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Tierschutz

  • ️Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Tierschutz

Das Tierschutzgesetz schützt das Wohlergehen und die Würde des Tieres. Schwere Verstösse gegen seine Vorschriften können ein Verbot nach sich ziehen, Tiere zu halten, zu züchten, sich mit ihnen berufsmässig zu beschäftigen oder mit ihnen zu handeln.

Nutztierhaltung


Nutztierhaltungen werden periodisch kontrolliert, ob sie den Tierschutzvorschriften entsprechen. So müssen Ställe grundsätzlich durch Tageslicht beleuchtet sein. Auch dürfen die Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Nutztierhaltung"

Serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie für Hauskaninchen und Hausgeflügel dürfen nur angeboten und verkauft werden, wenn sie vom BLV bewilligt sind.

Heim- und Wildtierhaltung


Soziale Tierarten dürfen grundsätzlich nicht einzeln gehalten werden. Volieren, Aquarien, Terrarien sowie die übrigen Gehege für Heim- und Wildtiere müssen den Mindestanforderungen der Tierschutzverordnung entsprechen. Für die Haltung einiger exotischer Heimtiere ist wegen ihrer besonderen Ansprüche an die Fütterung und Haltung eine Ausbildung und eine kantonale Bewilligung erforderlich.

Der Ausbildungs- und Bewilligungspflicht unterstehen Tierheime und Heimtierzuchtstätten, wenn sie einen bestimmten Umfang erreichen, sowie alle gewerbsmässigen Wildtierhaltungen. Dazu zählen nicht nur Zoos, sondern beispielsweise auch die landwirtschaftliche Nutzung von Hirschen und anderen Wildtieren. Weitere Informationen auf der Seite Heim- und Wildtierhaltung.

Ausbildung


Ausbildungen sind für bestimmte Tierhaltungen und insbesondere für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren durch die Tierschutzverordnung vorgeschrieben. Die obligatorischen Ausbildungen vermitteln Kenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. Ausbildungen müssen vom BLV anerkannt sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Ausbildung“.

Handel und Werbung mit Tieren


Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren.
Für den Zoofachhandel, den Viehhandel, Tiervermittlungen, Tierbörsen, Kleintiermärkte, Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird oder für die Werbung mit lebenden Tieren ist eine kantonale Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren und eine entsprechende Ausbildung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Transport und Handel

Tierschutz beim Züchten


Züchten erfordert viel Wissen, insbesondere über die Aufzuchtbedingungen, über die besonderen Fütterungsansprüche tragender Muttertiere und heranwachsender Jungtiere, über Erbkrankheiten und über die Auswirkungen erblich bedingter Merkmale. Zuchtziele dürfen nämlich nach dem Tierschutzgesetz nicht im Zusammenhang mit Schmerzen, Schäden oder Missachtung der Tierwürde bei der Nachzucht oder den Elterntieren stehen, wie dies bei Übertypisierungen vorkommt. Tiere belasteter Zuchtformen müssen eine Belastungsabklärung durchlaufen, weil hochgradig belastete Tiere weder zur Zucht verwendet noch ausgestellt werden dürfen. Bestimmte Zuchtformen sind verboten. Weitere Informationen finden Sie unter Tierschutz beim Züchten.

Töten und Schlachten


Tötungsmethoden müssen unverzüglich zur Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit führen und den sicheren Tod herbeiführen. Der Vorgang des Tötens muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden. Eine wesentliche Voraussetzung für eine schmerzlose Tötung ist, dass sie durch eine fachkundige und geübte Person ausgeführt wird, die mit der Methode und der betreffenden Tierart vertraut ist. In Schlachthöfen muss sich das Personal regelmässig weiterbilden und die Betäubungsverfahren müssen zugelassen sein. Das Entbluten hat am bewusstlosen Tier zu erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Schlachtbetriebe sowie in den Fachinformationen unter den einzelnen Tierarten.

Würde des Tieres


Beim Umgang mit einem Tier sind Belastungen wie Schmerzen, Leiden, Schäden sowie tiefes Eingreifen in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten nach Tierschutzgesetz nur zulässig, wenn sie durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden können. Mehr zu diesem anspruchsvollen Thema unter „Würde des Tieres“.

Tierversuche


Tierversuche müssen nach den Grundsätzen der 3R durchgeführt werden. Die kantonale Behörde darf belastende Tierversuche nur bewilligen, wenn sich aus der Güterabwägung die Zulässigkeit des Versuchs ergibt. Versuchstiere müssen grundsätzlich aus einer bewilligten Versuchstierzucht stammen, insbesondere Hunde, Katzen und Kaninchen.

Das Bundesamt BLV hat die Oberaufsicht über Tierversuche und kann gegen eine kantonale Bewilligung rechtliche Einsprache erheben, wenn ein Versuchsvorhaben den Tierschutzvorschriften nicht voll entspricht. Mehr dazu finden Sie unter „Tierversuche“.

Tiertransport


Die Transportvorschriften sind hauptsächlich auf Nutztiere ausgerichtet. Sie gelten aber im Grundsatz für sämtliche Tierarten, also beispielsweise auch für Transporte von Hunden. Tiere müssen schonend transportiert werden. Dies gilt sowohl für die Fahrweise als auch für das Ein- und Ausladen der Tiere. Ihnen muss im Transportmittel genügend Platz zur Verfügung stehen, damit sie eine normale Körperhaltung einnehmen können. Den klimatischen Bedingungen während des Transportes ist besondere Beachtung zu schenken, damit die Tiere im Extremfall nicht erfrieren oder einen qualvollen Hitzetod sterben. Für gewerbsmässige Tiertransporte werden vom Personal eine Ausbildung und regelmässige Fortbildungen verlangt. Mehr zu „Tiertransporten“.

Das Tierschutzgesetz gilt abgesehen von wenigen Ausnahmen für Wirbeltiere. Ein Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet, dass niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Schmerzhafte Eingriffe dürfen grundsätzlich nur unter Schmerzausschaltung erfolgen. Laut Tierschutzgesetz muss im Umgang mit einem Tier seine Würde, also der Eigenwert eines Tieres, geachtet werden. Allfällige Belastungen, denen ein Tier durch die Nutzung ausgesetzt ist, müssen in einer Güterabwägung durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden. Für zahlreiche Fälle ist das Resultat einer solchen Güterabwägung bereits als explizit verbotene Handlung oder als Gebot in der Tierschutzverordnung festgehalten. Bei jedem Tierversuchsantrag muss die Güterabwägung dagegen im Einzelfall erfolgen.

Die Tierschutzverordnung enthält die Mindestanforderungen für die Haltung und Nutzung von Tieren. Sie legt unter anderem Mindestabmessungen und Ausstattung der Gehege, Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialkontakte, Auslauf und das Stallklima fest. Weitere Tierschutzbestimmungen sind in den einzelnen Kapiteln grob skizziert.

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