§ 75 SGB IX - Einzelnorm
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere
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Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
2.Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
3.Hilfen zur Hochschulbildung und
4.Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.