungsbehörde für den Sanierungsplan nach Satz 2 ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn ein Verantwortlicher oder die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) als Vorhabensträger auftritt; Art. 58 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.

(3) 1 Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 2 trägt der Verantwortliche. 2 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

(4) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen Wertausgleich zu leisten; § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Art. 69

Bauabnahme

(1) 1 Nach Fertigstellung von Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz bedürfen, hat der Bauherr der Kreisverwaltungsbehörde die Bestätigung eines Sachverständigen nach Art. 78 vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind; Art. 17a Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt. 2 Geringfügige Abweichungen von der zugelassenen Ausführung können ohne Änderung der wasserrechtlichen Gestattung im Sinn des Satzes 1 genehmigt werden. 3 Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, soweit der zugrundeliegende Bescheid mit Auflagen verbunden werden kann. 4 Werden durch die Abweichungen Ansprüche Beteiligter berührt, über die im vorausgegangenen Verfahren zu entscheiden war, so können nach Anhörung der Beteiligten auch Ausgleichsmaßnahmen oder Entschädigungen festgesetzt werden.

(2) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall auf die Bauabnahme verzichten, wenn nach Größe und Art der baulichen Anlage nicht zu erwarten ist, daß durch sie erhebliche Gefahren oder Nachteile herbeigeführt werden können, oder eine Bauabnahme nach anderen Vorschriften durchgeführt wird. 2 Bauliche Anlagen des Bundes, der Länder und der Bezirke bedürfen keiner Bauabnahme, wenn der öffentliche Bauherr die Bauoberleitung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat.

Art. 70

Eigenüberwachung

(1) 1 Wer

  1. Anlagen zur Benutzung eines Gewässers nach § 3 WHG,

  2. Abwasseranlagen nach § 18b WHG,

  3. Anlagen nach § 19g WHG,

  4. Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,

  5. Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,

  6. Anlagen in oder an Gewässern nach Art. 59,

  7. Anlagen zur Sanierung von Gewässerverunreinigungen,

betreibt oder bei der Mineralgewinnung entstandene Gruben und Brüche verfüllt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb, ihre Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer, das benutzte Gewässer, das genutzte Wasser, das abgeleitete Abwasser, Herkunft und Beschaffenheit des Verfüllungsmaterials sorgfältig zu überwachen. 2 Die zur Eigenüberwachung Verpflichteten haben die dazu notwendigen Geräte und Einrichtungen vorzuhalten, Kontrollen, Messungen und Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren. 3 § 19i Abs. 2 WHG bleibt unberührt. 4 § 21 WHG findet sinngemäß Anwendung für die Eigenüberwachung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der von ihnen entsprechend beliehenen Dritten in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten.

(2) 1 Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen die Eigenüberwachung regelmäßig genügen muß, insbesondere

  1. Art, Umfang und Häufigkeit der Überwachung,

  2. die Überwachungsmethoden, -einrichtungen und -geräte sowie die Analysemethoden,

  3. die Verpflichtung, Kontrollen, Messungen und Untersuchungen von Sachverständigen nach Art. 78 oder von Prüflaboratorien nach Art.78a durchführen zu lassen,

  4. mit welchen Datenträgern und wie oft welchen Behörden die Aufzeichnungen über die Eigenüberwachung vorzulegen sind, sowie

  5. Anzahl des dafür einzusetzenden Personals und dessen Ausbildung.

2 Kontrollen, Messungen und Untersuchungen, die von Sachverständigen nach Art. 78 oder von Prüflaboratorien nach Art. 78a durchgeführt werden, stehen einer behördlichen Überwachung gleich; die näheren Voraussetzungen werden in der Verordnung geregelt. 3 In der Verordnung sollen auch Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte vorgesehen werden.

Abschnitt II

Gewässerkundliches Meßwesen

Art. 71

Besondere Pflichten im Interesse
der technischen Gewässeraufsicht

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an einem Gewässer verpflichtet, die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung oder die Mitbenutzung von Meßeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten einschließlich der Zufahrten und der Anlagen zu ihrer Ver- und Entsorgung, die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen sowie die Entnahme von Boden- und Wasserproben auf ihren Grundstücken oder Anlagen zu dulden.

(2) Handlungen, die geeignet sind, den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung von Meßeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten einschließlich der Zufahrten und der Anlagen zu ihrer Ver- und Entsorgung, die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen sowie die Entnahme von Boden- und Wasserproben zu beeinträchtigen, können von der Kreisverwaltungsbehörde untersagt werden.

(3) Entstehen wegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken Schäden, so haben sie Anspruch auf angemessene Entschädigung.

(4) Das Einbringen von Einrichtungen oder Geräten und das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in Gewässer zum Zweck der Durchführung von Messungen und Untersuchungen im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 bedürfen keiner Erlaubnis oder Genehmigung, soweit die Maßnahmen nicht geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers im Sinn des § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG herbeizuführen.

Abschnitt III

Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm,
Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten

Art. 71a

(Zu §§ 1b , 36 und 36b WHG)
Bewirtschaftungsplan und
Maßnahmenprogramm

(1) 1 Für die Teilbereiche einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Bayern befinden, werden Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für die Flussgebietseinheit erstellt und diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Länder koordiniert. 2 Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, werden die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. 3 Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, koordiniert das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit den Behörden dieser Staaten. 4 Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. 5 In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Art. 32 des Grundgesetzes berührt ist. 6 Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach Abs. 1 Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) 1 Die Bewirtschaftungspläne nach § 36b WHG und Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. 2 Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die im Freistaat Bayern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht. 3 Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich.

