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- ️Mon Jun 17 2019
FAQ Berufswunsch Psychotherapeut/in? Was ändert sich mit dem neuen Gesetz?
Ist es sinnvoll zum WS 2019/2020 einen Psychologie-Bachelor zu beginnen, obwohl ein Jahr später der neue Studiengang "Psychotherapie" angeboten wird? Sind Übergangsregelungen geplant?
Ja. Die universitäre Psychologie ist gerade sehr aktiv dabei, sich auf die Veränderungen und Übergangsregelungen einzustellen. Der Bachelor in Psychologie (wichtig ist hier die genaue Bezeichnung: B.Sc. Psychologie) ist an den meisten Standorten bereits jetzt sehr nah an der geforderten neuen Studienordnung, so dass Studierende im Normalfall nur noch ein paar Zusatzkurse belegen müssen. Sehr viele Psychologie-Standorte werden mit Inkrafttreten des Gesetzes (2020 oder 2021) auch gleich mit den Master-Studiengängen mit dem Schwerpunkt „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ beginnen. Für alle Studierenden, die im WS 2019/2020 anfangen, werden die Institute gut machbare Übergangsregelungen erarbeiten. Es empfiehlt sich also, direkt mit dem Psychologiestudium in Form eines polyvalenten Bachelors (B.Sc. Psychologie) zu starten.
Wird der neue Studiengang "Klinische Psychologie und Psychotherapie" an den meisten Universitäten angeboten werden, die bisher Psychologie-Studiengänge anbieten?
Ja. Der Bachelor, der auf den Master mit dem Schwerpunkt „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ vorbereitet, wird allerdings auch nach der Reform ein polyvalenter (d.h. allgemeiner) Bachelor in Psychologie bleiben. Dieser polyvalente Bachelor wird – wie bisher – ein allgemeines Verständnis von den Grundlagen menschlichen Erlebens und Verhaltens vermitteln. Studierende können sich im Anschluss für verschiedene Schwerpunkte auch jenseits der Psychotherapie entscheiden. Der Großteil der psychologischen Universitätsinstitute wird ein Masterstudium mit der Spezialisierung auf Klinische Psychologie und Psychotherapie anbieten, das die Anforderungen einer Approbationsordnung erfüllt. Daneben werden aber auch weiterhin andere Schwerpunktsetzungen (wie z.B. der Organisations- und Wirtschaftspsychologie) möglich sein.
Wie wahrscheinlich ist es, dass die Einführung des neuen Studiengangs "Psychotherapie" verspätet wird?
Zum jetzigen Zeitpunkt ist geplant, dass die Änderungen des Psychotherapeutengesetzes am 1.10.2020 in Kraft treten. Unabhängig davon, dass sich dieser Termin ggf. auch auf 2021 verschieben könnte, werden sich die meisten psychologischen Universitätsinstitute bereits ab diesem Jahr darauf einstellen, ihren Studierenden gute Übergangsmöglichkeiten auf das neue System anzubieten, so dass ggf. unter Ableistung von Zusatzkursen die Voraussetzungen zum Zugang zu einem Psychotherapie-Master zu erlangen.
FAQ zur Einrichtung der Approbationsstudiengänge
Müssen wir in einem polyvalenten Bachelorstudiengang, der die Vorgaben der zukünftigen Approbationsordnung erfüllen soll, den Umfang der Grundlagenausbildung auf 25 und der Methodenausbildung auf 15 ECTS-Punkte reduzieren?
Nein. Eine zukünftige Approbationsordnung, die nach dem Gesetz zu erlassen wäre, regelt nur einen Mindestumfang der Ausbildung in den Grundlagen und Methoden der Psychologie, die zukünftig in Studiengängen zur Approbation vorhanden sein muss. Es steht den Hochschulen frei, den Umfang der Ausbildung in den Grundlagenfächern und in Methodenlehre / Statistik wie bisher umfangreicher zu gestalten. Die verbleibenden ECTS-Punkte, die nicht durch die Approbationsordnung geregelt sind, machen es möglich, die Ausbildung in allen Grundlagenfächern und in Methodenlehre in dem Umfang zu gestalten, wie es die Empfehlungen der DGPs bisher vorsehen (insgesamt ca. 48 ECTS-Punkte Grundlagen, 20 ECTS Methodenlehre). Die konkrete Ausgestaltung hängt dann von den Schwerpunkten und Kapazitäten der einzelnen Institute ab.
Wäre es nicht sinnvoll, wenn die Grundlagenfächer in der Approbationsordnung mehr Berücksichtigung fänden?
Nein. Wir müssen hier unterscheiden zwischen den Inhalten, die wir als Eckpunkte eines guten Psychologie-Studiums ansehen und dem, was das BMG regulieren darf. Das BMG darf in die Kultushoheit der Länder und Hochschulen nur soweit eingreifen, wie es über Patientenschutz gerechtfertigt erscheint. Alles was nicht über Patientenschutz rechtfertigbar ist, ist Hoheit der Länder / Hochschulen bei der Studiengangsgestaltung. Deshalb definiert der Bund über eine zukünftige Approbationsordnung vor allem die klinischen Ausbildungsbestandteile und lässt bei allen anderen Teilgebieten Spielräume.
