Bischöfliches Ordinariat Regensburg (Relaunch) - Domkapitel
Das Domkapitel des Bistum Regensburg
Vorläufer der Domkapitel sind die Vereinigungen von Geistlichen, die sich seit dem 4. Jahrhundert an bischöflichen Kathedralkirchen bildeten. Bischof Chrodegang von Metz (742-766) verpflichtete den an seiner Kathedrale tätigen Klerus zu einem gemeinschaflichen Leben nach einer von ihm verfassten Kanonikerregel. Diese wurde zum Vorbild für spätere Ordnungen. Die auf einer Reichssynode in Aachen 816 aufgestellte Aachener Regel für Kanoniker grenzte diese von den Mönchen ab. Hauptaufgabe der Kanoniker war der Chordienst an der Kathedrale.
An der Regensburger Domkirche ist erstmals um 840 ein Kanonikerstift nachweisbar. Solange das Benediktinerkloster St. Emmeram mit dem Bischöflichen Stuhl vereinigt war, bildeten Kanoniker am Domstift St. Peter und die Mönche von St. Emmeram gemeinsam das Domkapitel. Erst nach der Trennung dieser Personalunion durch Bischof Wolfgang und der Verselbstständigung von St. Emmeram stellen allein die Kanoniker von St. Peter das Domkapitel. Im Jahre 889 wird erstmals ein Regensburger Dompropst genannt, 1129 ein Domdekan. Neben diesen leitenden Funktionen entstanden als weitere Dignitäten, die des Kustos, dem die Aufsicht über alles, was zum Gottesdienst gehört und über das einschlägige Personal oblag, das Scholasters, d.h. den Aufseher über die Domschule und des Cellerarius, der mit der Vermögensverwaltung betraut war.
Unter den Angehörigen des Domkapitels unterschied man zwischen "domicellares" d.h. Jungherrn ohne Stimmrecht und "canonici capitulares" d.h. Domherrn mit Sitz und Stimme im Kapitel sowie mit Pfründe.
In einem Statut von 1247 wird festgehalten, dass nur Adelige und solche, die sich durch theologische Bildung und Kenntnis der Liturgie auszeichneten, in das Domkapitel von Regensburg aufgenommen werden. Eine Satzung von 1503 legte dann den Anteil der Adeligen auf mindestens zwei Drittel fest. Die übrigen Kanonikate durften an Kleriker bürgerlicher Herkunft vergeben werden, die aber eine Promotion in Theologie oder Kirchenrecht vorweisen mussten.
Die adeligen Domherren hatten oft Kanonikate in mehreren Bistümern inne und hielten sich wenig in Regensburg auf, weshalb die Pflichten weitgehend von den nichtadeligen Kanonikern und den Domchorvikaren, die als Helfer des Domkapitels, insbesondere beim Chordienst, fungierten, ausgeführt wurden.
Dies blieb im Wesentlichen so bis zur Säkularität von 1803, die das Regensburger Domkapitel allerdings als einziges in den bayerischen Bistümern überlebte, weil für den Kurerzkanzler Dalberg aus Mainz das Fürstentum Regenburg geschaffen wurde.
Das bayerische Konkordat von 1817 regelte die Rechtsgrundlage und die Aufgaben der Domkapitel neu. Dem Regensburger Bischof wurde wie seinen bayerischen Amtsbrüdern zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Domkapitel zur Seite gestellt, das sich aus zwei Dignitären - dem Domprobst und dem Domdekan - und acht weiteren Domkapitularen zusammensetzte. Die Amtseinführung des neuen Domkapitels von Regensburg erfolgte am 4. November 1821. Vom alten Kapitel gehörte ihm nur noch Domprobst Graf Thurn und Valsassina an. Im neuen hatte der Adel keine bevorzugte Stellung mehr, über die Aufnahme entschieden Bildung und Kompetenz. Der Domprobst wurde vom Papst, der Domdekan vom König ernannt, der in ungeraden Monaten auch das Ernennungsrecht für die übrigen Domherrn hatte.
Das bayerische Kanonikat von 1924 regelte auch die Besetzung der Kanonikate neu. Sie geschieht seither "abwechselnd durch freie Übertragung des Diözesanbischofs nach Anhörung des Kapitels und durch Wahl des Kapitels", d.h. wird ein Kanonikat frei, rücken die dienstjüngeren Mitglieder nach. Damit ist stets das 8. Kanonikat neu zu besetzen. Dies erfolgt abwechselnd so: einmal überträgt der Bischof nach Anhörung des Kapitels frei das Amt und einmal wählt das Kapitel und der Bischof bestätigt die Wahl. Auch die Bestellung der Dignitäten ist neu geregelt: den Dompropst bestimmt der Bischof nach Anhörung des Kapitels, den Domdekan wählt das Kapitel und der Bischof bestätigt die Wahl. Zum Domkapitel gehören auch sechs Domvikare, die keine Mitglieder des Domkapitels sind und auch keinen Sitz und keine Stimme in den Sitzungen des Kapitels haben, die aber in der Leitung und Verwaltung der Diözese Aufgaben wahrnehmen.
Dem Domkapitel des Bistum Regensburg gehören derzeit an:
Dompropst
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Domdekan
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Domkapitulare
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Domvikare
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Im Konkordat von 1817 hatte sich das Königreich Bayern verpflichtet, die Diözesen und Domkapitel mit weltlichen Gütern auszustatten, von deren Erträgnissen der Lebensunterhalt des Bischofs und der Kapitelsmitglieder und auch die Sachausgaben bestritten werden sollten. Da der bayerische Staat diese - im Konkordat von 1924 wiederum zugesagte - Dotation bis heute nicht geleistet hat, erbringt der Staat Leistungen gemäß dem Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) vom 7. April 1925 (in der Fassung der Änderungen vom 11.12.2012).