(3) 1 Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und, soweit erforderlich, die ergänzenden Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG . 2 Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Art. 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen.

(4) 1 Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. 2 Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(5) 1 Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. 2 Bei der Aufstellung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme ist nach Maßgabe von Art. 83 Abs. 3a in Verbindung mit Anlage III eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.

Art. 71b

(Zu § 36b WHG)
Information und Anhörung der Öffentlichkeit
bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

(1) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden von der zuständigen Regierung der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird von der zuständigen Regierung spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) 1 Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, von der zuständigen Regierung veröffentlicht. 2 Auf Antrag wird vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfs kann zu den Vorhaben nach Abs. 2 bis 4 schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Regierung Stellung genommen werden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach Art. 71a Abs. 5 .

Art. 71c

(Zu § 37a WHG)
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Daten und Aufzeichnungen;
Unterrichtungspflichten

(1) 1 Die zuständigen Wasserwirtschaftsämter können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, Daten erheben, verarbeiten und nutzen, sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. 2 Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen nach Verordnungen auf Grund dieser Gesetze übertragen worden sind. 3 Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren,

  2. die technische Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,

  3. die Mitwirkung bei der Festsetzung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten,

  4. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,

  5. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,

  6. die Mitwirkung bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans.

(2) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Wasserwirtschaftsämtern bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen.

(3) 1 Zu den in Abs. 1 genannten Zwecken können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. 2 Sie dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 3 Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach Art. 71a Abs. 1 zulässig; sie erfolgt unentgeltlich.

(4) Die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

Siebter Teil

Enteignung

Art. 72

Enteignung

1 Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der Schiff- und Floßfahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte kann enteignet werden. 2 Für Art und Ausmaß der Entschädigung gelten § 20 WHG und Art. 74 . 3 Im übrigen ist das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung anzuwenden.

Art. 73

(aufgehoben)

Achter Teil

Entschädigung, Ausgleich

Art. 74

(Zu den §§ 19 und 20 WHG)
Art und Ausmaß der Entschädigung
und des Ausgleichs,
Entschädigungs- und Ausgleichspflichtiger

(1) Für Entschädigungen nach diesem Gesetz gilt § 20 WHG entsprechend.

(2) Eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz ist zunächst durch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zu leisten, wenn das dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) 1 Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Handlung ein Triebwerk seine Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwerten, so kann festgesetzt werden, daß zur Entschädigung elektrische Arbeit zu liefern ist, wenn die Entschädigungspflicht einem Energieversorgungsunternehmen obliegt, die entschädigungspflichtige Handlung der Energieversorgung dient und die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. 2 Die technischen Voraussetzungen für die Lieferung der elektrischen Arbeit hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.

(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmöglich gemacht oder erheblich erschwert oder kann das Grundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt.

(5) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt ist.

(6) 1 Für einen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG gilt Absatz 5 entsprechend; als Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch für Wasserschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. 2 Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. 3 Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

  1. durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder

  2. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

Neunter Teil

Zuständigkeiten und Verfahren

Abschnitt I

Zuständigkeit

Art. 75

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) 1 Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. 2 Er obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. 3 Werden einer kreisangehörigen Gemeinde nach Art. 53 Abs. 2 BayBO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen, ist sie im Umfang der Übertragung Kreisverwaltungsbehörde nach Satz 1, soweit für den Vollzug eine Große Kreisstadt zuständig wäre. 4 Im Vollzug der §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl I S. 2350), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl I S. 1914), sind zuständig:

  1. bei den in der Anlage II unter Nrn. 19.8 und 19.9 genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,

  2. bei den in der Anlage II unter Nr. 19.3 genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde;

Art. 75 Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(1a) 1 Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen ist unter Mitwirkung der nachgeordneten Fachbehörden für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Hochwasserschutzpläne in den Teilbereichen der Flussgebietseinheiten, die sich im Freistaat Bayern befinden, und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig. 2 Soweit dabei die Bewirtschaftung und Nutzung land- und forstwirtschaftlich- oder fischereilich genutzter Flächen betroffen ist, sind die jeweils zuständigen Fachbehörden zu beteiligen.

(2) 1 Das Landesamt für Umwelt und die Wasserwirtschaftsämter sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. 2 Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit, soweit nicht wasserwirtschaftliche Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. 3 Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten.

(3) 1 Ist eine Rechtsverordnung, zu deren Erlaß nach diesem Gesetz die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind, für das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden erforderlich, so kann die gemeinsame nächsthöhere Stelle die Rechtsverordnung selbst erlassen oder durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen. 2 Ist eine Behörde bestimmt worden, so ist die Rechtsverordnung in den Amtsbezirken der Kreisverwaltungsbehörden amtlich bekanntzumachen, in denen die Rechtsverordnung gelten soll. 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne und der Bewirtschaftungspläne.

(4) 1 Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheiden die Bergbehörden im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden über die Erlaubnis und über die Bewilligung. 2 Sie entscheiden auch über die Benutzung von Grubenwässern für andere als bergbauliche Zwecke. 3 Wird ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung.

Art. 76

(aufgehoben)

Abschnitt II

Verfahren

Erster Titel

Allgemeine Bestimmungen

Art. 77
Antragstellung, Pläne

(1) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Verwaltungsbehörde verlangen, daß ein entsprechender Antrag gestellt wird.