Müssen alle Vorgaben des Approbationsstudiums in einem polyvalenten B.Sc. Psychologie als Pflichtmodule für alle Studierenden vorgegeben werden?
Nein, es steht den Hochschulen frei, Teile der durch die zukünftige Approbationsordnung vorgegebenen Studieninhalte als Wahlpflichtmodule anzubieten, das wäre also ein „Optionsmodell“. Studierende könnten dann wählen, ob sie ihr Studium so gestalten, dass sie die berufsrechtlich für die Approbation erforderlichen Studienanteile erbringen oder nicht. Die Akkreditierung des Studiengangs würde sich dann nur auf diese Wahloption beziehen. Dabei ist zu bedenken: Die Realisierung der approbationsrelevanten Studienanteile im Wahlbereich erhöht einerseits die Flexibilität für Studierenden. Andererseits erschwert eine solche Konstruktion Kapazitätsplanungen, da schwer abzusehen ist, wie viele Studierende sich für die approbationsrelevanten Wahlveranstaltungen entscheiden werden. Es erschwert auch den Zulassungsprozess im Master, da für jeden Absolventen eines solchen Studiengangs mit „Optionsmodell“ einzeln entschieden werden muss, ob er die approbationsrelevanten Anteile erfüllt hat oder nicht.
Können Studierende auch in nicht-klinischen Arbeitsfelder oder im Forschungsbereich die vorgesehenen Pflicht-Praktika absolvieren?
In einem polyvalenten Bachelor können alle Berufsfelder für Praktika gewählt werden. Die bisherigen Vorschläge zur Approbationsordnung fordern allerdings ein erstes Orientierungspraktikum (4 Wochen) im interdisziplinären Bereichen der gesundheitlichen Versorgung und ein berufsqualifizierendes zweites Praktikum (6 Wochen) in Praxisfeldern der Psychotherapie zu absolvieren. Diese Regelung wurde vom BMG vorgesehen, um zu gewährleisten, dass erste Patientenerfahrungen im Bachelor-Studium erworben werden, bevor man sich auf die Master-Studiengänge mit Schwerpunkt im klinischen Bereich bewirbt. Wir werden uns dafür einsetzen, dass zumindest beim Orientierungspraktikum vielfältigere Settings zugelassen werden bzw. Vorpraktika anerkannt werden können (z.B. aus einem Freiweilligen Sozialem Jahr, FSJ). Sollte uns das nicht gelingen, können Studierende zu freiwilligen Praktika angeregt werden (oder Praxisphasen in der Studienordnung ausgedehnt werden, was aber wieder zu Lasten anderer Inhalte gehen würde). Darüber hinaus können Studierende darauf verzichten, die Voraussetzungen für die Approbation zu erfüllen (siehe oben) und können dann auf klinische Praktika verzichten.
Mit welchen Mehrkosten müssen wir rechnen, wenn wir die B.Sc.-und M.Sc.-Studiengängen entsprechend des Gesetzentwurfes umgestalten?
Mehrkosten entstehen im B.Sc. vor allem dadurch, dass der Umfang der klinischen Lehre, teilweise auch der Diagnostikausbildung an vielen Standorten erhöht werden muss. Im M.Sc. mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie entstehen Mehrkosten ebenfalls durch einen höheren Umfang der klinischen Lehre und durch Lehrformen mit kleinen Gruppengrößen, die dadurch relativ „teuer“ sind. Diese Mehrkosten werden teilweise ausgeglichen, dass weniger Studierende als bisher eine klinische Vertiefung durchlaufen. Das BMG geht pro Studierendem von Mehrkosten von 0,3 SWS pro Jahr im B.Sc. und 1,0 SWS pro Jahr im M.Sc. mit klinischem Schwerpunkt aus. Das BMG hat im Anhang seine Überlegungen zu den Mehrkosten expliziert. Diese erschienen realistisch.
Welche Importe aus anderen Fächern werden benötigt, um den Vorgaben der Approbationsordnung zu genügen?
Die im B.Sc. vorgesehenen Module „Grundlagen der Medizin für Psychotherapeuten“, „Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeuten“ und „Grundlagen der Pädagogik“ erfordern teilweise die Einbindung externer Expertise. Die beschriebenen Inhalte weisen aber große Überlappungen mit der Biologischen Psychologie bzw. Pädagogischen Psychologie auf, sodass hier eine teilweise Verknüpfung der Ausbildung in Biologischer bzw. Pädagogischer Psychologie mit diesen Inhalten möglich erscheint.
Wäre es sinnvoll, einen Bachelor in Psychotherapie neben einem Bachelor in Psychologie anzubieten?
Nein. Eine Einrichtung von Psychotherapie-Studiengängen B.Sc. Psychotherapie birgt die Gefahr der unzureichenden Vermittlung psychologischer und wissenschaftsmethodischer Kompetenzen für zukünftige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und damit wird der Erwerb der Kompetenz, Entscheidungen auf Basis des aktuellen wissenschaftlich fundierten Kenntnisstandes zu treffen, gefährdet. Auch gewährt eine Verankerung innerhalb der Psychologie-Studiengänge eine bessere Vergleichbarkeit zu europäischen Studienabschlüssen.
