§ 63 VwGO - Einzelnorm
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger,
2.der Beklagte,
3.der Beigeladene (§ 65),
4.der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.