(2) 1 Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Pläne mit Beilagen hat der vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. 2 Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Pläne und Beilagen bestimmt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen durch Rechtsverordnung.

Art. 78
Private Sachverständige

1 Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden:

  1. die Übertragung von fachlichen Aufgaben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der für wasserwirtschaftliche Zwecke erlassenen Zuwendungsrichtlinien auf private Sachverständige; Aufgaben zur Überwachung von Gewässerbenutzungen können nur unter den Voraussetzungen des Art. 70 Abs. 2 übertragen werden,

  2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,

  3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung,

  4. die Aufgabenerledigung.

Art. 78a
Prüflaboratorien

1 Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Zulassung von privaten Prüflaboratorien und an das Laborpersonal zu stellen, die Probenahmen und analytische Untersuchungen im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durchführen. 2 In der Rechtsverordnung können insbesondere

  1. die Teilnahme an Laboraudits und Ringversuchen, die Kompetenz hinsichtlich bestimmter Analyseverfahren und andere Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung,

  2. die bei der Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen wie Weiterbildungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten,

  3. die Anforderungen an die fachliche Qualifikation, die Zuverlässigkeit und die Unabhängigkeit der Person, die das Labor leitet und des Laborpersonals sowie an die Zahl des einzusetzenden Personals und dessen Ausbildung,

  4. die Anforderungen an die betriebliche Ausstattung,

  5. das Zulassungsverfahren,

  6. das Erlöschen und den Widerruf der Zulassung und

  7. die Bekanntgabe der zugelassenen Prüflaboratorien, geregelt werden.

Art. 79
Vorbescheid für Standort und beabsichtigtes
System kommunaler Kläranlagen

(1) 1 Vor Einreichung eines Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus einer neu zu errichtenden kommunalen Abwasserbehandlungsanlage kann auf schriftlichen Antrag zum Standort der Gewässerbenutzungsanlagen und zum beabsichtigten System vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden, soweit nicht die Abwasserbehandlungsanlage nach Art. 41i planfeststellungspflichtig ist. 2 Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. 3 Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn das der Antragsteller vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.

(2) 1 Wenn die im Vorbescheid getroffene Regelung in Rechte eines Beteiligten eingreifen kann, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2  Art. 77 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 80
Entscheidungen
in nicht förmlichen Verfahren

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz, die nicht nur vorläufigen Inhalt besitzen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden, sind schriftlich zu erlassen.

(2) Sind mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG ersetzt werden.

Art. 81
Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

(1) 1 Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Verwaltungsbehörde im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. 2 Diese sind zu befristen.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, kann die Verwaltungsbehörde das Erforderliche anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

Art. 82
Sicherheitsleistung

(1) 1 Zur Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen kann die Verwaltungsbehörde Sicherheitsleistung oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit eine solche erforderlich ist. 2 Die §§ 232 , 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Art und Ausmaß der Sicherheitsleistung und die Hinterlegungsstelle werden von der Verwaltungsbehörde bestimmt.

(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen.

Zweiter Titel

Besondere Bestimmungen

Art. 83
Besondere Verfahrensbestimmungen

(1) 1 Im Planfeststellungsverfahren sind nicht anzuwenden: Art. 73 Abs. 1 und 6 Satz 1, Art. 74 Abs. 2, 6 und 7, Art. 75 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975). 2 Ein Vorhaben wirkt sich im Sinn des Art. 73 BayVwVfG aus, wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen Dritter betroffen werden. 3 Sind Privatrechte streitig, kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(1a) 1 Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. 2 Die Erörterung kann auf bestimmte Einwendungen und Stellungnahmen beschränkt werden. 3 Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung hinzuweisen und die Benachrichtigung auf den Träger des Vorhabens und die Einwender und Behörden, deren Einwendungen und Stellungnahmen erörtert werden sollen, zu beschränken. 4 Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

(2) Für das Bewilligungsverfahren, das Verfahren für eine Erlaubnis nach Art. 16 und das Verfahren für eine Genehmigung nach Art. 59a gelten die Vorschriften des Fünften Teils Abschnitte Ia und II BayVwVfG mit folgender Maßgabe entsprechend: Art. 73 Abs. 1 , Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 6 und 7 , Art. 75 , 77 und 78 BayVwVfG sind nicht anwendbar; Art. 74 Abs. 6 und 7 BayVwVfG sind, außer in Verfahren nach Art. 59a Abs. 1, anwendbar, wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 59a Abs. 4 durchzuführen ist.

(3) 1 Für die in der Anlage III I. Teil genannten Vorhaben stellt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in der Anlage III II. Teil genannten Kriterien fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 2 Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu machen. 3 Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. 4 Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften im Fünften Teil Abschnitt III BayVwVfG.

(3a) 1 Bei der Aufstellung und Änderung von Hochwasserschutzplänen oder Maßnahmenprogrammen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. 2 Von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung kann bei geringfügigen Änderungen dieser Pläne und Programme abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. 3 Die für die Änderung des Plans oder Programms zuständige Behörde trifft diese Feststellung unter Beteiligung der in Anhang III III. Teil Nr. 1 Buchst. b genannten Behörden. 4 Die Feststellung nach Satz 2, ob eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Öffentlichkeit einschließlich der Gründe, keine Umweltprüfung durchzuführen, nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. 5 Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung richtet sich nach Anlage III III. Teil.

