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1.400-554 KK Schleswig-Flensburg Satzung (KKSFSatz) - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk

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Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Schleswig-Flensburg

Vom 9. Januar 2014

(KABl. S. 119, 2015 S. 190)

Änderungen

Lfd. Nr.

Änderndes Recht

Datum

Fundstelle

Geänderte
Paragrafen

Art der
Änderung

1

Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg

2. Dezember 2015

§ 1 Satz 2

neu gefasst

in § 2 Abs. 2 Satz 4

Wörter ersetzt

§ 6

neu gefasst

in Anlage 2

Wörter gestrichen, Wörter eingesetzt

2

Zweite Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-
Flensburg

2. Mai 2016

§ 12

aufgehoben

§§ 13 bis 16

werden zu
§§ 12 bis 15

Anlage 2

Wörter
angefügt

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg hat am 2. November 2013 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:

####

Präambel

Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Schleswig-Flensburg ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Er verkündigt das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat.

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§ 1
Rechtsform, Sitz, Siegel

1 Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Schleswig-Flensburg (nachfolgend Kirchenkreis) ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz in Schleswig. 3 Der Kirchenkreis führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Siegel.

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§ 2
Kirchenkreissynode und ihre Ausschüsse

( 1 ) 1 Die Kirchenkreissynode nimmt Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 45 der Verfassung wahr. 2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Bestimmungen auch auf die Arbeit ihrer Ausschüsse entsprechende Anwendung finden.

( 2 ) 1 Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss nach Artikel 52 der Verfassung. 2 Die Aufgaben und Befugnisse des Finanzausschusses richten sich nach Artikel 52 Absatz 2 der Verfassung und nach den Bestimmungen der Finanzsatzung des Kirchenkreises. 3 Die Kirchenkreissynode kann dem Ausschuss weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. 4 Die Zusammensetzung des Finanzausschusses regelt die Finanzsatzung des Kirchenkreises.

( 3 ) 1 Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse nach Artikel 52 Absatz 4 der Verfassung bilden, in die auch Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewählt werden können, die nicht Mitglieder der Kirchenkreissynode sind. 2 Den Ausschüssen sollen höchstens neun Mitglieder angehören, von denen die Mehrheit Mitglieder der Kirchenkreissynode sein muss.

( 4 ) 1 Aufgabe der Ausschüsse nach Artikel 52 Absatz 4 der Verfassung ist es, Entscheidungen der Kirchenkreissynode anzuregen oder vorzubereiten. 2 Die Ausschüsse können Sachverständige und andere dritte Personen hinzuziehen, wenn dies für die Arbeit und den Auftrag des Ausschusses förderlich erscheint. 3 Etwaige Honorarvereinbarungen schließt der Kirchenkreisrat für die Ausschüsse ab.

( 5 ) 1 Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode ruft die Ausschüsse zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen und leitet diese Sitzung bis zur Wahl eines vorsitzenden Mitglieds. 2 Neben den Pröpstinnen und Pröpsten (Artikel 66 Absatz 1 der Verfassung) können die bzw. der Präses und die Vizepräsides jederzeit an den Sitzungen aller Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

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§ 3
Kirchenkreisrat

( 1 ) 1 Der Kirchenkreisrat nimmt die Aufgaben nach Artikel 53 der Verfassung wahr. 2 Er leitet, fördert und ordnet im Zusammenwirken mit der Kirchenkreissynode und den Pröpstinnen und Pröpsten die Angelegenheiten des Kirchenkreises.

( 2 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus 13 Mitgliedern und zwar den drei Pröpstinnen und Pröpsten des Kirchenkreises und zehn weiteren von der Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit zu wählenden Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

( 3 ) 1 Mit Ausnahme der dem Kirchenkreisrat angehörenden Pröpstinnen und Pröpsten werden für die Mitglieder des Kirchenkreisrates stellvertretende Mitglieder gewählt. 2 Sie nehmen unter Berücksichtigung der Gruppenzugehörigkeit die Vertretung jeweils in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl wahr und rücken bei Ausscheiden eines Mitglieds in dieser Reihenfolge in den Kirchenkreisrat nach. 3 Für die Nachgerückten werden stellvertretende Mitglieder von der Kirchenkreissynode gewählt, die die Vertretung nach den bereits gewählten stellvertretenden Mitgliedern unter Berücksichtigung der Gruppenzugehörigkeit wahrnehmen.