Wir raten den einzelnen Universitätsinstituten der Psychologie eindringlich, die im Gesetzentwurf der Psychologie eingeräumten Möglichkeiten zu nutzen, und polyvalente Bachelor-Studiengänge Psychologie mit vollem Umfang für die Grundlagenfächer (48 ECTS) einzurichten. Der Bachelor, der nach diesen Vorschlägen möglich ist, entspricht dem Bachelor der Psychologie, wie er bisher an der Mehrzahl der Institute umgesetzt wurde (mit Ausnahme von Nebenfach-Details). Deshalb kann nach unserer Empfehlung ein zukünftiger B.Sc. in Psychologie eingerichtet werden, der auf dem gleichen wissenschaftlichen Niveau und mit gleicher Repräsentanz der Grundlagenfächer auch zur Approbation führt.
Ab wann soll die Umstellung der Studiengänge erfolgen?
Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes, voraussichtlich ab dem 1.10.2020, gilt das alte PsychThG nicht mehr. Ab dem WS 2020/21 sollten der polyvalente B.Sc. Psychologie und auch möglichst auch der M.Sc. mit den approbationsrelevanten Bestandteilen flächendeckend angeboten werden. Ab diesem Zeitpunkt können Studierende, die ein Studium neu beginnen, nur noch über die neuen Studiengänge zur Approbation gelangen. Für die schon im Studium befindlichen bzw. die schon fertigen Studierenden gelten Übergangsregelungen. Für die derzeit bereits im Studium befindlichen B.Sc.-Studierenden in Studiengängen, die noch nicht zur Approbation qualifizieren, sollten die Standorte prüfen, ob Zusatzmodule angeboten werden können, die die approbationsrelevanten Bestandteile „nachliefern“. Diese Absolventen könnten dann in neu eingerichtete Masterstudiengänge mit klinischem Schwerpunkt aufgenommen werden.
Können auch andere Fächer ein Studium anbieten, das zur Approbation in Psychotherapie führt?
Ja, dies ist aber nur möglich, wenn diese Fächer eine qualifizierte Ausbildung mit den vom BMG vorgegebenen umfangreichen psychologischen Studieninhalten anbieten können. Dies wird vermutlich für andere Fächer schwierig sein. Zudem muss auch eine Ambulanz für die Psychotherapie-Ausbildung vorhanden sein. Da die Anzahl der für die Patientenversorgung benötigten Psychotherapeuten/innen begrenzt ist und das Bundesgesundheitsministerium eine Deckelung über die vorhandenen Approbationsstudienplätze plant, ist davon auszugehen, dass die Psychologie die neuen Studiengänge am schnellsten in ihr bisheriges Angebot integrieren kann. Daher ist es sinnvoll, dass mit Erlass des neuen Gesetzes, neben dem Bachelor auch möglichst zeitnah ein Master, der zur Approbation führt, angeboten wird. Sofern ein anderes Fach die Ausbildung in Psychotherapie als Bezugsfach anbietet, kann der Abschluss nicht „M.Sc. Psychologie, Psychotherapeut/in“ lauten.
Kann der Master mit Schwerpunkt in Klinischer Psychologie und Psychotherapie noch mit dem akademischen Abschluss "Master of Science Psychology" abschließen?
Ja. Eine zukünftige Approbationsordnung, die nach dem Gesetz zu erlassen wäre, regelt nur die Teile der Ausbildung, die in Studiengängen zur Approbation vorhanden sein müssen. Die verbleibenden ECTS-Punkte, die nicht durch die Approbationsordnung geregelt sind, machen es möglich, weitere Bestandteile des Studienganges zu anzulegen, dass der Master insgesamt den Empfehlungen der DGPs für allgemeine Masterstudiengänge in Psychologie entspricht, also 10 ECTS Evaluation und Forschungsmethoden, 10 ECTS Diagnostik / Begutachtung, 10 ECTS Grundlagenvertiefung, 5 ECTS Projektarbeit, 30 ECTS Masterarbeit. Masterstudiengänge, die nicht mehr dieses Mindestmaß an Grundlagen, Methodik und Diagnostik beinhalten, sind laut DGPs-Empfehlungen keine allgemeinen, sondern spezialisierte oder sogenannte Bindestrich-Masterprogramme (z. B. interdisziplinäre Studiengänge).
Gibt es auch im Klinischen Master eine Grundlagenvertiefung?
Ja. Laut bisherigem Vorschlag zu einer Approbationsordnung sind für ein Studium, das zur Approbation führt, 7 ECTS Grundlagenvertiefung vorgesehen. Die verbleibenden ECTS-Punkte, die nicht durch die Approbationsordnung geregelt sind, machen es möglich, auch 10 ECTS Grundlagenvertiefung anzubieten und damit den Empfehlungen der DGPs für Masterstudiengänge in Psychologie zu entsprechen.
Ab wann soll die Umstellung erfolgen? Wie lange kann man noch nach dem alten System zur Psychotherapie ausbilden?
Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes, voraussichtlich ab dem 01.10.2020, gilt das alte PsychThG nicht mehr. Ab dem WS 2020/21 sollten deshalb der polyvalente B.Sc. und möglichst auch der M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie flächendeckend angeboten werden. Ab diesem Zeitpunkt können Studierende, die ein Studium neu beginnen, nur noch über die neuen Regelungen zur Approbation gelangen. Nur für die schon im Studium befindlichen Studierenden oder Personen mit fertigem Abschluss M.Sc. in Psychologie gelten die Übergangsregelungen; für alle, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes das Studium beginnen, gelten ausschließlich die neuen Regelungen.