(4) Der Bewilligungs- oder Erlaubnisbescheid nach Art. 16 und 17 hat auch folgende Angaben zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,

  2. die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,

  3. die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit veranlasst, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 10 Abs. 1 WHG),

  4. die Frist für den Beginn der Benutzungen,

  5. die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird.

Art. 84
Zusammentreffen mehrerer Verfahren

Ist nach § 14 Abs. 1 WHG durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 14 Abs. 2 WHG durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften anzuwenden.

Art. 85
Erlaß von Rechtsverordnungen,
Aufstellung von Plänen

(1) 1 Rechtsverordnungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen. 2 Für das Verfahren können auch Karten in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. 3 Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.

(2) Die Grenzen des Geltungsbereichs einer Rechtsverordnung nach den Art. 22, 35, 36 oder 40 sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(3) 1 Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach Art. 35 oder 40 führt die Kreisverwaltungsbehörde ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG durch. 2 Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlaß der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

Art. 86
(aufgehoben)
Art. 87
Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren

(1) 1 Ist außerhalb eines Enteignungsverfahrens (Art. 72) eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leisten und ist die Entschädigungspflicht dem Grund nach anerkannt oder unanfechtbar festgestellt, so wird sie auf Antrag eines Beteiligten von der Kreisverwaltungsbehörde nach § 20 WHG und Art. 74 durch Schätzung festgesetzt. 2 Die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung über die Festsetzung der Entschädigung sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Ist eine Entschädigung nach § 19 Abs. 3 WHG oder nach Art. 7, 25, 36, 40, 62, 63 und 71 Abs. 3 kraft Gesetzes zu leisten und ist die Entschädigungspflicht dem Grund nach nicht anerkannt, so ist die Entschädigung vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 2 Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Entschädigungsverpflichteten zu erheben, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Tatsachen, die für die Entschädigung maßgeben sind, festgestellt werden konnten.

(3) Für das Ausgleichsverfahren nach § 19 Abs. 4 WHG gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

Zehnter Teil

Wasserbuch, Abwasserkataster

Art. 88

(Zu § 37 WHG)
Wasserbuch

(1) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde führt für die nach § 37 WHG einzutragenden Rechtsakte von Amts wegen das Wasserbuch als Sammlung der Bescheide und Verordnungen mit deren Anlagen und den zugehörigen Planbeilagen. 2 Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung.

(2) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung ins Wasserbuch unberührt.

Art. 89

Abwasserkataster

1 Der Betreiber einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage hat ein Abwasserkataster zu führen, in dem die Informationen über die Einleiter in die Abwasseranlagen in jeweils aktualisierter Form enthalten sind. 2 Ist der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage nicht Träger der Kanalisation, kann die Kreisverwaltungsbehörde zulassen, daß das Abwasserkataster vom Träger der Kanalisation geführt wird. 3 Das Abwasserkataster besteht mindestens aus dem

1.

Kanalkataster, in dem

-

der Kanalbestand,

-

die Sonderbauwerke,

-

die maschinellen Einrichtungen,

-

die Messeinrichtungen,

-

die wesentlichen Einleitungen in die Kanalisation, das sind die nach Art. 41c genehmigungspflichtigen Einleitungen und die nach den Einleitungsbedingungen vorbehandlungspflichtigen oder besonders überwachungspflichtigen Einleitungen, und

-

die Einleitungsstellen in die Gewässer sowie

-

der Zustand der Anlagen,

zu beschreiben und in Übersichtsplänen darzustellen sind;

2.

Einleiterkataster, in dem die wesentlichen Einleitungen namentlich und in einer den Kennzeichnungen im Kanalkataster zugeordneten Weise zu erfassen sind.

Art. 90 bis 93

(aufgehoben)

Art. 94

(aufgehoben)

Elfter Teil

Bußgeldbestimmung

Art. 95

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (Art. 12 Abs. 2), ferner eingebaute Festpunkte, aufgestellte Flußeinteilungszeichen und andere Meßeinrichtungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 71 Abs. 1) entfernt, abändert oder beschädigt,

2.

ohne die erforderliche Genehmigung, Planfeststellung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage

a)

die Schiff- und Floßfahrt ausübt (Art. 27 Abs. 4),

b)

eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (Art. 32),

c)

Abwasserbehandlungsanlagen baut, betreibt oder wesentlich ändert (Art. 41i),

d)

die in Art. 59 Abs. 1 und 2 oder in Art. 59a aufgeführten Anlagen errichtet oder wesentlich verändert oder die in Art. 61h Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt,

3.

einer Rechtsverordnung

a)

zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 22),

b)

über die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt (Art. 27 Abs. 5),

c)

zur Sicherung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung (Art. 49),

d)

zum Schutz baulicher Anlagen, die der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen (Art. 52 und 56 Abs. 2),

e)

über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Art. 60),

f)

über den Hochwassernachrichtendienst (Art. 61b Abs. 2),

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4.

den Anzeigepflichten nach Art. 34 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 nicht nachkommt,

5.

einer vollziehbaren Anordnung

a)

zur Regelung einer Veranstaltung (Art. 23 Abs. 2 Satz 1),

b)

über die Hochwasserrückhaltung (Art. 65 Satz 2),

c)

über den Hochwassernachrichtendienst (Art. 61b Abs. 2),

d)

zur vorläufigen Regelung eines Zustands (Art. 81 Abs. 1) oder zur Beweissicherung (Art. 81 Abs. 2)

zuwiderhandelt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer Rechtsverordnung

a)

zum Schutz von Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen sowie des für die Wasserversorgung bestimmten Wassers (Art. 36),

b)

über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Art. 37 Abs. 4),

c)

zum Schutz von Quellenschutzgebieten (Art. 40 Abs. 1 Satz 2),

d)

über die Eigenüberwachung (Art. 70 Abs. 2)

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.

einer vollziehbaren Anordnung

a)

zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2),

b)

zur Gewässeraufsicht (Art. 68 Abs. 3, Art. 68a Abs. 2)

c)

zum Hochwasserschutz (Art. 61e Abs. 1, Art. 61f, Art. 61i Abs. 2, Art. 62 Abs. 1),

d)

zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 22),

e)

zum Schutz von Wasserschutzgebieten (Art. 35).

zuwiderhandelt.