( 4 ) Der Kirchenkreisrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied nach den Bestimmungen des Artikels 61 Absatz 1 der Verfassung in getrennten Wahlgängen.

( 5 ) Der Kirchenkreisrat soll sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 4
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann durch Geschäftsordnung oder Beschluss folgende Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 56 der Verfassung auf die Leitung der Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird:

  1. die Genehmigung von Satzungen und von Verträgen der Kirchengemeinden mit Dritten, soweit diese nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.

  2. die Entscheidung über Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Kirchensteuern in Fällen, deren Sachverhalte durch Richtlinien des Landeskirchenamtes geregelt sind.

  3. der Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Verwaltungsakte der Kirchengemeinden in Fällen von nicht grundsätzlicher Bedeutung.

  4. die Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen.

  5. die Vornahme verpflichtender Rechtshandlungen für den Kirchenkreis nach Maßgabe von § 7 Absatz 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes.

( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben sowie nach Maßgabe der folgenden Absätze für diese auch die Entscheidung übertragen.

( 3 ) 1 Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. 2 Zu den Leitungsentscheidungen, die dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben, gehören ins besondere:

1.

Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode,

2.

Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 22 Absatz 3 sowie 43 Absatz 2 der Verfassung),

3.

Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung),

4.

Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung),

5.

Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und 64 der Verfassung),

6.

Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,

7.

Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung),

8.

Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung),

9.

Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung),

10.

Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung),

11.

Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung),

12.

Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung),

13.

Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung,

14.

Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung,

15.

Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung),

16.

Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung),

17.

Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).

( 4 ) 1 Die Übertragung von Aufgaben nach Absatz 2 bis 3 ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. 2 Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.

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§ 5
Propsteien im Kirchenkreis

( 1 ) Im Kirchenkreis bestehen drei Propsteien als geistliche Aufsichtsbezirke:

  1. Angeln

  2. Flensburg

  3. Schleswig

( 2 ) Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu den Propsteien ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung.

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§ 6
Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) 1 Im Kirchenkreis üben drei Pröpstinnen bzw. Pröpste den leitenden geistlichen Dienst aus. 2 Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst wird eine Propstei als geistlicher Aufsichtsbezirk zugeordnet:

  1. Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte in St. Nikolai in Kappeln wird die Propstei Angeln zugeordnet.

  2. Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte in St. Marien in Flensburg wird die Propstei Flensburg zugeordnet.

  3. Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte in der Dreifaltigkeitskirche in Schleswig wird die Propstei Schleswig zugeordnet.

( 2 ) 1 Zu den pröpstlichen Aufgabenbereichen nach Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung zählen die Verbindung zu dem Diakonischen Werk, dem Kindertagesstättenwerk, dem Regionalzentrum, den besonderen Seelsorgediensten und der Kirchenkreisverwaltung. 2 Die Pröpstinnen und Pröpste legen ihre Zuständigkeiten einvernehmlich untereinander und im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat fest; die Kirchenkreissynode ist zu unterrichten. 3 Die nach Satz 2 getroffene Regelung bedarf der Genehmigung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und des Landeskirchenamtes.

( 3 ) Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig und regeln dies in eigener Zuständigkeit.“

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§ 7
Kirchenregionen, Pfarrstellenplan

( 1 ) 1 Die Kirchengemeinden sollen innerhalb der Propsteien zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. 2 Das Nähere bestimmt eine Kirchenkreissatzung.

( 2 ) Der Pfarrstellenplan des Kirchenkreises soll in seiner Darstellung der gemeindlichen Pfarrstellen der Gliederung nach Regionen folgen.

