§ 92 AO - Einzelnorm
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
2.Sachverständige zuziehen,
3.Urkunden und Akten beiziehen,
4.den Augenschein einnehmen.