Welche Anzahl / welcher Anteil von Masterstudienplätzen mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie wird benötigt?
Die aktuellen Approbationszahlen bieten eine erste Orientierung, wie viele Psychotherapeuten/innen bundesweit und pro Bundesland vermutlich gebraucht werden. Diese Zahlen sind jedoch nicht 1:1 in Studienplätze zu übersetzen, weil z. B. in Stadtstaaten wie Berlin überproportional viele Approbationen durch postgraduale Ausbildung erworben werden, dafür aber in verschiedenen Flächenländern vergleichsweise wenige. Die Kultusministerien sind in der Pflicht, durch das Bereitstellen von Studienplätzen eine ausreichende Versorgung mit Psychotherapeuten/innen zu gewährleisten. Die Verhandlungen über die Anzahl der einzurichtenden Studienplätze erfolgen demnach über die Kultusministerien.
Muss befürchtet werden, dass sich der Approbationsvorbehalt auf andere Bereiche ausdehnt?
Aus Sicht der DGPs muss der Approbationsvorbehalt auf heilkundliche Tätigkeiten eingegrenzt bleiben und zwischen den heilkundlichen Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie einerseits und anderen diagnostischen, präventiven und rehabilitativen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung differenzieren, um auch hier klarzustellen, dass Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder rechtspsychologische Tätigkeiten außerhalb der Krankheitsfeststellung nicht dem Approbationsvorbehalt unterliegen.
Muss befürchtet werden, dass alle Studierenden nun den Master zur Approbation in Psychotherapie anstreben?
Durch die jetzt vorgesehene Regelung mit polyvalentem Bachelor könnte sichergestellt werden, dass die Studierenden die Psychologie in ihrer Breite kennenlernen, bevor sie sich für oder gegen einen Approbationsstudiengang entscheiden müssen. Die Entscheidung der Studierenden wird maßgeblich von den im Bachelor kennengelernten Bereichen der Psychologie sowie dem Angebot an attraktiven Masterprogramme ohne Approbationsmöglichkeit beeinflusst werden. Ziel sollte es sein, dass sich nur solche Studierende für einen Approbationsmaster entscheiden, die auch tatsächlich in der Psychotherapie oder in der damit verbundenen Forschung arbeiten möchten.
FAQ zur Qualität der neuen Psychotherapie-Ausbildung
Wird der Patientenschutz durch die geplante Aus- und Weiterbildung ausreichend gesichert sein?
Die Reform des Psychotherapeutengesetzes sieht vor, dass Fragen des Patientenschutzes sehr gründlich im Studium und in der berufspraktischen Ausbildung berücksichtigt werden. Medizinische und pharmakologische Grundlagen gehören ebenso zu den Pflichtteilen des geplanten Studiums wie die Kenntnis von psychischen Erkrankungen aller Altersspannen, deren Symptome und Hinweise auf somatische Komorbiditäten. Darüber hinaus sind Kenntnisse über und die Anwendung von diagnostischen Verfahren und Behandlungsleitlinien für psychische Erkrankungen ein wesentlicher Bestandteil des Studiums. Diese wissenschaftlich fundierten und praktisch geübten Kompetenzen werden am Ende des Studiums im Rahmen von handlungsorientierten Prüfungen geprüft. Ohne diese Kompetenzen erhält niemand eine Approbation.
Zukünftige Psychotherapeuten sind mit Erlangen der Approbation weiterbildungsfähig. Das bedeutet, dass sie zum Erreichen der Fachkunde eine mehrjährige Weiterbildung absolvieren müssen, um selbständig im Gesundheitssystem arbeiten zu können und zu dürfen. Im Rahmen der Weiterbildung dürfen die Tätigkeiten nur unter Fachaufsicht ausgeführt werden. Dabei unterliegen alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (= Assistenzpsychotherapeuten) auch den Berufsordnungen der zuständigen Psychotherapeutenkammern.
Nach dem Gesetzesentwurf sind zudem im zukünftigen Studium zur Approbation für Psychotherapie
- deutlich höhere einschlägige Pflicht-Theorie- und Praxisanteile enthalten als im bisherigen Bachelor-Master-Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik und
- ebenfalls deutlich höhere spezifische Anteile zur Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen vorgesehen, als im Medizinstudium bis zur Approbation enthalten, wobei die medizinische Approbation ebenfalls zu einer psychotherapeutischen Weiterbildungstätigkeit berechtigt.
Wird ein vollkommen neuer Heilberuf geschaffen?