( 3 ) Soweit der Pfarrstellenplan für Pfarrstellen innerhalb einer Kirchenregion Stellenanteile für Vertretungsdienste oder zum Dienst in einer weiteren Kirchengemeinde vorsieht, treffen die beteiligten Kirchengemeinden unter Beteiligung der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes nach Maßgabe der pfarrdienstrechtlichen Bestimmungen Vereinbarungen über den pfarramtlichen Dienst.

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§ 8
Werke des Kirchenkreises, Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Der Kirchenkreis führt das Diakonische Werk mit Sitz in Flensburg, das Kindertagesstättenwerk mit Sitz in Flensburg und das Regionalzentrum mit Sitz in Kappeln als Werke in unselbstständiger Form.

( 2 ) Diese Werke können Außenstellen nach sachlichen und örtlichen Notwendigkeiten bilden.

( 3 ) 1 Aufgaben, Befugnisse und Organisationsstrukturen der in Absatz 1 genannten Werke legt der Kirchenkreisrat durch Geschäftsordnungen fest. 2 Der Kirchenkreisrat kann dabei die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Werke den jeweiligen Leitungen übertragen.

( 4 ) Die Leitungen der in Absatz 1 genannten Werke können allgemeine Dienstanweisungen im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnungen verfügen.

( 5 ) Die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Werke regelt die Finanzsatzung.

( 6 ) Der Kirchenkreisrat führt zudem die Kirchenkreisverwaltung mit Sitz in Schleswig, für welche Absatz 2 bis 5 entsprechend gilt.

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§ 9
Konvente

( 1 ) 1 Im Kirchenkreis werden nach Artikel 71 der Verfassung ein Konvent der Pastorinnen und Pastoren sowie ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet. 2 Zudem werden nach Artikel 65 Absatz 4 Nummer 10 der Verfassung für jede Propstei ein Propsteikonvent der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet.

( 2 ) 1 Aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises wird nach Artikel 117 der Verfassung der Konvent der Dienste und Werke gebildet. 2 Im Konvent der Dienste und Werke vertritt das Diakonische Werk des Kirchenkreises seine Arbeitsfelder und das Kindertagesstättenwerk die Kindertagesstätten. 3 Die Arbeitsfelder des Regionalzentrums sind unabhängig von einer Anbindung an das Regionalzentrum eigenständig vertreten.

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§ 10
Kirchenmusik

( 1 ) 1 Zentren der Kirchenmusik im Kirchenkreis sind der St. Petri Dom in Schleswig, St. Marien in Flensburg, St. Nikolai in Flensburg und St. Nikolai in Kappeln. 2 Daneben hat die Popularmusik einen festen Platz im Kirchenkreis.

( 2 ) 1 Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker am St. Petri-Dom Schleswig, an St. Nikolai Kappeln sowie die Stadtkantorin bzw. der Stadtkantor in Flensburg sind Kreiskantorinnen und Kreiskantoren für die jeweiligen Propsteien. 2 Die Aufgaben werden jedoch über die Propsteigrenzen hinweg flexibel wahrgenommen. 3 Eine vom Kirchenkreisrat zu bestimmende Kirchenmusikerin bzw. ein vom Kirchenkreisrat zu bestimmender Kirchenmusiker vertritt die Kirchenmusik im Auftrag des Kirchenkreisrates nach außen.

( 3 ) Dem Kirchenkreis obliegt die Finanzierung der übergemeindlichen Kirchenmusik nach näherer Vereinbarung mit den betroffenen Kirchengemeinden.

( 4 ) Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen, die für die Dauer einer Planstellenbesetzung getroffen sind, bleiben unberührt.

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§ 11
Haushalt, Bewirtschaftung und Kassenwesen

( 1 ) 1 Der Haushaltsplan des Kirchenkreises soll in seiner Gliederung der Organisationsstruktur folgen. 2 Er wird für den Gesamtkirchenkreis nach dem System der erweiterten Kameralistik geführt, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3 Für einzelne Bereiche können Wirtschaftspläne nach kaufmännischer Buchführung erstellt werden. 4 Die Entscheidung trifft die Kirchenkreissynode.

