§ 2 BLBV - Einzelnorm
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.
(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,
2.Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.