Nein, keinesfalls. Durch die neuen Regularien werden die bestehenden akademischen Heilberufe Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zunächst in einen Beruf (Psychotherapeut) integriert. Die Ausbildung wird klarer und umfangreicher und sachgerechter für alle Altersgruppen geregelt und so die Ausbildungsqualität verbessert. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten sind seit 20 Jahren wichtige Träger der psychotherapeutischen Versorgung. Der Weg zu diesen akademischen Heilberufen ist allerdings bisher im ersten Abschnitt des Studiums nicht durch bundeseinheitliche Ausbildungsstandards geregelt und im zweiten Abschnitt der postgradualen Ausbildung berufs- und tarifrechtlich sehr unvorteilhaft ausgestaltet. Diese Missstände werden nun behoben. Die Reform sieht vor, dass im zukünftigen Studium zur Approbation in Psychotherapie deutlich mehr und spezifischere Kompetenzen vermittelt werden als in bisherigen Studiengängen. Gleichzeitig werden die bewährten Grundstrukturen psychologischer Studiengänge berücksichtigt. Der Gesetzesentwurf sieht ein 5-jähriges universitäres Studium vor, in dem sowohl die wissenschaftlichen als auch die klinisch-praktischen Fertigkeiten vermittelt werden. Das Studium sieht damit eine Ausbildung vor, die 9.000 Stunden umfasst. Davon beziehen sich 5.400 Stunden sehr spezifisch auf die Inhalte, die nach dem bio-psycho-sozialen Modell zum Verständnis und zur Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen notwendig sind:
- psychologische,
- biologische und neurowissenschaftliche,
- medizinische,
- psychopharmakologische,
- pädagogische,
- rechtliche und
- ethische Inhalte.
Zukünftige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden umfassend und gründlich auf die Weiterbildung nach der Approbation vorbereitet sein. Sie werden ein wissenschaftlich fundiertes und praktisch gut vorbereitendes Studium absolviert haben.
Werden Psyche und Soma im Studium ausreichend berücksichtigt?
Das zukünftige Studium beinhaltet sowohl die biologischen und medizinischen als auch die psychischen Grundlagen menschlichen Erlebens und Verhaltens. Die Wechselwirkungen zwischen Körper, Kognitionen (Gedanken), Emotionen und Verhalten sind fester Bestandteil jeder Form von individueller Diagnostik. Das Studium führt dazu, dass auf wissenschaftlicher Grundlage biologische (psychophysiologische, psychoendokrinologische und psychoimmunologische), psychologische und soziale Faktoren bei der Entstehung, Aufrechterhaltung und Therapie berücksichtigt werden. Die Kompetenzen am Ende des Studiums beinhalten die Fähigkeit, die Grenzen psychotherapeutischer Intervention zu erkennen und gegebenenfalls medizinisch notwendige Behandlungen abklären zu lassen. Damit sind die Absolventen dieser Studiengänge besser zu körperlich-psychischen Interaktionen ausgebildet als in jedem anderen Studiengang.
Wird das zukünftige Studium ausreichend Praxisanteile beinhalten?
Neu approbierte Psychotherapeuten sollen nach dem Gesetzesentwurf zukünftig weiterbildungsfähig sein. Das bedeutet, dass sie zum Erreichen der Fachkunde eine mehrjährige Weiterbildung absolvieren müssen, um selbständig im Gesundheitssystem arbeiten zu können und zu dürfen. Im Rahmen der Weiterbildung stehen – wie in der Assistenzzeit eines Arztes – alle Tätigkeiten unter der Fachaufsicht einer Person, die die Fachkunde und eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis bereits hat. Unter dem Blickwinkel des Patientenschutzes muss der neu Approbierte jedoch bereits eine Reihe wichtiger wissenschaftlicher, theoretischer und praktischer Kompetenzen erworben haben. Im geplanten Studium zur Approbation in Psychotherapie sind neben den mehr als 1.300 Stunden Theorieveranstaltungen zu psychischen Störungen und ihrer Diagnostik und Behandlung allein 450 Stunden Fallseminare und übungsbasierte Lehrveranstaltungen zu Basiskompetenzen der Psychotherapie und zusätzlich 990 Stunden externe berufspraktische Ausbildungsteile verpflichtend. Der Umfang dieser psychotherapie-spezifischen Ausbildung geht deutlich über die spezifischen Inhalte und Kompetenzen zur Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen hinaus, die ein Arzt mit dem Medizinstudium verpflichtend bis zur Approbation und dem Beginn einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychosomatischen Weiterbildung erworben hat. Die im Referentenentwurf vorgesehenen für Psychotherapie relevanten Praxisanteile sind deutlich umfangreicher als im Medizinstudium.
Wird das Studium ausreichend wissenschaftliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln?
Ja, auf jeden Fall. Das Studium und die vorgesehenen Studieninhalte umfassen sowohl praktische als auch alle wissenschaftliche Anteile, die für ein Bachelor- und Masterstudium notwendig sind. Die Studiengänge sind so geregelt, dass die allgemeinen Anforderungen der DGPs sowohl an ein wissenschaftliches Bachelor- als auch Masterstudium absolut erfüllt sind. Bevor die Studierenden zur Approbationsprüfung zugelassen werden, müssen sie alle akademischen Prüfungen bestanden haben und erwerben damit auch die für einen Bachelor und Master of Science geforderten wissenschaftlichen Kompetenzen.
Welche Wirkung wird die neue Aus- und Weiterbildung auf die psychotherapeutische Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen haben?