Zwölfter Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 96

(Zu § 15 WHG)
Alte Rechte und alte Befugnisse

(1) 1 In den Fällen des § 15 Abs. 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden sind. 2 Als Recht im Sinn des Landeswassergesetzes gilt auch die Rechtsstellung nach Art. 207 des Wassergesetzes vom 23. März 1907. 3 Läßt die Ausübung alter Rechte und alter Befugnisse (§ 15 Abs. 1 WHG) für Ausleitungskraftwerke mit mindestens 1000 kW Ausbauleistung wegen nicht ausreichenden Wasserabflusses im Gewässerbett erhebliche überörtliche Störungen der wasserwirtschaftlichen oder ökologischen Gewässerfunktionen besorgen, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens verlangen. 4 Das Verlangen darf nicht gestellt werden, wenn es für den Betreiber im Hinblick auf dessen schutzwürdige Interessen unzumutbar ist. 5 Dabei bleiben auch rechtmäßige Investitionen außer Betracht, die der Betreiber nach dem 1. Januar 1988 getätigt hat oder die zwar vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, jedoch bei der voraussichtlichen Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung amortisiert werden. 6 Eine Erlaubnis oder Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Vollziehbarkeit des Verlangens erforderlich. 7 Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung vor Ablauf dieses Zeitraums beantragt worden, so darf die Benutzung bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.

(2) 1 Außer in den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 WHG bedürfen keiner Erlaubnis oder Bewilligung Gewässerbenutzungen im Sinn des § 3 WHG, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach den bisher geltenden Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe der Art. 19, 37 bis 39, 42 und 45 bis 47 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 zugelassen worden sind. 2 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 WHG ist auch der sich aus dem Wassergesetz vom 23. März 1907 ergebende zeitliche Umfang des Rechts zu berücksichtigen.

(4) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren findet das vor dem 1. März 1960 geltende Recht Anwendung, wenn die nach dem Wassergesetz vom 23. März 1907 und den dazu ergangenen Vollzugsverordnungen zuständige Behörde bereits vor diesem Zeitpunkt eine Sachentscheidung getroffen hat.

Art. 97

(Zu § 16 WHG)
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

Die öffentliche Aufforderung im Sinn von § 16 Abs. 2 WHG wird durch das Staatsministerium des Innern im Staatsanzeiger erlassen. *)

*)

Die öffentliche Aufforderung wurde im Staatsanzeiger Nr. 51/52 vom 20. Dezember 1963 bekanntgemacht; die Vorschrift gibt die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung wieder.

Art. 98

Vorkehrungen bei Erlöschen alter Rechte oder alter Befugnisse

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt Art. 20 sinngemäß.

Art. 99

Alte Erlaubnisse

Eine Planfeststellung nach § 31 WHG oder eine Genehmigung nach Art. 59 ist nicht erforderlich für bauliche Maßnahmen, die auf Grund von Erlaubnissen nach den Art. 77 oder 78 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeführt sind.

Art. 100

Bundeswasserstraßen

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Art. 101

Einschränkung von Grundrechten

Dieses Gesetz schränkt die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums ein (Art. 13 und 14 des Grundgesetzes, Art. 103 und 106 der Verfassung).

Art. 102

Änderung von Vorschriften

(1) 1 Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. 2 In Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Wassergesetzes vom 23. März 1907, der Vollzugsverordnung zum Wassergesetz vom 1. Dezember 1907 oder der Vollzugsbekanntmachung zum Wassergesetz vom 3. Dezember 1907 Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.

(2) (Änderungsbestimmungen)

Art. 103

Übergangsbestimmungen,
Erhebung eines Entgelts

(1) Für die Erhebung eines Entgelts für die Benutzung staatseigener Gewässer gilt Art. 4 des Bayerischen Wassergesetzes in seiner bisherigen Fassung bis zum 31. Dezember 1994, für Entgelte für den Kraftwerkausbau bis zum 31. Dezember 1995 fort.

(2) Die bisherigen Eintragungen in ein Wasserbuch gelten bis zu einer Übertragung in die Sammlung oder ihrer Löschung fort.

Art. 103a

Übergangsbestimmungen
zu Gewässern zweiter Ordnung

Vor dem 1. Januar 2009 begonnene Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung sind nach Art. 43 und 55 in ihrer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung abzuschließen.

Art. 104

Inkrafttreten

1 Die Art. 96 und 99 treten rückwirkend am 1. März 1960 in Kraft. 2 Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1963 in Kraft.**)

**)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 26. Juli 1962 (GVBl S. 143). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

Anlage I

Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung

Lfd. Nr.

