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Geltendes Recht: 3.20.0001 Sonderurlaubs-Verordnung 2003 (SondUrlVO) - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk | Ev. Kirche in Österreich

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Durchführungsverordnung zu § 14 Dienstordnung 2003 (Sonderurlaubs-Verordnung 2003)

Vom 1. Jänner 2003

ABl. Nr. 204/2002, 184/2022

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§ 1

Bei Eintritt nachstehender Familienereignisse ist der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer ohne Kürzung des Entgelts und ohne Anrechnung auf den Urlaub Freizeit in folgendem Ausmaß zu gewähren:

Bei eigener Eheschließung

3 Arbeitstage

Bei Eheschließung von Geschwistern

1 Arbeitstag (und zwar jener, auf den die kirchliche Hochzeit bzw. Trauung oder die standesamtliche Eheschließung fällt)

Bei Eheschließung eigener Kinder

1 Arbeitstag

Bei Geburt eines eigenen Kindes

2 Arbeitstage

Beim Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten

3 Arbeitstage

Beim Tod der Eltern

2 Arbeitstage

Beim Tod eines eigenen Kindes bzw. Pflegekindes, das im gemeinsamen Haushalt gelebt hat

2 Arbeitstage

Beim Tod des eigenen Kindes, das nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ferner beim Tod von Geschwistern, Schwieger- und Großeltern

1 Arbeitstag (und zwar jener, auf den das Begräbnis fällt)

Bei Wechsel des Wohnsitzes, wenn ein eigener Haushalt geführt wird

2 Arbeitstage

Bei eigener Sponsion und Promotion bzw. der eines nahen Familienangehörigen

1 Arbeitstag

Sind diese Familienereignisse außerhalb des Wohnortes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers, so ist für die Hin- und Rückfahrt die erforderliche Freizeit — in der Regel bis zu einem Arbeitstag — zusätzlich zu gewähren.

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Dienstordnung 2003, d. i. mit 1. Jänner 2003 in Kraft.