Die Entwicklung von evidenzbasierten diagnostischen Behandlungsleitlinien hat in den letzten Jahren klar gezeigt, dass für sehr viele psychische Erkrankungen eine psychotherapeutische Behandlung die Indikation der ersten Wahl ist. Hierfür werden gut ausgebildete, den aktuellen Stand der Forschung kennende Psychotherapeuten benötigt, die eine leitliniengerechte Versorgung anbieten. Diese Qualifikation wird in Zukunft – mehr als bisher – durch ein geregeltes Approbationsstudium sichergestellt. Insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie wird die wissenschaftliche und diagnostische Basisausbildung durch das Studium deutlich besser geregelt sein als bisher. Mit der Reform wird erst nach dem Studium die Wahl für eine Schwerpunktsetzung für den Altersbereich „Kinder und Jugendliche“ oder „Erwachsene“ erforderlich sein. Qualifizierte Umfragen zeigen, dass zukünftig das Interesse für den Kinder- und Jugendbereich aufgrund der nicht mehr gegebenen formalen Einschränkungen etwa ebenso hoch sein wird wie für den Erwachsenenbereich. Daher wird mit dem neuen spezifischen Studium inklusive einer qualitativ hochwertigen Theorie- und Praxisausbildung die Versorgung für alle Altersbereiche gesichert.
FAQ zum DGPs-Modell
Ist die Vermittlung ausreichender Praxis in einem 5-jährigen Studium möglich, so dass der Patientenschutz garantiert ist?
Das von der akademischen Psychologie ausgearbeitete Qualifizierungsmodell sieht vor, im Rahmen von regulären 5-jährigen Bachelor- und Master-Studiengängen alle Qualifikationen zu vermitteln, die zur akademisch-wissenschaftlichen und zur praktischen Ausbildung notwendig sind. Dies ist insbesondere vor folgendem Hintergrund möglich und sinnvoll: Bei Verabschiedung des PsychThG 1999 wurde ein 9-semestriges Diplom-Psychologiestudium vorausgesetzt, das eine einzige Prüfung in Klinischer Psychologie enthalten musste. Die Mehrzahl der angehenden Psychotherapeuten/-innen begann mit diesem Abschluss direkt die klinische Arbeit, meist im stationären Setting. Nun stehen 10 anstatt 9 Semester zur Verfügung, und die Lehrinhalte werden viel stärker auf die Aufgaben Psychologischer Psychotherapeuten/-innen zugeschnitten sein sowie mit entsprechenden Praxisanteilen die therapeutischen Handlungskompetenzen sicherstellen. Hierzu sind in den mit der 5-jährigen Bologna-Struktur kompatiblen Entwürfen des Fakultätentages Psychologie und der DGPs handlungsorientierte Lehrveranstaltungen (z.B. Einübung von Diagnostik und Basis-Interventionstechniken im Rollenspiel) genauso vorgesehen wie die Entwicklung von Handlungskompetenzen im direkten Patientenkontakt bei ambulanten Behandlungen (z.B. im Rahmen von Fallseminaren, diagnostischen Sitzungen, Durchführung eines Gutachtens) und auch im Rahmen von mehrmonatigen (teil-)stationären Praktika. Über einen Leistungskatalog (z.B. Durchführung einer vordefinierten Mindestzahl an diagnostischen Untersuchungen, Patientengesprächen, Teilnahme an Gruppenpsychotherapie etc.) wird im DGPs-Vorschlag ausreichend Praxiserfahrung gewährleistet, wobei der Kompetenzerwerb abschließend zur Sicherstellung des Patientenschutzes noch durch eine praxisorientierte Prüfung unter staatlicher Aufsicht abgeschlossen wird. Dem Ganzen liegt somit ein praxis-integriertes Qualifizierungskonzept zugrunde.
Ist ein zusätzliches 11. Praxis-Semester oder ein Praktisches Jahr nach dem Studium vor Approbation notwendig?
Eine Blaupause der Praktika des Medizin-Studienganges einschließlich eines 1-jährigen Praktischen Jahres oder eines 11. Praxis-Semesters ist weder sinnvoll noch notwendig. In der Medizin wird für eine Vielzahl an Vertiefungsmöglichkeiten ausgebildet (51 Facharzt-Weiterbildungen), so dass auch erste praktische Erfahrungen in vielen verschiedenen Vertiefungsbereichen wünschenswert sind (z.B. Famulaturen, 3 Settings à 4 Monate im praktischen Jahr), bevor in einem Spezialgebiet die Facharztweiterbildung erfolgt. Trotzdem darf eine Ärztin/ein Arzt nach Erhalt der Approbation am Ende des Studiums im Rahmen der nachfolgenden Weiterbildung direkt mit Patienten auch psychotherapeutisch arbeiten, selbst wenn er/sie zuvor keinerlei Patientenkontakt mit der entsprechenden Zielgruppe hatte und keinerlei praxisorientierte psychotherapeutische Lehrveranstaltungen absolvierte. Die zunächst sehr umfangreich wirkenden Praxisphasen des Medizinstudiums sehen also für die einzelnen Teilgebiete der Medizin doch nur geringfügige oder gar keine spezifischen Praxisphasen vor. Trotzdem erhält ein Arzt/eine Ärztin nach dem Studium die Genehmigung zur Berufsausübung in allen Teilgebieten der Heilkunde, was bisher nicht als Gefährdung des Patientenschutzes gesehen wurde. Bei den angehenden Psychologischen Psychotherapeuten/-innen ist ein juristisch vergleichbarer Approbationsbegriff wie im ärztlichen Bereich anzuwenden, der jedoch nur für einen deutlich schmaleren Bereich der Heilkunde qualifiziert. So muss das Medizinstudium die Weiterbildungsreife für 51 Weiterbildungsmöglichkeiten (auch durch praktische Lehrveranstaltungen) herstellen, die psychologische Psychotherapie für zwei: Psychotherapie bei Erwachsenen und Psychotherapie bei Kindern- und Jugendlichen.