Gewässer

Anfangspunkt

Endpunkt

Länge in km

Bemerkung

1

Abens

Einmündung des Siegbachs

Mündung in die Donau

28,2

2

Aisch

Einmündung des Schweinebachs

Mündung in die Regnitz

52,2

3

Altmühl

Einmündung des Großen Aurachbachs

Mündung in die Donau

191,7

einschließlich Altmühlsee mit Altmühl- und Nesselbachzuleiter sowie Altmühlüberleiter

4

Alz

Ausfluß aus dem Chiemsee

Mündung in den Inn

63,0

5

Ammer

Einmündung der Halbammer

Mündung in den Ammersee

54,1

6

Amper

Ausfluß aus dem Ammersee

Mündung in die Isar

105,8

7

Brenz

Landesgrenze zu Baden-Württemberg

Mündung in die Donau

9,8

8

Brombach

Einmündung des Altmühlüberleiters

Mündung in die Schwäbische Rezat

11,5

einschließlich Brombachsee mit Vorseen

9

Donau

Landesgrenze zu Baden-Württemberg

Staatsgrenze zu Österreich

386,7

10

Eger

Einmündung der Selb

Staatsgrenze zur CR

15,6

11

Fränkische Saale

Einmündung der Streu

Mündung in den Main

101,5

12

Große Laber

Teilung der Großen Laber und der Hartlaber

Mündung in die Donau

27,5

einschließlich Hartlaber

13

Günz

Zusammenfluß der Westlichen und der Östlichen Günz

Mündung in die Donau

54,9

14

Haidenaab

Einmündung der Creußen

Zusammenfluß der Haidenaab und der Waldnaab

24,5

15

Iller

Zusammenfluß der Breitach und der Trettach

Mündung in die Donau

147,0

16

Ilm

Teilung der Ilm und der Kleinen Donau

Mündung in die Abens

19,4

einschließlich Flutkanal Kleine Donau

17

Ilz

Einmündung der Wolfsteiner Ohe

Mündung in die Donau

22,3

18

Inn

Staatsgrenze zu Österreich bei Kiefersfelden

Mündung in die Donau

217,6

19

Isar

Staatsgrenze zu Österreich

Mündung in die Donau

263,3

einschließlich Sylvensteinsee

20

Isen

Einmündung der Goldach

Mündung in den Inn

41,4

21

Itz

Einmündung der Effelder

Mündung in den Main

65,8

einschließlich Froschgrundsee

22

Karlsgraben

Gemeindeverbindungsstraße Dettenheim-Grönhart

Auslauf bei Graben

1,5

23

Kleine Roth

Mündung in den Rothsee

Mündung in die Roth

5,9

einschließlich Wasserspeicher Rothsee

24

Lech

Staatsgrenze zu Österreich

Mündung in die Donau

167,5

einschließlich Forggensee

25

Loisach

Staatsgrenze zu Österreich

Mündung in die Isar

100,3

26

Main

Zusammenfluß des Roten Mains und des Weißen Mains

Landesgrenze zu Hessen

406,6

27

Mangfall

Ausfluß aus dem Tegernsee

Mündung in den Inn

58,0

28

Mindel

Einmündung der Flossach

Mündung in die Donau

38,9

ohne Kleine Mindel

29

Naab

Zusammenfluß der Waldnaab und der Haidenaab

Mündung in die Donau

98,3

30

Paar

Einmündung der Ecknach

Mündung in die Donau

79,3

31

Pegnitz

Einmündung des Ankertals

Zusammenfluß der Pegnitz und der Rednitz

74,4

32

Rednitz

Zusammenfluß der Fränkischen und der Schwäbischen Rezat

Zusammenfluß der Rednitz und der Pegnitz

45,8

33

Regen

Zusammenfluß des Schwarzen Regens und des Weißen Regens

Mündung in die Donau

107,4

34

Regnitz

Zusammenfluß der Pegnitz und der Rednitz

Mündung in den Main

63,7

35

Rodach

Einmündung der Wilden Rodach

Mündung in den Main

31,3

36

Röslau

Einmündung der Kössein

Mündung in die Eger

16,2

37

Roter Main

Einmündung der Mistel

Zusammenfluß des Roten Mains und des Weißen Mains

33,0

38

Roth

Einmündung der Kleinen Roth

Mündung in die Rednitz

8,5

39

Rott

Einmündung der Bina

Mündung in den Inn

79,0

einschließlich Rottauensee

39a

Rottach

Kreuzung B 309

Einmündung in die Iller

12.4

einschließlich Rottachsee

40

Saalach

Staatsgrenze zu Österreich bei Melleck

Mündung in die Salzach

32,8

41

Sächsische Saale

Einmündung der Förmitz

Landesgrenze zu Thüringen

53,3

42

Salzach

Staatsgrenze zu Österreich bei der Saalachmündung

Mündung in den Inn

59,3

43

Schmutter

Einmündung des Biberbachs

Mündung in die Donau

25,9

einschließlich Egelseebach

44

Schwäbische Rezat

Einmündung des Brombachs

Zusammenfluß der Schwäbischen Rezat und der Fränkischen Rezat

10,6

45

Schwarzach

Eixendorfer See

Mündung in die Naab

55,0

einschließlich Eixendorfer See

46

Schwarzer Regen

Zusammenfluß des Großen Regens und des Kleinen Regens

Zusammenfluß des Schwarzen Regens und des Weißen Regens

60,0

47

Sinn

Landesgrenze zu Hessen

Mündung in die Fränkische Saale

28,5

48

Steinach

Landesgrenze zu Thüringen

Mündung in die Rodach

21,9

49

Tauber

Landesgrenze zu Baden-Württemberg (bei Klingen)