( 2 ) 1 Den Leitungen der Institutionen des Kirchenkreises nach § 8 dieser Satzung obliegt die Planung und Bewirtschaftung ihrer jeweiligen Teilhaushaltspläne oder Haushaltssachbücher. 2 Das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrats erteilt die entsprechenden Anordnungsbefugnisse.

( 3 ) 1 Der Haushaltsbeschluss kann vorsehen, dass die Einwilligung des Finanzausschusses zur Freigabe von über- und außerplanmäßigen Ausgaben durch den Kirchenkreisrat erst ab einer festzulegenden Betragsgrenze erforderlich ist. 2 Die Betragsgrenze ist im Haushaltsbeschluss festzulegen.

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§ 12
Aufsichtliche Genehmigungen

Über die in Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung genannten Fälle hinaus erfordern Beschlüsse der Kirchengemeinderäte in folgenden Fällen eine kirchenaufsichtliche Genehmigung des Kirchenkreisrates:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für Gebäude und Wohnungen,

  2. der Abschluss von Vereinbarungen zum Betrieb und zur Finanzierung von Kindertagesstätten,

  3. der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Dritten, denen Mitwirkungsrechte an dem Kooperationsobjekt eingeräumt werden,

  4. die Einräumung von langfristigen Nutzungsrechten und unentgeltlichen Überlassungen,

  5. der Abschluss von Verpflichtungen, die ein Haftungsrisiko für den Kirchenkreis beinhalten oder beinhalten können.

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§ 13
Baumaßnahmen

1 Zuschüsse und Finanzierungen aus dem Gemeinschaftsanteil oder aus dessen Rücklagen für unabweisbar notwendige Baumaßnahmen erfordern eine Kosten-Nutzen-Analyse und setzen verbindliche Bauplanungen und Kostenschätzungen voraus. 2 Die Finanzierung späterer Mehrkosten aus dem Gemeinschaftsanteil oder aus dessen Rücklagen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

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§ 14
Änderung der Kirchenkreissatzung

Änderungen der Kirchenkreissatzung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Kirchenkreissynode.

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§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#

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Anlage 1 zur Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg

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Siegel des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg

Grafik

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Anlage 2 zur Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg

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Kirchengemeinden im Kirchenkreis Schleswig-Flensburg

Kirchengemeinden der Propstei Angeln

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Arnis-Rabenkirchen

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Böel

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Böklund

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Boren

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Brodersby-Kahleby-Moldenit

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ellenberg

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Esgrus

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gelting

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Glücksburg

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Großsolt-Kleinsolt

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Grundhof

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gundelsby-Maasholm

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Havetoft

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Husby

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kappeln

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Munkbrarup

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Norderbrarup

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nübel

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quern-Neukirchen

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Satrup

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sörup

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Steinberg

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sterup

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Süderbrarup-Loit

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Taarstedt

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Thumby-Struxdorf

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Johannes zu Toestrup

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Tolk

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uelsby

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ulsnis

Kirchengemeinden der Propstei Flensburg

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Adelby

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eggebek-Jörl

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Engelsby

Gemeinde der Ev.-Luth. Friedenskirche Weiche

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Fruerlund

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Großenwiehe

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Handewitt

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Harrislee

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Medelby

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mürwik

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nordhackstedt

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oeversee-Jarplund

Evangelisch-Lutherische Paulus-Kirchengemeinde Flensburg

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sieverstedt

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Gertrud zu Flensburg

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Flensburg-St. Johannis

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Flensburg-St. Jürgen

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Marien zu Flensburg

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Michael in Flensburg

Evangelisch-Lutherische St. Nikolai-Kirchengemeinde Flensburg

Evangelisch-Lutherische St. Petrigemeinde in Flensburg

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Tarp

Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Wallsbüll

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wanderup

Anstaltsgemeinde der Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt zu Flensburg

Kirchengemeinden der Propstei Schleswig

Evangelisch-Lutherische Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde Jübek-Idstedt

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergenhusen

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Erfde

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Haddeby

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hollingstedt

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kropp

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schleswig

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Michaelis-Schuby

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Süderstapel

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Treia


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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Februar 2014 in Kraft.