Der einschlägige Praxiskontakt im Handlungsfeld „Psychotherapie bei psychisch Kranken“ ist im zukünftigen Masterstudium zur Approbation sowohl durch handlungskompetenzorientierte Lehrveranstaltungen im Studium als auch durch Praktika im Bachelor und im Master ambulant und stationär im Bereich Psychotherapie nach unseren Entwürfen sichergestellt. Nach der Approbation sind dann im Rahmen der Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten ganz analog zur medizinischen Facharztausbildung berufliche Tätigkeiten nur unter Supervision und Fachaufsicht vorgesehen. Der Patientenschutz ist also mindestens vergleichbar zur medizinischen Approbation gesichert.
Weiterhin ist es uns ein essentielles Anliegen, die Integration von Wissenschaft und Praxis für die Psychotherapieausbildung durchgängig zu gewährleisten. Praxisphasen sollten daher nicht isoliert und ohne Rückkoppelung an einen wissenschaftlichen Kontext, quasi als Anhang an ein wissenschaftliches Studium, durchgeführt werden. Lange und vom Setting her detailliert vorgeschriebene Praxisphasen bringen außerdem die Gefahr mit sich, dass insbesondere nicht in allen Regionen genügend Praktikumsplätze vorgehalten werden können und somit „Flaschenhälse“ entstehen. Diese würden zu Studienzeitverlängerungen führen.
Sollten spezialisierte Masterstudiengänge zur Approbation in Psychologischer Psychotherapie an medizinischen Fakultäten eingerichtet werden?
Die Ausbildung in Psychologischer Psychotherapie hat sich an den psychologischen Instituten und mit dem Ausbau der Psychotherapeutischen Hochschulambulanzen sowohl im Kinder- und Jugendlichen- als auch im Erwachsenenbereich in den letzten Jahrzehnten exzellent entwickelt. Gerade die Forschungsorientierung und Wissenschaftlichkeit durch die Vermittlung breiter Grundlagen hat sich in der Psychologie als Erfolgsmodell herausgestellt. Auch unter Kostengesichtspunkten birgt die Nutzung der vorhandenen Forschungs- und Lehrstrukturen an psychologischen Instituten vielfältige Vorteile. Eine Ausbildung Psychologischer Psychotherapeutinnen/-en in der Medizin birgt die Gefahr, dass hier aufgrund anderer Fächer- und Personalvoraussetzungen dem notwendigen wissenschaftlichen Be-zug auf psychologische Grundlagen und Methoden nicht genug Raum gegeben werden kann. Zudem müssten hier teure neue Strukturen aufgebaut werden, die für die allermeisten Universitätsstandorte Doppelstrukturen wären, während die Medizin schon mit Finanzierungslücken für ihr ureigenes Fach zu kämpfen hat.
Wie sollen Studium und Weiterbildung in der praktischen Ausbildung zusammenwirken?
Für die dem Studium mit Approbation folgende Weiterbildung werden zurzeit 3- bis 5jährige Modelle diskutiert (Forderung der Bundespsychotherapeutenkammer: zusätzlich 5 Jahre Weiterbildung nach Abschluss der Approbation am Ende des Studiums). Qualifizierungskonzepte insbesondere der praktischen Handlungskompetenzen müssen deshalb zwingend Stellung nehmen, welche Praxiskompetenzen im Studium zu erwerben sind, und welche in der Weiterbildung. Während Praktika im Studium primär durch den im Vordergrund stehenden Kompetenzerwerb der Studierenden geprägt sein müssen, kann die praktische Arbeit in der Weiterbildung stärker durch Erwerb von vertieften Kompetenzen begleitend zu den im Vordergrund stehenden Dienstleistungen gekennzeichnet sein. Wenig zielführend in einem hierarchischen Konzept praktischer Qualifizierung erscheinen Zeiten unentgeltlicher praktischer Tätigkeit, die primär Dienstleistungscharakter haben und entkoppelt von der Hochschulausbildung stattfinden, aber noch als verpflichtende Studienbestandteile gelten (wie das bisherige „Psychiatriejahr“). Deren Abschaffung war ein wesentliches Anliegen der Reform. Außerdem sollte angedacht werden, wie entsprechend der Forderung des Wissenschaftsrats die Bedeutung akademischer Inhalte auch in der Weiterbildung weiter gesteigert werden kann (z.B. durch Kooperation zwischen Universitäten und Weiterbildungseinrichtungen). Überzeugende Qualifizierungskonzepte sowohl bezüglich der Praxisphasen als auch bezüglich der akademischen Inhalte im Studium und in der Weiterbildung müssen entsprechend aufeinander abgestimmt sein, wie dies auch von unserer Seite beispielhaft erstellt wurde.