Landesgrenze zu Baden-Württemberg (bei Schäftersheim)

14,5

50

Tiroler Achen

Staatsgrenze zu Österreich

Mündung in den Chiemsee

24,1

51

Traun

Zusammenfluß der Weißen Traun und der Roten Traun

Mündung in die Alz

28,8

52

Vils (zur Donau)

Zusammenfluß der Großen Vils und der Kleinen Vils

Mündung in die Donau

76,0

einschließlich Vilstalsee

53

Vils (zur Naab)

Einmündung des Ammerbachs

Mündung in die Naab

39,5

54

Waldnaab

Zusammenfluß der Fichtelnaab und der Tirschenreuther Waldnaab

Zusammenfluß der Waldnaab und der Haidenaab

37,3

55

Weißer Main

Einmündung der Trebgast

Zusammenfluß des Weißen Mains und des Roten Mains

19,9

56

Wern

Einmündung des Krebsbachs

Mündung in den Main

30,5

57

Wertach

Einmündung der Wertacher Starzlach

Mündung in den Lech

129,3

einschließlich Grüntensee

58

Wiesent

Einmündung der Püttlach

Mündung in die Regnitz

34,6

einschließlich Schwedengraben und Trubbach ab Einmündung des Schwedengrabens

59

Wörnitz

Einmündung der Sulzach

Mündung in die Donau

75,6

60

Würm

Ausfluß aus dem Starnberger See

Mündung in die Amper

39,6

einschließlich Überleitung über den Würmkanal und den Schwebelbach bis zur Einmündung in die Amper bei Haimhausen

61

Zusam

Einmündung der Laugna

Mündung in die Donau

21,1

4237,5

Lfd. Nr.

Gewässer

Anfangspunkt

Endpunkt

Fläche in km2

Bemerkung

62

Ammersee

-

-

46,6

63

Bannwaldsee

-

-

2,28

64

Bodensee

-

-

bayerischer Anteil

65

Chiemsee

-

-

79,9

66

Eggstätter Seen (18)*)

-

-

3,28

67

Eibsee

-

-

1,77

68

Großer Alpsee

-

-

2,47

69

Hopfensee

-

-

1,94

70

Königssee

-

-

5,2

71

Kochelsee

-

-

5,9

72

Niedersonthofner Seen (3)*)

-

-

1,62

73

Osterseen (24)*)

-

-

2,25

74

Pilsensee

-

-

1,94

75

Riegsee

-

-

1,88

76

Schliersee

-

-

2,22

77

Simssee

-

-

6,5

78

Staffelsee

-

-

7,7

79

Starnberger See

-

-

56,4

80

Tegernsee

-

-

8,9

81

Waginger-Tachinger See

-

-

9,0

82

Walchensee

-

-

16,1

83

Weißensee

-

-

1,34

84

Wörthsee

-

-

4,33

Anlage II

zu Art. 3b

Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern
Zu Art. 3b

Abbildung

Anlage III

Umweltverträglichkeitspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme

I. Teil

Verzeichnis der UVP-pflichtigen Vorhaben (zu § 3d UVPG )

Legende:

Nr.

=

Nummer des Vorhabens in Übereinstimmung mit Anlage 1 zum UVPG

X in Spalte 1

=

Vorhaben ist UVP-pflichtig

A in Spalte 2

=

allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

S in Spalte 2

=

standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.

Vorhaben

Spalte 1

Spalte 2

13

Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers

13.1

Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die

13.1.1

für organisch belastetes Abwasser von 9000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m³ oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,

X

13.1.2

für organisch belastetes Abwasser von

Nr.

Vorhaben

Spalte 1

Spalte 2

13.1.2.1

600 kg/d bis weniger als 9000 kg/d biologischer Sauerstoffbedarf ausgelegt ist

A

13.1.2.2

120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biologischer Sauerstoffbedarf ausgelegt ist

S

13.1.2.3

für anorganisch belastetes Wasser (ausgenommen Kühlwasser) von

13.1.2.3.1

900 m³ bis weniger als 4500 m³ Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist

A

13.1.2.3.2

10 m³ bis weniger als 900 m³ Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist

S

13.2

Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei einem

13.2.1

Fischertrag von 1000 t pro Jahr oder mehr

X

13.2.2

Fischertrag von 100 t bis weniger als 1000 t pro Jahr

A

13.2.3

Fischertrag von 10 t bis weniger als 100 t pro Jahr

S

13.3

Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von

13.3.1

10 Mio. m³ oder mehr Wasser,

X

13.3.2

100 000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser

A

13.3.3

2000 m³ bis weniger als 100 000 m³ Wasser

S

13.4

Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung

A

13.5

Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung und Bodenentwässerung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von

13.5.1

100 000 m³ und mehr Wasser

A

13.5.2

2000 m³ bis weniger als 100 000 m³ Wasser

S

13.6

Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei

13.6.1

10 Mio. m³ oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden

X

13.6.2

100 000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden

A

13.6.3

weniger als 100 000 m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden

S

13.7

Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von

13.7.1

• 100 Mio. oder mehr m³ Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder

• 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m³ übersteigt

13.7.2

weniger als 100 Mio. m³ Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder

A

13.7.3

weniger als 5 % des Durchflusses

A

13.8

Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten

A

13.9

Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit

13.9.1

mehr als 1350 t zugänglich ist,

X

13.9.2

1350 t oder weniger zugänglich ist

A

13.12

Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage

A

13.13

Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserschutz beeinflusst

A

13.14

Bau einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von

13.14.1

1000 kW und mehr

A

13.14.2

weniger als 1000 kW

S

13.15

Baggerungen in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien

A

13.16

Sonstige Ausbauvorhaben

A

19

Leitungsanlagen und andere Anlagen:

