gesetze-im-internet.de§ 204 StPO - Einzelnorm(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.