Wie kann der Pluralismus verschiedener Psychotherapieverfahren und –methoden im Studium abgebildet werden und wie können neue Behandlungsansätze und Versorgungsstrukturen zügig aufgegriffen werden?
Die Freiheit von Forschung und Lehre ist u.a. dadurch begründet, dass dieser Liberalismus konkurrierende Ideen, dynamische Weiterentwicklungen und zügige Integration neuer Erkenntnisse im Studium gewährleistet. Dadurch werden die gesellschaftlichen Aufgaben der universitären Psychotherapie am besten erreicht: eine kritische Bewertung bestehender Behandlungsangebote, Antworten auf aktuelle und zukünftige Versorgungsfragen zu liefern, verfahrensübergreifende und neue Interventionen zu entwickeln und zeitnah in der Ausbildung zu integrieren.
Für zukunftsfähige Lösungen darf Pluralismus nicht ausschließlich über traditionelle Psychotherapieverfahren („Grundorientierungen“) zum Beispiel durch Strukturvorgaben für Hochschulen definiert werden. Solche Einengungen würden notwendige dynamische Weiterentwicklungen behindern. Auch bezüglich der Praxiserfahrungen in unterschiedlichen Therapieverfahren erscheinen uns strukturelle Vorgaben nicht notwendig: Studierende können sich Praktikumsplätze frei und selbstverantwortlich nach Behandlungsschwerpunkten aussuchen. Wichtig erscheint uns demgegenüber, dass sichergestellt ist, dass alle Studierende (verfahrensspezifische oder verfahrensübergreifende) Basishandlungskompetenzen zur Behandlung von Patientinnen und Patienten beider Altersschwerpunkte erwerben, um somit das Bestmögliche für die Patientensicherheit zu erreichen. Ausbildende Hochschulen sollen im Sinne eines zukunftsorientierten Pluralismus auch den handlungsorientierten Kompetenzerwerb in mindestens 2 Behandlungsansätzen (wissenschaftlich anerkannte Therapieverfahren, -methoden oder psychotherapeutische Neuentwicklungen in Evaluation) ermöglichen, die einem Prinzip „Vielfalt durch Evidenzbasierung“ folgen.
Birgt eine „frühe“ Approbation nach dem Studium die Gefahr von Missbrauch?
Vergleichbar zu Regelungen für Mediziner soll der Approbationserhalt mit Abschluss des Studiums noch nicht mit einer sozialrechtlichen Zulassung verbunden sein. Diese soll erst im Rahmen einer nachfolgenden fachpsychotherapeutischen Weiterbildung erworben werden soll. Somit können von approbierten Absolventen nach dem Psychotherapiestudium, die noch keine Weiterbildung abgeschlossen haben, keine psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen und auch nicht der üblichen privaten Krankenversicherungen erbracht werden. Zusätzlich kann der Missbrauch, ähnlich wie in der Medizin, durch weitere Regelungen erschwert und klar geahndet werden (Berufsordnungen der Kammern, Haftungsrecht bei Verpflichtung zur Haftpflichtversicherung u.a.). Die mit der Approbation und Kammermitgliedschaft erworbene Verankerung in einer Berufsordnung hat sich im Bereich der Medizin als ausreichend erwiesen, um systematischem Missbrauch vorzubeugen. Gleiches kann auch für die Psychotherapie erwartet werden.
Unabhängig davon stehen Selbstzahlern derzeit in Deutschland insbesondere über die Heilpraktikerregelung leider noch diverse Möglichkeiten offen, z.T. auch unqualifizierte (psycho-)therapeutische oder medizinische Maßnahmen über sich ergehen zu lassen. Auch wenn dies nicht durch das PsychThG direkt geregelt wird, steht zu hoffen, dass sich an dieser Situation durch verbesserte Regelungen der Aus- und Weiterbildung in Psychologischer Psychotherapie in Zukunft etwas verbessert.
Erfordert die Einrichtung neuer Masterstudiengänge für Psychologische Psychotherapie zwingend eine Kooperation mit der Medizin?
Selbstverständlich kann Kooperation zwischen universitären Disziplinen sehr bereichernd sein, aber dazu sollte sie nicht einseitig, sondern mindestens bidirektional konzipiert werden. Momentan bietet die akademische Psychologie eine für Studierende hochattraktive Spezialisierung in Klinischer Psychologie und Psychotherapie an, die kostengünstig auf die neuen Anforderungen ausgeweitet werden kann, während die sog. P-Fächer in der Medizin (Psychiatrie/Psychosomatik) trotz steigender Studierendenzahlen Nachwuchsprobleme haben. Wenn also über verbesserte Kooperationen nachgedacht wird, sollte dies bidirektional sein und von beiden Fächern aus eine Verbesserung der Aus- und Weiterbildungssituation psychologischer und ärztlicher Psychotherapeutinnen/-en anstreben. Kooperation sollte in vertrauensvollen Diskussionen bilateral „vor Ort“ entstehen, anstatt einseitig durch politische Gremien vorgegeben zu werden. Doppel- und Konkurrenzstrukturen sollten vermieden werden, wobei die besondere Rolle der Psychologie zu berücksichtigen ist (Wissenschaftsrat: „Psychologie als Mutter-Disziplin der Psychotherapie“).