19.3

Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinn von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen,

die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,

Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind oder

Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind

mit

19.3.1

einer Länge von mehr als 40 km

X

19.3.2

einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm

A

19.3.3

einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm

S

19.8

Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Wasser, soweit sie nicht unter Nr. 19.6 der Anlage 1 zum UVPG fällt, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit

19.8.1

einer Länge von 10 km oder mehr

A

19.8.2

einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km,

S

19.9

Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit

19.9.1

10 Mio. m³ oder mehr Wasser,

X

19.9.2

2 Mio. m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser,

A

19.9.3

5000 m³ bis weniger als 2 Mio. m³ Wasser.

S

II. Teil

Kriterien für die Feststellung der UVP-Pflicht

1. UVP-Pflicht auf Grund Art, Größe und Leistung des Vorhabens

a)

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein im I. Teil aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

b)

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben

aa)

als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder

bb)

als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen,

und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach dem I. Teil, Spalte 2 erreichen oder überschreiten.

c)

Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinn des Buchst. b Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.

2.

UVP-Pflicht im Einzelfall

Sofern im I. Teil für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der im II. Teil aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den im II. Teil aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

3.

Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn

a)

für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder

b)

eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.

4.

Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

a)

Merkmale des Vorhabens

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

aa)

Größe des Vorhabens,

bb)

Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

cc)

Abfallerzeugung,

dd)

Umweltverschmutzung und Belästigungen,

ee)

Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

b)

Standort des Vorhabens

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

aa)

Bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

bb)

Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien),

cc)

Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

-

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

-

Naturschutzgebiete gemäß Art. 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes,

-

Nationalparke gemäß Art. 8 des Bayerischen Naturschutzgesetzes,

-

Landschaftsschutzgebiete gemäß Art. 10 des Bayerischen Naturschutzgesetzes,

-

Naturparke gemäß Art. 11 des Bayerischen Naturschutzgesetzes,

-

geschützte Landschaftsbestandteile gemäß Art. 12 des Bayerischen Naturschutzgesetzes,

-

gesetzlich geschützte Biotope gemäß Art. 13d des Bayerischen Naturschutzgesetzes,

-

Schonbezirke nach Art. 80 des Fischereigesetzes für Bayern,

-

Wasserschutzgebiete gemäß § 19 WHG und Art. 35 oder festgesetzte Quellenschutzgebiete gemäß Art. 40 sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 WHG und Art. 61,

-

Gewässerrandstreifen,

-

Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

-

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes und Art. 16 Abs. 2 Nr. 2, Art. 18 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes,

-

in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch das Land bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

c)

Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

aa)

Dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

bb)

dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

cc)

der Schwere und Komplexität der Auswirkungen,

dd)

der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

ee)

der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

III. Teil

Strategische Umweltprüfung (SUP)

1.

Umweltbericht

a)

Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben, soweit sie vernünftigerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstands auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

b)

Der Umweltbericht wird von der für die Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms zuständigen Behörde auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.

c)

Sind Hochwasserschutzpläne und Maßnahmenprogramme Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für die der Hochwasserschutzplan oder das Maßnahmenprogramm einen Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.

2.

Anhörungsverfahren

a)

Der Entwurf des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms und der Umweltbericht sind den in Nr. 1 Buchst. b genannten Behörden mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben.

b)

Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Entwurf des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms sowie der jeweilige Umweltbericht bei den Regierungen, in deren Zuständigkeitsbereich das vom Hochwasserschutzplan umfasste Gebiet liegt, für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen. Der Entwurf des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms sowie der jeweilige Umweltbericht sind von den Regierungen in das Internet einzustellen. Beginn, Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse sind vorher in den jeweiligen Amtsblättern bekannt zu machen; in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Äußerung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Regierung besteht. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan verbunden werden.

c)

Für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 14j UVPG in der jeweils geltenden Fassung.

3.

Entscheidungsfindung

Der nach Nr. 1 erstellte Umweltbericht und die Ergebnisse der nach Nr. 2 durchgeführten Anhörungsverfahren werden im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms berücksichtigt.

4.

Bekanntgabe der Entscheidung

Bei Annahme eines Hochwasserschutzplans oder eines Maßnahmenprogramms sind diese jeweils bei der für die Aufstellung oder Änderung zuständigen Behörde auszulegen und in das Internet einzustellen. Hierauf ist im Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde hinzuweisen. Außerdem wird ausgelegt und in das Internet eingestellt:

1.

eine zusammenfassende Erklärung

a)

wie Umwelterwägungen in den Hochwasserschutzplan oder das Maßnahmenprogramm einbezogen wurden,

b)

wie der Umweltbericht nach Nr. 1 und die Ergebnisse der Anhörungsverfahren nach Nr. 2 berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Hochwasserschutzplan oder das angenommene Maßnahmenprogramm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde sowie

2.

eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms gemäß Nr. 5 durchgeführt werden sollen.

5.

Überwachung

Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogrammsergeben, sind zu überwachen. Die Überwachung obliegt der für die Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms zuständigen Behörde.